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{'item': ['3Ob119/84 (3Ob120/84)', '1Ob659/88', '4Ob33/89', '8Ob63/03b', '8Ob115/03z', '8Ob111/04p', '3Ob190/08z', '8Ob18/12y', '8Ob40/16i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044323 Entscheidungsdatum09.01.1985 Geschäftszahl3Ob119/84 (3Ob120/84); 1Ob659/88; 4Ob33/89; 8Ob63/03b; 8Ob115/03z; 8Ob111/04p; 3Ob190/08z; 8Ob18/12y; 8Ob40/

§528

C5;

§528

J;

§528L Rechtssatz

Die frühere Bestimmung des § 502 Abs 5

, jetzt in die endgültig neue Fassung des § 502 Abs 3

übergegangen, ist nunmehr auch beim Revisionsrekurs anzuwenden; es sind also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied.Die frühere Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 5,

, jetzt in die endgültig neue Fassung des Paragraph 502, Absatz 3,

übergegangen, ist nunmehr auch beim Revisionsrekurs anzuwenden; es sind also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied. EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-09 3 Ob 119/84 TE OGH 1988-09-28 1 Ob 659/88 Auch; Veröff: RZ 1990/19 S 47 TE OGH 1989-05-09 4 Ob 33/89 Auch TE OGH 2003-06-12 8 Ob 63/03b Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch nach der WGN 1997. (T1) TE OGH 2004-06-24 8 Ob 115/03z Vgl aber; Beisatz: Hat die vom Rekursgericht im Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht keinen Einfluss auf die erstgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang, ist bei einer nunmehr bestätigenden Rekursentscheidung der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig. (T2) TE OGH 2005-05-30 8 Ob 111/04p Auch; nur: Es sind also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied. (T3); Beisatz: Die aus Anlass der - endgültigen - Aufhebung eines Unterbrechungsbeschlusses zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Frage der sachlichen Zuständigkeit für das Erstgericht bei der Entscheidung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ist nicht bindend. Daher ist auch hier der Beschluss des Rekursgerichtes, der einen Beschluss des Erstgerichtes bestätigte, als bestätigender Beschluss im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2

anzusehen und der Revisionrekurs jedenfalls unzulässig. (T4)Auch; nur: Es sind also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied. (T3); Beisatz: Die aus Anlass der - endgültigen - Aufhebung eines Unterbrechungsbeschlusses zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Frage der sachlichen Zuständigkeit für das Erstgericht bei der Entscheidung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ist nicht bindend. Daher ist auch hier der Beschluss des Rekursgerichtes, der einen Beschluss des Erstgerichtes bestätigte, als bestätigender Beschluss im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2,

anzusehen und der Revisionrekurs jedenfalls unzulässig. (T4) TE OGH 2008-10-03 3 Ob 190/08z Vgl; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Hier: In T2 genannter Fall. (T5) TE OGH 2012-02-28 8 Ob 18/12y nur T3 Veröff: SZ 2012/29 TE OGH 2016-05-24 8 Ob 40/16i Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Aufgrund einer Sachverhaltsänderung während des zweiten Rechtsgangs bestätigte das Rekursgericht eine von der im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht unabhängig begründete erstinstanzliche Entscheidung, sodass der Beschluss der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2

unterliegt. (T6)Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Aufgrund einer Sachverhaltsänderung während des zweiten Rechtsgangs bestätigte das Rekursgericht eine von der im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht unabhängig begründete erstinstanzliche Entscheidung, sodass der Beschluss der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2,

unterliegt. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044323

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.