RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038485 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl3Ob562/84; 8Ob535/89; 7Ob8/90; 1Ob651/90; 6Ob558/91; 1Ob532/94; 4Ob509/95; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 7Ob320/97b; 4Ob335/98p; 6Ob126/98t; 3Ob314/97s; 3Ob123/99f; 7Ob233/00s; 7Ob321/00g; 3Ob131/03s; 4Ob121/05f; 4Ob132/06z; 7Ob21/07z; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 1Ob84/08x; 6Ob122/07w; 7Ob54/09f; 6Ob71/09y; 5Ob111/09y; 4Ob39/09b; 5Ob231/10x; 1Ob9/11x; 5Ob186/11f; 2Ob148/11w; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 10Ob40/15b; 5Ob248/15d; 1Ob138/16z; 9Ob89/16b; 8Ob13/17w; 1Ob23/17i; 8Ob27/17d; 9Ob49/17x; 3Ob69/18w; 1Ob159/18s; 2Ob10/19p; 5Ob179/19p; 3Ob135/20d; 5Ob28/21k; 2Ob96/21p; 5Ob11/22m; 3Ob70/23z; 6Ob75/23g; 2Ob123/23m; 10Ob28/25b; 6Ob84/25h; 4Ob59/25t NormABGB §1299 KAG §8 Abs3 RechtssatzFür den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient, die Eltern eines minderjährigen Patienten oder das Pflegschaftsgericht auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätten. EntscheidungstexteTE OGH 1984-12-19 3 Ob 562/84 Veröff: SZ 57/207 = EvBl 1985/85 S 450 = RdW 1985,272 = JBl 1985,548 TE OGH 1989-09-21 8 Ob 535/89 nur: Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte. (T1) Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879 TE OGH 1990-03-08 7 Ob 8/90 Ähnlich; Beisatz: Hier: Der rechtswidrig handelnde Täter hat dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger. (T2) TE OGH 1990-09-12 1 Ob 651/90 nur T1; Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455 TE OGH 1991-07-04 6 Ob 558/91 nur T1; Veröff: VersR 1992,1498 = EvBl 1993/3 = JBl 1992,520 (Apathy) TE OGH 1994-01-25 1 Ob 532/94 Beisatz: Bei diesem Nachvollzug einer höchstpersönlichen Entscheidung sind strenge Anforderungen zu stellen. (T3) Veröff: SZ 67/9 TE OGH 1995-01-31 4 Ob 509/95 nur T1; Beisatz: Der Arzt beziehungsweise Krankenhausträger hat das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen. (T4) TE OGH 1996-01-30 4 Ob 505/96 nur T1 TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2350/96b nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/199 TE OGH 1997-10-29 7 Ob 320/97b Auch TE OGH 1999-02-23 4 Ob 335/98p Auch; Beis wie T2 nur: Der rechtswidrig handelnde Täter hat dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger. (T5) TE OGH 1999-03-11 6 Ob 126/98t nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt, auf dessen Aufklärungspflichtverstoß die Ungewissheit über den wahrscheinlichen Verlauf, das heißt die real nicht mehr reproduzierbare Willensbildung des Patienten ja schließlich zurückzuführen ist. (T6) TE OGH 1999-03-30 3 Ob 314/97s TE OGH 1999-09-15 3 Ob 123/99f Auch; Beisatz: Im Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte. (T7) TE OGH 2001-02-28 7 Ob 233/00s nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 321/00g nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2003-09-26 3 Ob 131/03s nur T1; Beisatz: Im Fall der Unterlassung der gebotenen Aufklärung - hier: über die Person des Operateurs -, obliegt die Beweislast dafür, dass die körperlichen Schäden des Klägers auch bei einer Operation durch den von ihm gewünschten Operateur eingetreten wären, dem beklagten Krankenhausträger. (T8) Veröff: SZ 2003/112 TE OGH 2005-10-04 4 Ob 121/05f Auch; Beisatz: Ist die Einwilligung deshalb fehlerhaft, weil sie sich auf einen anderen Arzt als den tatsächlichen Operateur bezieht, so trifft den Arzt (den beklagten Rechtsträger einer Krankenanstalt) die Beweislast dafür, dass der Patient auch dann in die Operation eingewilligt hätte, hätte er gewusst, dass ihn entgegen der (schlüssigen) Vereinbarung ein anderer Arzt operieren werde. (Ablehnend zu 3 Ob 131/03s) (T9) Veröff: SZ 2005/139 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 132/06z TE OGH 2007-03-28 7 Ob 21/07z nur T1 TE OGH 2008-09-16 1 Ob 80/08h Auch; nur T1 TE OGH 2008-10-14 4 Ob 155/08k Auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-12-16 1 Ob 84/08x Auch TE OGH 2009-02-27 6 Ob 122/07w TE OGH 2009-03-30 7 Ob 54/09f Auch TE OGH 2009-05-14 6 Ob 71/09y Beisatz: Nicht beweispflichtig ist die Klägerin nur für den Umstand, dass sie dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die Behauptungs- und Beweislast einer Einwilligung der Klägerin selbst im Falle einer vollständigen Aufklärung den Beklagten. (T10) Beisatz: Das ist systemkonform, handelt es sich dabei doch um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (4 Ob 155/08k mwN). (T11) TE OGH 2009-06-09 5 Ob 111/09y nur T1; Beisatz: Auch die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt bzw Krankenhausträger. (T12) TE OGH 2009-07-14 4 Ob 39/09b Auch; Beisatz: Hier: Beweislast dafür, dass die Klägerin den Eingriff im Rahmen einer ambulanten anstelle einer stationären Behandlung hätte durchführen lassen. (T13) TE OGH 2011-03-08 5 Ob 231/10x nur T1 TE OGH 2011-03-31 1 Ob 9/11x nur T1 TE OGH 2011-11-09 5 Ob 186/11f Auch; nur auch T1 TE OGH 2011-11-29 2 Ob 148/11w Auch; Auch Beis wie T5 TE OGH 2012-01-25 7 Ob 228/11x Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T14) TE OGH 2012-12-17 9 Ob 52/12f Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2012-11-29 2 Ob 43/12f Auch; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2015-06-30 10 Ob 40/15b Auch TE OGH 2015-12-21 5 Ob 248/15d Auch TE OGH 2016-11-23 1 Ob 138/16z Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “. (T15) TE OGH 2017-01-26 9 Ob 89/16b TE OGH 2017-02-22 8 Ob 13/17w Auch; Beisatz: Ob der Patient bei ausreichender Aufklärung seine Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, ist eine Tatfrage. (T16) TE OGH 2017-02-27 1 Ob 23/17i TE OGH 2017-03-28 8 Ob 27/17d Auch; nur T1; Beis wie T16 TE OGH 2017-09-27 9 Ob 49/17x Auch; Veröff: SZ 2017/108 TE OGH 2018-08-14 3 Ob 69/18w Auch; Beis wie T16 TE OGH 2018-09-26 1 Ob 159/18s Ähnlich; nur T1; Beis wie T16; Beisatz: Weiterer Feststellungen, wie etwa zum Verzicht auf die Einholung einer Zweitmeinung, bedarf es für den Beweis der Einwilligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht. (T17) TE OGH 2019-02-26 2 Ob 10/19p nur T1; Beis wie T16 TE OGH 2019-12-18 5 Ob 179/19p nur T1 TE OGH 2021-01-20 3 Ob 135/20d Beis wie T16 TE OGH 2021-05-27 5 Ob 28/21k TE OGH 2021-06-24 2 Ob 96/21p nur T1 TE OGH 2022-05-19 5 Ob 11/22m TE OGH 2023-04-19 3 Ob 70/23z vgl; nur T1; Beisatz wie T16 Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das mit einem Verhütungsmittel verbundene erhöhte Thromboserisiko. (T18) TE OGH 2023-06-28 6 Ob 75/23g vgl; Beisatz wie T16 TE OGH 2023-07-25 2 Ob 123/23m vgl TE OGH 2025-07-10 10 Ob 28/25b vgl; Beisatz nur wie T11 TE OGH 2025-09-16 6 Ob 84/25h TE OGH 2025-11-25 4 Ob 59/25t Beisatz wie T11 Beisatz: Dies gilt insbesondere auch bei Aufklärungsmängeln wegen Verletzung des § 5 Abs 1 ÄsthOpG. (T19)Beisatz: Dies gilt insbesondere auch bei Aufklärungsmängeln wegen Verletzung des Paragraph 5, Absatz eins, ÄsthOpG. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0038485
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.