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{'item': ['1Ob685/84', '1Ob563/85', '7Ob30/86', '1Ob575/90', '5Ob530/93', '4Ob568/95', '4Ob2336/96z', '4Ob2278/96w', '4Ob24/97a', '7Ob203/98y', '2Ob75

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.01.1985 Geschäftszahl1Ob685/84; 1Ob563/85; 7Ob30/86; 1Ob575/90; 5Ob530/93; 4Ob568/95; 4Ob2336/96z; 4Ob2278/96w; 4Ob24/97a; 7Ob203/98y; 2Ob75/99i; 10Ob81/00k; 1Ob292/01z NormABGB §1313; CMR Art37; HGB §432; RechtssatzEin Frachtführer kann Regreßansprüche gegen einen Unterfrachtführer nur stellen, wenn er den Schaden dem Verfügungsberechtigten bzw, wenn er selbst bereits im Regreßwege in Anspruch genommen wurde, dem ihm gegenüber Regreßberechtigten ersetzt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1985/01/16 1 Ob 685/84 Veröff: RdW 1985,243 = SZ 58/6 TE OGH 1985/07/10 1 Ob 563/85 Veröff: JBl 1986,317 (Huber) = SZ 58/122 TE OGH 1987/06/04 7 Ob 30/86 Auch; Veröff: VersRdSch 1989,25 = RdW 1988,89 TE OGH 1990/11/28 1 Ob 575/90 Veröff: SZ 63/211 TE OGH 1995/03/28 5 Ob 530/93 Vgl auch TE OGH 1995/11/21 4 Ob 568/95 TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2336/96z Gegenteilig; Beisatz: Der Hauptfrachtführer ist - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Dieser Schaden ist ein Drittschaden, solange der Hauptfrachtführer seinem Auftraggeber den Schaden nicht ersetzt hat und daher, mangels eines eigenen Schadens, auch nicht Regreß nehmen kann. (T1) Veröff: SZ 69/266 TE OGH 1996/11/12 4 Ob 2278/96w Auch; Beis wie T1 nur: Der Hauptfrachtführer ist - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. (T2) TE OGH 1997/11/25 4 Ob 24/97a Vgl auch; Beisatz: Das Recht des Hauptfrachtführers zur Drittschadensliquidierung ist auch auf jeden folgenden Unterfrachtführer anzuwenden, weil jeder nachfolgende Unterfrachtführer seinerseits mit späteren Unterfrachtführern einen Frachtvertrag abschließt. In einer Kette aufeinanderfolgender (Unter-)Frachtführer ist daher jeder nachfolgende Unterfrachtführer aus demselben Grund berechtigt, von seinem unmittelbar nachfolgenden Unterfrachtführer Schadenersatz zu verlangen. Dieses Recht zur Schadensliquidierung, das nicht mit dem Regreßanspruch identisch ist, kann daher auch schon vor Zahlung an einen Vormann abgetreten werden. (T3) Veröff: SZ 70/247 TE OGH 1999/07/14 7 Ob 203/98y Vgl auch TE OGH 2000/06/20 2 Ob 75/99i Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Der Hauptfrachtführer kann seinen Unterfrachtführer auf Schadenersatz wegen Transportschäden klagen, auch wenn er selbst noch keinen Schadenersatz an seinen Auftraggeber geleistet hat; der Hauptfrachtführer wird zur Drittschadensliquidation gegenüber seinem Unterfrachtführer berechtigt. Er handelt dabei im Interesse des Auftraggebers und macht den seinem Auftraggeber erwachsenen Schaden geltend. (T4) TE OGH 2000/12/05 10 Ob 81/00k Auch TE OGH 2002/03/22 1 Ob 292/01z Gegenteilig; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0033092

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.