13Os203/84
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.12.1984 Geschäftszahl13Os203/84; 12Os115/86; 13Os172/08f NormStGB §54 Abs1; StPO §441 Abs1 RechtssatzDie frühere Anordnung der Maßnahme (nach § 23 StGB) wird kraft Gesetzes gegenstandslos, sobald die neuerliche Anordnung rechtskräftig geworden ist.Die frühere Anordnung der Maßnahme (nach Paragraph 23, StGB) wird kraft Gesetzes gegenstandslos, sobald die neuerliche Anordnung rechtskräftig geworden ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1984/12/20 13 Os 203/84 TE OGH 1986/09/25 12 Os 115/86 Vgl auch; Veröff: SSt 57/71 = JBl 1987,466 TE OGH 2008/12/17 13 Os 172/08f Auch; Beisatz: Eine gerichtliche Entscheidung (vgl §§ 35 Abs 2 und 86 Abs 1 StPO) ist in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehen. (T1); Beisatz: § 54 Abs 5 StGB (bis 31. Dezember 2001 wortident § 54 Abs 1 letzter Satz StGB idF BGBl Nr 60/1974) stellt ausschließlich auf die innerstaatliche (neuerliche) Anordnung einer Unterbringung „in einer der in den §§ 21 bis 23 StGB bezeichneten Anstalten" und nicht auf die Anordnung (allenfalls auch ähnlicher) vorbeugender Maßnahmen nach fremden Rechtsordnungen ab. Das Gesetz sieht statt dessen ein Verfahren nach § 441 Abs 1 StPO vor. (T2) Auch; Beisatz: Eine gerichtliche Entscheidung vergleiche Paragraphen 35, Absatz 2 und 86 Absatz eins, StPO) ist in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehen. (T1); Beisatz: Paragraph 54, Absatz 5, StGB (bis 31. Dezember 2001 wortident Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,) stellt ausschließlich auf die innerstaatliche (neuerliche) Anordnung einer Unterbringung „in einer der in den Paragraphen 21 bis 23 StGB bezeichneten Anstalten" und nicht auf die Anordnung (allenfalls auch ähnlicher) vorbeugender Maßnahmen nach fremden Rechtsordnungen ab. Das Gesetz sieht statt dessen ein Verfahren nach Paragraph 441, Absatz eins, StPO vor. (T2) RechtssatznummerRS0091662