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{'item': ['1Ob714/84', '6Ob601/86', '6Ob606/93', '10Ob2148/96x', '10ObS276/98f', '9Ob296/00w', '2Ob44/02p', '8Ob48/03x', '6Ob233/06t', '2Ob207/13z', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006044 Entscheidungsdatum16.01.1985 Geschäftszahl1Ob714/84; 6Ob601/86; 6Ob606/93; 10Ob2148/96x; 10ObS276/98f; 9Ob296/00w; 2Ob44/02p; 8Ob48/03x; 6Ob233/06t; 2

§ 8Abs 2 Zust

G hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig.Als bisherige Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt,

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig. EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-16 1 Ob 714/84 Veröff: RZ 1986,9 = ÖA 1986,25 TE OGH 1986-06-19 6 Ob 601/86 Auch; nur: Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt,

§ 8Abs 2 Zust

G hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig. (T1)Auch; nur: Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt,

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG hinterlegt werden; die Bestellung eines Prozeßkurators ist hingegen unzulässig; seine Bestellung und an ihn bewirkte Zustellungen sind nichtig. (T1) TE OGH 1993-10-21 6 Ob 606/93 nur T1 TE OGH 1996-06-11 10 Ob 2148/96x nur T1 TE OGH 1998-08-20 10 ObS 276/98f Auch TE OGH 2001-03-28 9 Ob 296/00w nur: Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. (T2) Beisatz: Es ist Sache der Partei entsprechende Vorsorge zu treffen, dass dem Gericht im laufenden Verfahren ihre jeweilige Abgabestelle bekannt ist. (T3)nur: Als bisherige Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. (T2) Beisatz: Es ist Sache der Partei entsprechende Vorsorge zu treffen, dass dem Gericht im laufenden Verfahren ihre jeweilige Abgabestelle bekannt ist. (T3) TE OGH 2002-02-28 2 Ob 44/02p TE OGH 2003-05-22 8 Ob 48/03x Auch; nur T1 TE OGH 2006-11-09 6 Ob 233/06t Auch; nur: Als bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs 1 ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt,

§ 8Abs 2 Zust

G hinterlegt werden. (T4); Beisatz: Die Unterlassung der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift nach einer Abschiebung aus Österreich löst die Rechtsfolge des §8 Abs2 ZustG aus, wenn dem Ausländer das gegenständliche Verfahren bekannt war. (T5)Auch; nur: Als bisherige Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist jene Abgabestelle anzusehen, die nach Kenntnis der Partei vom Verfahren der Behörde als deren Abgabestelle bekannt ist. Wird die Änderung der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt,

Paragraph 8, Absatz 2, ZustG hinterlegt werden. (T4); Beisatz: Die Unterlassung der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift nach einer Abschiebung aus Österreich löst die Rechtsfolge des §8 Abs2 ZustG aus, wenn dem Ausländer das gegenständliche Verfahren bekannt war. (T5) TE OGH 2014-07-09 2 Ob 207/13z nur T2 TE OGH 2014-10-29 9 ObA 104/14f nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006044

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.