RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030083 Entscheidungsdatum17.01.1985 Geschäftszahl7Ob701/84; 8Ob49/85; 2Ob44/85; 2Ob34/89; 2Ob1104/94; 2Ob26/06x; 2Ob156/05p; 2Ob46/11w; 2Ob148/18f; 8Ob122/22g NormABGB §1319a A; StVO §93 RechtssatzDem Geschädigten kann sowohl ein unter das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. Ist der Anrainer zugleich Wegehalter, kann der Geschädigte wählen, auf welche Bestimmungen er seinen Anspruch stützen will. Fehlt es an einem Anrainer, so muss es bei der allgemeinen Regelung des § 1319a ABGB bleiben.Dem Geschädigten kann sowohl ein unter das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. Ist der Anrainer zugleich Wegehalter, kann der Geschädigte wählen, auf welche Bestimmungen er seinen Anspruch stützen will. Fehlt es an einem Anrainer, so muss es bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 1319 a, ABGB bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-17 7 Ob 701/84 Veröff: ZVR 1986/171 S 372 TE OGH 1985-10-24 8 Ob 49/85 Veröff: SZ 58/154 TE OGH 1985-11-12 2 Ob 44/85 Vgl auch TE OGH 1989-08-30 2 Ob 34/89 TE OGH 1996-02-29 2 Ob 1104/94 TE OGH 2006-08-31 2 Ob 26/06x Veröff: SZ 2006/122 TE OGH 2007-03-23 2 Ob 156/05p Auch; Beisatz: § 93 StVO und § 1319a ABGB sind alternative Anspruchsgrundlagen, die einander nicht ausschließen. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 93, StVO und Paragraph 1319 a, ABGB sind alternative Anspruchsgrundlagen, die einander nicht ausschließen. (T1) TE OGH 2012-01-19 2 Ob 46/11w nur: Dem Geschädigten kann sowohl ein unter das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. (T2)nur: Dem Geschädigten kann sowohl ein unter das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, ABGB fallender Ersatzanspruch gegen den Halter des Weges als auch ein nicht auf die Schuldformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkter Ersatzanspruch gegen den Anrainer zustehen. (T2) Beisatz: Ist der Anrainer nicht zugleich Wegehalter, können die nach § 93 Abs 1 StVO wahrzunehmenden Pflichten auch auf diesen - auch schlüssig - übertragen werden. (T3)Beisatz: Ist der Anrainer nicht zugleich Wegehalter, können die nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO wahrzunehmenden Pflichten auch auf diesen - auch schlüssig - übertragen werden. (T3) TE OGH 2018-09-24 2 Ob 148/18f Veröff: SZ 2018/69 TE OGH 2022-12-16 8 Ob 122/22g Vgl; Beisatz: Hier: Haftung der Mithalterin iSd § 1319a ABGB nur für Wegteile außerhalb des nach § 93 Abs 1 StVO von den Anrainern zu räumenden und streuenden Randstreifens; dass sie sich diesbezüglich darauf verließ, dass die Anrainer ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen würden, und nicht nachfragte, begründet noch nicht grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Haftung der Mithalterin iSd Paragraph 1319 a, ABGB nur für Wegteile außerhalb des nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO von den Anrainern zu räumenden und streuenden Randstreifens; dass sie sich diesbezüglich darauf verließ, dass die Anrainer ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen würden, und nicht nachfragte, begründet noch nicht grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1319 a, ABGB. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030083
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.