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Europaius

3Ob522/84

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.12.1984 Geschäftszahl3Ob522/84 NormABGB §1079;

RechtssatzDer erste Satz des § 1079 ABGB regelt die schadenersatzrechtliche Seite des Innenverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem für den Fall des Nichtanbietens, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein persönliches oder dingliches Vorkaufsrecht handelt. Der zweite Satz dieser Gesetzesstelle regelt die nur beim dinglichen Vorkaufsrecht relevante Außenbeziehung zum Dritterwerber in Form des Abforderungsanspruchs, wenn der Belastete seinen Pflichten aus dem (dinglichen) Vorkaufsrecht nicht nachgekommen ist.Der erste Satz des Paragraph 1079, ABGB regelt die schadenersatzrechtliche Seite des Innenverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem für den Fall des Nichtanbietens, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein persönliches oder dingliches Vorkaufsrecht handelt. Der zweite Satz dieser Gesetzesstelle regelt die nur beim dinglichen Vorkaufsrecht relevante Außenbeziehung zum Dritterwerber in Form des Abforderungsanspruchs, wenn der Belastete seinen Pflichten aus dem (dinglichen) Vorkaufsrecht nicht nachgekommen ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1984/12/19 3 Ob 522/84 RechtssatznummerRS0020213

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.