← Österreich

{'item': '5Ob88/84; 5Ob25/85; 5Ob132/86; 5Ob54/91; 4Ob2273/96k; 7Ob343/97k; 5Ob141/08h; 5Ob38/09p; 5Ob152/10d; 5Ob175/13s; 5Ob81/14v; 5Ob174/15x; 5Ob7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069647 Entscheidungsdatum16.04.2024 Geschäftszahl5Ob88/84; 5Ob25/85; 5Ob132/86; 5Ob54/91; 4Ob2273/96k; 7Ob343/97k; 5Ob141/08h; 5Ob38/09p; 5Ob152/10d; 5Ob175/13s; 5Ob81/14v; 5Ob174/15x; 5Ob70/19h; 5Ob170/20s; 5Ob177/20w; 5Ob184/21a; 5Ob162/23v NormMRG §1 Abs4 Z2 MRG §16 Abs1 Z2 RechtssatzEine Neuschaffung von Mietgegenständen liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände gewonnen werden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren; die bloße Umgestaltung vorhandener, wenn auch schlecht ausgestatteter Wohnräume oder Geschäftsräume in gut ausgestattete kann hingegen nicht als Neuschaffung angesehen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-08 5 Ob 88/84 Veröff: MietSlg 37507 = MietSlg 37583

(5)TE OGH 1985-03-26 5 Ob 25/85 TE OGH 1986-09-09 5 Ob 132/86 Vgl auch TE OGH 1991-12-17 5 Ob 54/91 Veröff: WoBl 1992,128 (Call) TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2273/96k nur: Eine Neuschaffung von Mietgegenständen liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände gewonnen werden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren. (T1) Veröff: SZ 69/239 TE OGH 1998-01-27 7 Ob 343/97k nur T1; Beisatz: Darunter fällt zum Beispiel (wie zunächst von der Rechtsprechung angenommen wurde - MietSlg 38.327; 4 Ob 2273/96k - und nunmehr ausdrücklich im Gesetz angeführt ist) der Ausbau eines Dachbodens. (T2) Beisatz: "Neuschaffung" in diesem Sinn setzt aber nicht voraus, dass ein konkretes Bestandobjekt physisch untergegangen ist. Es genügt, dass es für den bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar wurde. (T3) TE OGH 2008-11-04 5 Ob 141/08h nur T1; Beisatz: Der Begriff der Neuschaffung ist streng auszulegen. (T4) Beisatz: Die auch mit beträchtlichen Kosten verbundene, aber bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohn- und Geschäftszwecke sowie die Renovierung eines mangels Instandhaltung unbenützbar gewordenen Mietgegenstands sind keine Neuschaffung. (T5) Beisatz: Hier: Es stellt noch keine Neuschaffung von Mietgegenständen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 2
  1. Fall MRG dar, wenn im Wesentlichen ein bisheriges Großraumbüro durch das Aufstellen von Zwischenwänden in Wohnungen gegliedert und die Versorgungseinrichtungen auf den Stand der Technik gebracht werden. (T6)Beisatz: Hier: Es stellt noch keine Neuschaffung von Mietgegenständen im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,
  2. Fall MRG dar, wenn im Wesentlichen ein bisheriges Großraumbüro durch das Aufstellen von Zwischenwänden in Wohnungen gegliedert und die Versorgungseinrichtungen auf den Stand der Technik gebracht werden. (T6) TE OGH 2009-03-24 5 Ob 38/09p nur T1; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Dieses Erfordernis wurde stets sehr restriktiv (im Sinn von „völlig unbenützbar" oder im Sinn von „für den bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar") verstanden. (T7) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 152/10d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-11-27 5 Ob 175/13s Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-06-30 5 Ob 81/14v Vgl auch TE OGH 2015-11-23 5 Ob 174/15x nur T1; Beisatz: Die Umgestaltung einer Fabriks‑ oder Produktionshalle zu Objekten, die unterschiedliche bzw vielfältige Nutzungen zulassen, ist kein Fall einer reinen Adaptierung eines bereits vorhandenen zu Wohn‑ oder Geschäftszwecken geeigneten Mietgegenstands. (T8) Beis wie T7 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 70/19h nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2021-04-20 5 Ob 170/20s Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2021-04-29 5 Ob 177/20w Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 1 Abs 4 Z 2 MRG. (T9)Beis wie T7; Beisatz: Hier: Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG. (T9) TE OGH 2021-11-25 5 Ob 184/21a Beis wie T9 TE OGH 2024-04-16 5 Ob 162/23v vgl; nur T1; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069647

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.