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{'item': '1Ob690/84; 2Ob536/91; 1Ob529/94; 1Ob580/94; 2Ob528/95; 1Ob2317/96h; 2Ob101/99p; 7Ob271/00d; 4Ob77/06m; 7Ob218/06v; 9ObA87/07w; 4Ob223/10p; 7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013961 Entscheidungsdatum15.10.2024 Geschäftszahl1Ob690/84; 2Ob536/91; 1Ob529/94; 1Ob580/94; 2Ob528/95; 1Ob2317/96h; 2Ob101/99p; 7Ob271/00d; 4Ob77/06m; 7Ob218/06v; 9ObA87/07w; 4Ob223/10p; 7Ob113/13p; 2Ob229/13k; 2Ob36/14d; 9Ob74/14v; 8Ob46/17y; 7Ob211/17f; 1Ob48/20w; 2Ob162/24y NormABGB §861 ABGB §881 IA ABGB §882 Abs2 ABGB §1295 Ia2 RechtssatzBeim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch auf Grund vertraglicher Haftung des Schuldners, doch reicht dieser Anspruch nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. Deshalb kann der Schuldner dem geschützten Dritten auch alle Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger entgegenhalten. Der Vertrag des Wohnungseigentumsorganisators mit dem Professionisten ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer: der Werkunternehmer kann diesen ein allfälliges Mitverschulden des Bestellers einwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-16 1 Ob 690/84 Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622 TE OGH 1991-04-26 2 Ob 536/91 nur: Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch auf Grund vertraglicher Haftung des Schuldners, doch reicht dieser Anspruch nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. Deshalb kann der Schuldner dem geschützten Dritten auch alle Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger entgegenhalten. (T1) TE OGH 1994-03-11 1 Ob 529/94 Auch; nur: Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch auf Grund vertraglicher Haftung des Schuldners. (T2) Veröff: SZ 67/40 = ImmZ 1994,490 TE OGH 1994-10-25 1 Ob 580/94 Auch; nur T1; Beisatz: Der Schuldner kann selbst das Verschulden (Mitverschulden) seines Vertragspartners auch dem geschützten Dritten entgegenhalten. (T3) TE OGH 1995-05-11 2 Ob 528/95 Auch; nur T2 TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2317/96h Auch; nur T2 TE OGH 1999-04-15 2 Ob 101/99p Vgl; nur T2 TE OGH 2000-12-20 7 Ob 271/00d auch; nur T2 TE OGH 2006-06-20 4 Ob 77/06m nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Frachtvertrag. (T4) Veröff: SZ 2006/90 TE OGH 2006-09-27 7 Ob 218/06v Auch; nur: Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch auf Grund vertraglicher Haftung des Schuldners, doch reicht dieser Anspruch nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. (T5) Beisatz: Hier: Ein Kaskoversicherungsvertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten einer Kfz-Reparaturwerkstätte. (T6) TE OGH 2008-05-07 9 ObA 87/07w Vgl auch TE OGH 2011-02-15 4 Ob 223/10p Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2013-07-03 7 Ob 113/13p nur: Der Anspruch zugunsten Dritter reicht nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. (T7) TE OGH 2013-12-19 2 Ob 229/13k nur T1 TE OGH 2014-08-27 2 Ob 36/14d Auch TE OGH 2014-12-18 9 Ob 74/14v Auch; nur T5 TE OGH 2017-10-25 8 Ob 46/17y Auch; nur T1; Beisatz: Unter solche Einwendungen fällt auch eine mit dem Vertragspartner vereinbarte Beschränkung der Haftungssumme für leicht fahrlässig verursachte Schäden. (T8) Beisatz: Umgekehrt kann der Dritte Einwendungen, die in seiner Person begründet sind, dem Schuldner nicht entgegenhalten, zu dem er in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis steht. (T9) TE OGH 2018-01-24 7 Ob 211/17f Auch; nur T2 TE OGH 2020-04-28 1 Ob 48/20w Vgl auch TE OGH 2024-10-15 2 Ob 162/24y vgl; nur: Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner obliegenden Schutz und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch auf Grund vertraglicher Haftung des Schuldners, doch reicht dieser Anspruch nie weiter als der vertragliche Ersatzanspruch des Gläubigers. (T10); Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013961

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.