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8Nd1/85

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.01.1985 Geschäftszahl8Nd1/85; 2Nd22/89 (2Nd23/89); 1Ob7/92; 1Ob8/92; 2Nd3/02; 7Nc18/04p NormJN §31a Abs2; RechtssatzDie im § 31 a Abs 2 JN geschaffene Möglichkeit der Übertragung einer Streitsache an ein anderes Gericht gleicher Art verfolgte den Zweck, mehrere gesondert eingeleitete Verfahren, die Schadenersatzansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben, zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte bei einem Gericht zu konzentrieren, wobei, um Zufälligkeiten oder gar einem Hinschieben und Herschieben von Akten vorzubeugen, eindeutig klargestellt werden sollte, daß das Zuvorkommen entscheide.Die im Paragraph 31, a Absatz 2, JN geschaffene Möglichkeit der Übertragung einer Streitsache an ein anderes Gericht gleicher Art verfolgte den Zweck, mehrere gesondert eingeleitete Verfahren, die Schadenersatzansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben, zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte bei einem Gericht zu konzentrieren, wobei, um Zufälligkeiten oder gar einem Hinschieben und Herschieben von Akten vorzubeugen, eindeutig klargestellt werden sollte, daß das Zuvorkommen entscheide. EntscheidungstexteTE OGH 1985/01/17 8 Nd 1/85 Veröff: EvBl 1985/139 S 655 TE OGH 1989/12/18 2 Nd 22/89 TE OGH 1992/02/19 1 Ob 7/92 nur: Die im § 31 a Abs 2 JN geschaffene Möglichkeit der Übertragung einer Streitsache an ein anderes Gericht gleicher Art verfolgte Zweck, mehrere gesondert eingeleitete Verfahren, die Schadenersatzansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben, zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte bei einem Gericht zu konzentrieren. (T1) Beisatz: Der Zweck der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes genießt den Vorrang gegenüber dem Motiv der Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte. (T2) nur: Die im Paragraph 31, a Absatz 2, JN geschaffene Möglichkeit der Übertragung einer Streitsache an ein anderes Gericht gleicher Art verfolgte Zweck, mehrere gesondert eingeleitete Verfahren, die Schadenersatzansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben, zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte bei einem Gericht zu konzentrieren. (T1) Beisatz: Der Zweck der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes genießt den Vorrang gegenüber dem Motiv der Vermeidung abweichender Beurteilung gleichartiger Rechtsfragen durch verschiedene Gerichte. (T2) TE OGH 1992/02/19 1 Ob 8/92 Beis wie T2 TE OGH 2002/08/12 2 Nd 3/02 Beisatz: Dieser Übertragungsakt ist vom Erstgericht selbst zu entscheiden. (T3) TE OGH 2004/05/03 7 Nc 18/04p Vgl; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0046147

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.