RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.01.1985 Geschäftszahl5Ob84/84; 5Ob33/88; 5Ob87/88; 5Ob33/89; 5Ob121/89; 5Ob60/95; 5Ob441/97g; 5Ob103/03p NormWr BauO §90; MRG §16 Abs2 Z1; RechtssatzEine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder Etagenheizung gilt nur dann als Ausstattungsmerkmal der Kategorie A, wenn dadurch nicht nur einzelne Räume oder Teile der Wohnung ausreichend beheizt werden, sondern zumindest die Möglichkeit besteht, in allen Aufenthaltsräumen der Wohnung bei kalter Witterung heizen zu können. Als Aufenthaltsräume gelten aber nach § 87 Abs 3 Satz 1 der Wr BauO, LGBl 1930/11 nicht nur die Wohnräume, sondern auch Arbeitsräume und Küchen.Eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder Etagenheizung gilt nur dann als Ausstattungsmerkmal der Kategorie A, wenn dadurch nicht nur einzelne Räume oder Teile der Wohnung ausreichend beheizt werden, sondern zumindest die Möglichkeit besteht, in allen Aufenthaltsräumen der Wohnung bei kalter Witterung heizen zu können. Als Aufenthaltsräume gelten aber nach Paragraph 87, Absatz 3, Satz 1 der Wr BauO, LGBl 1930/11 nicht nur die Wohnräume, sondern auch Arbeitsräume und Küchen. EntscheidungstexteTE OGH 1985/01/15 5 Ob 84/84 Veröff: MietSlg 37319 = MietSlg 37340
(6)TE OGH 1988/04/19 5 Ob 33/88 Auch TE OGH 1988/11/22 5 Ob 87/88 TE OGH 1989/05/02 5 Ob 33/89 Auch TE OGH 1989/11/28 5 Ob 121/89 Auch; Beisatz: Eine solche zentrale Heizeinrichtung liegt aber auch vor, wenn alle Räume der Wohnung von einem zentralen Heizkessel aus erwärmt werden, mag dieser auch mit festen Brennstoffen befüllt werden und daher eine gewisse Bedienung erforderlich sein. Dabei ist auch nicht bloß der gewöhnliche Standard des Jahres 1981 maßgebend, sondern, auch wenn der zeitgemäße Standard nur für die Badegelegenheit im Gesetz genannt ist, auf den Stand der Heizungstechnik zum Zeitpunkt Bedacht zu nehmen, zu dem die fiktive Kategorieeinordnung oft Jahrzehnte zurück zu verfolgen hat. (T1) Veröff: WBl 1992,66 TE OGH 1995/07/04 5 Ob 60/95 Vgl auch; Beisatz: Eine dem § 16 Abs 2 Z 1 MRG entsprechende Etagenheizung muß die komfortable Beheizung aller Wohnräume sicherstellen; davon kann keine Rede sein, wenn Kabinett und Küche der Wohnung (weil sie nicht mit Heizkörpern der nur in anderen Zimmern installiertenGasetagenheizung ausgestattet sind) mit eigens zu versorgenden, ölbefeuerten Einzelöfen beheizt werden. Das Aufstellen solcher Ölöfen durch den Antragsteller hat daher den Mangel der Heizanlage keineswegs beseitigt. (T2) Vgl auch; Beisatz: Eine dem Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG entsprechende Etagenheizung muß die komfortable Beheizung aller Wohnräume sicherstellen; davon kann keine Rede sein, wenn Kabinett und Küche der Wohnung (weil sie nicht mit Heizkörpern der nur in anderen Zimmern installiertenGasetagenheizung ausgestattet sind) mit eigens zu versorgenden, ölbefeuerten Einzelöfen beheizt werden. Das Aufstellen solcher Ölöfen durch den Antragsteller hat daher den Mangel der Heizanlage keineswegs beseitigt. (T2) TE OGH 1997/12/09 5 Ob 441/97g Auch; Beisatz: Dazu wird idR ein eigener Heizkörper in der Küche erforderlich sein; im Einzelfall - bei entsprechender Ausgestaltung der Heizanlage und Raumanordnung - kann aber auch die Miterwärmung der Küche durch die Beheizung der anderen Räume genügen (vgl MietSlg 37/6; MietSlg 40.338). (T3) Auch; Beisatz: Dazu wird idR ein eigener Heizkörper in der Küche erforderlich sein; im Einzelfall - bei entsprechender Ausgestaltung der Heizanlage und Raumanordnung - kann aber auch die Miterwärmung der Küche durch die Beheizung der anderen Räume genügen vergleiche MietSlg 37/6; MietSlg 40.338). (T3) TE OGH 2003/05/13 5 Ob 103/03p Vgl auch; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0052470