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{'item': '8Ob513/84; 5Ob53/86; 8Ob618/87; 3Ob550/93; 3Ob2193/96p; 4Ob130/98s; 3Ob164/99k; 5Ob140/03d; 5Ob189/03k; 3Ob108/03h; 5Ob169/05x; 5Ob285/05f;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033415 Entscheidungsdatum26.02.2025 Geschäftszahl8Ob513/84; 5Ob53/86; 8Ob618/87; 3Ob550/93; 3Ob2193/96p; 4Ob130/98s; 3Ob164/99k; 5Ob140/03d; 5Ob189/03k; 3Ob108/03h; 5Ob169/05x; 5Ob285/05f; 3Ob175/08v; 5Ob10/09w; 5Ob87/09v; 5Ob216/10s; 3Ob218/11x; 8Ob39/14i; 5Ob50/15m; 5Ob111/19p; 5Ob40/20y; 5Ob183/20b; 3Ob183/24v NormABGB §1422 GBG §14 Abs2 RechtssatzWird eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Ohne solche Reduktion des Kreditrahmens geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek.Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung nach Paragraph 1422, ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Ohne solche Reduktion des Kreditrahmens geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek. EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-17 8 Ob 513/84 TE OGH 1986-04-15 5 Ob 53/86 Veröff: SZ 59/67 = RdW 1986,240 = ÖBA 1986,410 TE OGH 1988-02-09 8 Ob 618/87 Veröff: JBl 1988,379 = ÖBA 1988,1035 TE OGH 1993-12-15 3 Ob 550/93 Auch; Beisatz: Und wenn das der Hypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis beendet wird. (T1) TE OGH 1996-10-30 3 Ob 2193/96p TE OGH 1998-05-26 4 Ob 130/98s Vgl auch TE OGH 2001-04-25 3 Ob 164/99k Vgl auch; Beisatz: Ist jedoch die Höchstbetragshypothek der Pfandgläubigerin wegen vollständiger Rückzahlung forderungsentkleidet und hat die Antragstellerin in ihrer Forderungsanmeldung nach Darlegung der jeweils von ihr und vom Verpflichteten auf diese Forderung bezahlten Beträge den über ihren "inneren Hälfteanteil" hinausgehenden Betrag aus der Verteilungsmasse begehrt, kommen für diese "Einlösung" diese Erwägungen nicht zum Tragen. (T2) TE OGH 2003-07-08 5 Ob 140/03d TE OGH 2003-10-07 5 Ob 189/03k Vgl auch; Beisatz: Dem Erwerb des Pfandrechts durch denjenigen, der eine durch eine Höchstbetragshypothek gesicherte Schuld einlöst, steht insbesondere dann nichts im Weg, wenn das Grundverhältnis aufgelöst oder auf den Zahler übertragen wird. Eine Einigung aller Beteiligten stellt diese Rechtsfolge jedenfalls her. (T3) TE OGH 2003-11-26 3 Ob 108/03h Beisatz: Wird allerdings bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet, etwa durch Kündigung des Kreditgebers fällig gestellt, damit der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne fällige Forderung reduziert und damit klar, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, hat dies zur Folge, dass auch die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und bei Einlösung als Verkehrshypothek auf den Drittzahler übergeht. (T4) TE OGH 2006-01-24 5 Ob 169/05x Beisatz: Die Reduktion auf eine einzelne fällige Forderung hat aber zur Folge, dass die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und als solche auf den dritten Zahler übergeht. (T5) TE OGH 2006-05-16 5 Ob 285/05f Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 175/08v Beis wie T4 TE OGH 2009-03-24 5 Ob 10/09w Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Diese Umwandlung und der Übergang werden ex lege und nicht erst durch eine (allfällige) Verbücherung begründet. (T6) TE OGH 2009-11-10 5 Ob 87/09v Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Auch bei der Einlösung des gesamten Saldos aller Einzelforderungen bleibt der Kreditrahmen weiter besichert, nicht aber die ausgeschiedenen Forderungen. (T7); Beisatz: Diese Konsequenz betrifft Kontokorrentkredite genauso wie andere Höchstbetragskredite, etwa den wieder ausnützbaren Abstattungskredit. (T8) TE OGH 2011-03-08 5 Ob 216/10s Vgl auch TE OGH 2011-12-14 3 Ob 218/11x nur: Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. (T9); Beisatz: Nur wenn entweder der Schuldner der Übertragung des Grundverhältnisses zustimmt oder der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditgeberforderung reduziert wird und erkennbar eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll, haftet das Höchstbetragspfandrecht nur noch an dieser Forderungen und nicht mehr am Kreditrahmen. (T10) TE OGH 2014-08-25 8 Ob 39/14i Auch, nur T9; Beis wie T10 TE OGH 2015-04-28 5 Ob 50/15m nur T9; Beis wie T6 TE OGH 2019-09-24 5 Ob 111/19p TE OGH 2020-04-27 5 Ob 40/20y Beis wie T10 TE OGH 2020-11-26 5 Ob 183/20b nur T9 Anm: Veröff: SZ 2020/110Anmerkung, Veröff: SZ 2020/110 TE OGH 2025-02-26 3 Ob 183/24v nur T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033415

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.