RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.01.1985 Geschäftszahl4Ob152/83; 9ObA148/03k NormASVG §539; RechtssatzEine Umgehung des § 539 ASVG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber noch vor dem Abschluß des Arbeitsvertrages die finanziellen Lasten abschätzt, die ihm aus der Zahlung des Entgelts zuzüglich der auf ihn entfallenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erwachsen werden, und sodann nach Maßgabe der ihm tragbar erscheinenden Gesamtsumme den nach Abzug der Arbeitgeberanteile verbleibenden Betrag seinem Vertragspartner als Entgelt anbietet; nimmt dieser das Angebot an, dann hat er Anspruch auf Zahlung des vollen vereinbarten Entgelts (abzüglich des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen und der Lohnsteuer) und auf Entrichtung der anderen Beitragshälfte durch den Arbeitgeber.Eine Umgehung des Paragraph 539, ASVG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber noch vor dem Abschluß des Arbeitsvertrages die finanziellen Lasten abschätzt, die ihm aus der Zahlung des Entgelts zuzüglich der auf ihn entfallenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erwachsen werden, und sodann nach Maßgabe der ihm tragbar erscheinenden Gesamtsumme den nach Abzug der Arbeitgeberanteile verbleibenden Betrag seinem Vertragspartner als Entgelt anbietet; nimmt dieser das Angebot an, dann hat er Anspruch auf Zahlung des vollen vereinbarten Entgelts (abzüglich des Arbeitnehmeranteils an den Sozialversicherungsbeiträgen und der Lohnsteuer) und auf Entrichtung der anderen Beitragshälfte durch den Arbeitgeber. EntscheidungstexteTE OGH 1985/01/15 4 Ob 152/83 Veröff: JBl 1986,539 = RdW 1985,117 TE OGH 2004/04/21 9 ObA 148/03k nur: Eine Umgehung des § 539 ASVG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber noch vor dem Abschluß des Arbeitsvertrages die finanziellen Lasten abschätzt, die ihm aus der Zahlung des Entgelts zuzüglich der auf ihn entfallenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erwachsen werden, und sodann nach Maßgabe der ihm tragbar erscheinenden Gesamtsumme den nach Abzug der Arbeitgeberanteile verbleibenden Betrag seinem Vertragspartner als Entgelt anbietet. (T1); Beisatz: Die Unmöglichkeit, das exakte Einkommen vorherzusagen, ist allerdings bei Angestellten, die (in zulässiger Weise) ausschließlich auf Provisionsbasis entlohnt werden, keineswegs außergewöhnlich und kann für sich allein die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung nicht rechtfertigen, die deutlich klarstellt, dass nur der nach Abzug der Dienstgeberanteile verbleibende Betrag als Entgelt zugesagt wird. (T2) nur: Eine Umgehung des Paragraph 539, ASVG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber noch vor dem Abschluß des Arbeitsvertrages die finanziellen Lasten abschätzt, die ihm aus der Zahlung des Entgelts zuzüglich der auf ihn entfallenden Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erwachsen werden, und sodann nach Maßgabe der ihm tragbar erscheinenden Gesamtsumme den nach Abzug der Arbeitgeberanteile verbleibenden Betrag seinem Vertragspartner als Entgelt anbietet. (T1); Beisatz: Die Unmöglichkeit, das exakte Einkommen vorherzusagen, ist allerdings bei Angestellten, die (in zulässiger Weise) ausschließlich auf Provisionsbasis entlohnt werden, keineswegs außergewöhnlich und kann für sich allein die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung nicht rechtfertigen, die deutlich klarstellt, dass nur der nach Abzug der Dienstgeberanteile verbleibende Betrag als Entgelt zugesagt wird. (T2) RechtssatznummerRS0085691
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.