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{'item': ['5Ob91/84', '5Ob175/01y', '5Ob239/07v', '5Ob220/08a', '5Ob48/11m', '5Ob151/21y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069286 Entscheidungsdatum08.01.1985 Geschäftszahl5Ob91/84; 5Ob175/01y; 5Ob239/07v; 5Ob220/08a; 5Ob48/11m; 5Ob151/21y NormMRG §6; MRG §37 Abs1; MRG §39 Abs1 RechtssatzDas Verfahren nach § 6 Abs 2 MRG dient zur Durchsetzung des Auftrages nach § 6 Abs 1 MRG. Der darauf abzielende Antrag kann daher nicht als vollständiger, ein selbständiges Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG einleitender Antrag angesehen werden. Wenn daher ein gerichtlicher Auftrag gemäß § 6 Abs 1 MRG vorliegt, hat über den darauf gestützten Antrag nach § 6 Abs 2 MRG das Gericht zu entscheiden, ohne dass eine vorherige Befassung der Schlichtungsstelle im Sinne des § 39 Abs 1 MRG erforderlich ist.Das Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG dient zur Durchsetzung des Auftrages nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG. Der darauf abzielende Antrag kann daher nicht als vollständiger, ein selbständiges Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG einleitender Antrag angesehen werden. Wenn daher ein gerichtlicher Auftrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MRG vorliegt, hat über den darauf gestützten Antrag nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG das Gericht zu entscheiden, ohne dass eine vorherige Befassung der Schlichtungsstelle im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, MRG erforderlich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-08 5 Ob 91/84 Veröff: EvBl 1986/2 S 17 = RZ 1985/73 S 194 TE OGH 2001-08-21 5 Ob 175/01y Auch; Beisatz: Das Verfahren zur Erteilung eines Auftrags auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten und die Auftragsdurchsetzung nach § 6 Abs 2 MRG bilden ein einheitliches Verfahren nach §§ 37f MRG (MietSlg. 37.256, 38.281). (T1)Auch; Beisatz: Das Verfahren zur Erteilung eines Auftrags auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten und die Auftragsdurchsetzung nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG bilden ein einheitliches Verfahren nach Paragraphen 37 f, MRG (MietSlg. 37.256, 38.281). (T1) TE OGH 2008-01-22 5 Ob 239/07v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-02-10 5 Ob 220/08a Vgl; Beisatz: Selbst wenn man die Inanspruchnahme einer Zuständigkeit der Schlichtungsstelle zur Entscheidung über einen spezifischen mietrechtlichen Sachantrag (hier: die Verwalterbestellung nach § 6 Abs 2 MRG) für unrichtig halten wollte, dann kann daraus einerseits angesichts der bestehenden generellen Kompetenzgrundlage (§ 39 Abs 1 MRG in Verbindung mit § 37 Abs 1 MRG) und andererseits bei der in (zweitinstanzlicher) Judikatur und Lehre über Jahre hinweg höchst unterschiedlich beurteilten Zuständigkeitsfrage keine zur „absoluten Nichtigkeit" der Schlichtungsstellenentscheidung führende „offenkundige Unzuständigkeit" abgeleitet werden. (T2);Vgl; Beisatz: Selbst wenn man die Inanspruchnahme einer Zuständigkeit der Schlichtungsstelle zur Entscheidung über einen spezifischen mietrechtlichen Sachantrag (hier: die Verwalterbestellung nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG) für unrichtig halten wollte, dann kann daraus einerseits angesichts der bestehenden generellen Kompetenzgrundlage (Paragraph 39, Absatz eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, MRG) und andererseits bei der in (zweitinstanzlicher) Judikatur und Lehre über Jahre hinweg höchst unterschiedlich beurteilten Zuständigkeitsfrage keine zur „absoluten Nichtigkeit" der Schlichtungsstellenentscheidung führende „offenkundige Unzuständigkeit" abgeleitet werden. (T2); Bem: Hier: Verwalterbestellung nach § 6 Abs 2 MRG durch die Schlichtungsstelle aufgrund eines ebenfalls von der Schlichtungsstelle erteilten Auftrags nach § 6 Abs 1 MRG. (T3);Bem: Hier: Verwalterbestellung nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG durch die Schlichtungsstelle aufgrund eines ebenfalls von der Schlichtungsstelle erteilten Auftrags nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG. (T3); Bem: Mit Darstellung der Rechtsprechung des OGH, der Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte und des Meinungsstandes in der Lehre zur Frage der Zuständigkeit für eine Entscheidung nach § 6 Abs 2 MRG. (T4)Bem: Mit Darstellung der Rechtsprechung des OGH, der Judikatur zweitinstanzlicher Gerichte und des Meinungsstandes in der Lehre zur Frage der Zuständigkeit für eine Entscheidung nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG. (T4) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 48/11m Auch; Beis wie T1; Bem: Siehe auch RS0126924. (T5); Veröff: SZ 2011/36 TE OGH 2021-09-28 5 Ob 151/21y Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069286

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.