RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042690 Entscheidungsdatum23.03.2021 Geschäftszahl3Ob116/84; 7Ob654/86; 5Ob238/08y; 1Ob181/08m; 5Ob62/10v; 5Ob73/10m; 3Ob140/10z; 9Ob53/11a; 8Ob12/12s; 9ObA67/14i; 4Ob254/14b; 4Ob116/16m; 3Ob245/16z; 9ObA37/17g; 5Ob1/21i; 1Ob11/21f NormZPO §502 Abs1 HI1 ZPO §502 Abs4 Z1 HI1 ZPO §528 Abs1 AußStrG 2005 §62 Abs1 B1a RechtssatzDie Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegen nicht schon deshalb vor, weil der seit Jahrzehnten unveränderten ständigen Rechtsprechung des OGH eine einzige ältere Entscheidung des OGH gegenübersteht und weil es neben dem weitaus überwiegenden und praktisch einhelligen neueren Schrifttum auch vereinzelte ältere Gegenstimmen gibt.Die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegen nicht schon deshalb vor, weil der seit Jahrzehnten unveränderten ständigen Rechtsprechung des OGH eine einzige ältere Entscheidung des OGH gegenübersteht und weil es neben dem weitaus überwiegenden und praktisch einhelligen neueren Schrifttum auch vereinzelte ältere Gegenstimmen gibt. EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-09 3 Ob 116/84 Veröff: SZ 58/1 TE OGH 1986-10-23 7 Ob 654/86 Auch TE OGH 2008-11-04 5 Ob 238/08y Ähnlich; Beisatz: Aus einer Einzelentscheidung kann keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgeleitet werden. (T1) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 181/08m Auch TE OGH 2010-06-22 5 Ob 62/10v Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, dass ein Gericht zweiter Instanz vor Jahrzehnten eine allenfalls von der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichende Entscheidung getroffen hat, begründet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. (T2) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 73/10m Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T3) TE OGH 2010-08-04 3 Ob 140/10z Ähnlich TE OGH 2011-12-21 9 Ob 53/11a Auch TE OGH 2012-02-28 8 Ob 12/12s Vgl; Beisatz: Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO liegen nicht schon deshalb vor, weil der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte eine jahrzehntealte, vereinzelt gebliebene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und ein daraus entwickelter Rechtssatz entgegenstehen, die von nachfolgenden Entscheidungen wohl teilweise noch zitiert, aber inhaltlich nicht mehr getragen wurden. (T4)Vgl; Beisatz: Die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegen nicht schon deshalb vor, weil der mittlerweile ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte eine jahrzehntealte, vereinzelt gebliebene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und ein daraus entwickelter Rechtssatz entgegenstehen, die von nachfolgenden Entscheidungen wohl teilweise noch zitiert, aber inhaltlich nicht mehr getragen wurden. (T4) Beis wie T1 TE OGH 2014-10-29 9 ObA 67/14i Auch; Beisatz: Auch eine gegenteilige Entscheidung eines Oberlandesgerichts vermag die Erheblichkeit der Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen. (T5)Auch; Beisatz: Auch eine gegenteilige Entscheidung eines Oberlandesgerichts vermag die Erheblichkeit der Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen. (T5) TE OGH 2015-08-11 4 Ob 254/14b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2016-05-24 4 Ob 116/16m Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2016/54 TE OGH 2017-01-26 3 Ob 245/16z Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-10-30 9 ObA 37/17g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2021-02-22 5 Ob 1/21i Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-03-23 1 Ob 11/21f Vgl auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042690
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