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{'item': ['1Ob702/84', '2Ob678/85', '2Ob524/87', '1Ob587/88', '7Ob1509/90', '6Ob512/91', '4Ob1518/92', '1Ob650/92', '1Ob556/93 (1Ob557/93)', '1Ob565/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013202 Entscheidungsdatum16.01.1985 Geschäftszahl1Ob702/84; 2Ob678/85; 2Ob524/87; 1Ob587/88; 7Ob1509/90; 6Ob512/91; 4Ob1518/92; 1Ob650/92; 1Ob556/93 (1Ob557/93); 1Ob565/94; 6Ob1510/96; 2Ob100/99s; 5Ob61/06s; 1Ob180/08i; 2Ob248/08x; 5Ob150/13i NormABGB §828; ABGB §839 B; ABGB §1041 C1 RechtssatzEin Verwendungsanspruch ist zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren zureichenden Rechtsgrund im Vertrag oder Gesetz findet. Da der Gebrauch des einen Miteigentümers nur im tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke findet, handelt jener nicht rechtswidrig, wenn ihm dieser die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes überlässt und jener von der ihm hiedurch eröffneten Möglichkeit konkret Gebrauch macht. Solange es ein Miteigentümer daher unterlässt, eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung beziehungsweise Benützungsregelung herbeizuführen, kann er den anderen Miteigentümer nicht auf Entrichtung eines Benützungsentgelts in Anspruch nehmen, wenn dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt (ausdrückliche Ablehnung der Entscheidung JBl 1983,486 = MietSlg 34171). EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-16 1 Ob 702/84 Veröff: SZ 58/10 = JBl 1985,614 = MietSlg 37060 = MietSlg 37100

(8)TE OGH 1986-02-18 2 Ob 678/85 Veröff: NZ 1987,183 TE OGH 1987-05-12 2 Ob 524/87 nur: Solange es ein Miteigentümer daher unterlässt, eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung beziehungsweise Benützungsregelung herbeizuführen, kann er den anderen Miteigentümer nicht auf Entrichtung eines Benützungsentgelts in Anspruch nehmen, wenn dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt. (T1) Veröff: SZ 60/83 = NZ 1988,223 TE OGH 1988-09-07 1 Ob 587/88 TE OGH 1990-03-22 7 Ob 1509/90 TE OGH 1991-04-11 6 Ob 512/91 nur T1 TE OGH 1992-02-18 4 Ob 1518/92 nur: Da der Gebrauch des einen Miteigentümers nur im tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke findet, handelt jener nicht rechtswidrig. (T2) TE OGH 1993-01-29 1 Ob 650/92 nur: Wenn ihm dieser die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes überlässt und jener von der ihm hiedurch eröffneten Möglichkeit konkret Gebrauch macht. (T3) nur T2; Beisatz: Will der andere Miteigentümer seinerseits Anteilsrechte in Anspruch nehmen, kann er seinen Teilhaber nicht auf Herausgabe klagen, weil ihm dessen Eigentumsrecht gegenübersteht, wohl aber steht es ihm frei, eine Änderung des bisherigen Gebrauchs durch einvernehmliche Regelung oder, wenn diese nicht erreichbar ist, durch Anrufung des Außerstreitrichters herbeizuführen. (T4) Veröff: EvBl 1993/186 S 772 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 556/93 Auch; nur T2; nur T1; Beisatz: Jeder Miteigentümer kann bei Fehlen einer Gebrauchsordnung die Sache nach Willkür benützen; sein Gebrauchsrecht bezieht sich grundsätzlich auf die gesamte Sache. (T5) TE OGH 1994-07-14 1 Ob 565/94 Auch TE OGH 1996-02-08 6 Ob 1510/96 nur T1 TE OGH 2000-08-02 2 Ob 100/99s Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2006-03-21 5 Ob 61/06s Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 3 Abs 4 WEG 2002. (T6)Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Allgemeine Teile der Liegenschaft nach Paragraph 3, Absatz 4, WEG 2002. (T6) TE OGH 2008-12-16 1 Ob 180/08i Vgl auch; Beisatz: Es besteht auch Judikatur, die einen Anspruch auf Benutzungsentgelt bejaht (vgl RIS-Justiz RS0013617). (T7)Vgl auch; Beisatz: Es besteht auch Judikatur, die einen Anspruch auf Benutzungsentgelt bejaht vergleiche RIS-Justiz RS0013617). (T7) TE OGH 2009-06-25 2 Ob 248/08x Abweichend; nur T1; Bem: Siehe RS0013814 Beisätze T2 und T3. (T8) Veröff: SZ 2009/86 TE OGH 2013-12-17 5 Ob 150/13i nur: Ein solcher Anspruch ist daher zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren zureichenden Rechtsgrund im Vertrag oder Gesetz findet. (T9)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.