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{'item': ['6Ob516/85', '8Ob607/01', '5Ob1605/93', '7Ob584/93', '1Ob581/95', '10Ob1641/95', '1Ob2115/96b', '9ObA207/97z', '1Ob314/97a', '2Ob204/99k', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039142 Entscheidungsdatum24.01.1985 Geschäftszahl6Ob516/85; 8Ob607/01; 5Ob1605/93; 7Ob584/93; 1Ob581/95; 10Ob1641/95; 1Ob2115/96b; 9ObA207/97z; 1Ob314/97a; 2Ob204/99k; 3Ob164/00i; 1Ob37/01z; 6Ob99/02f; 1Nc29/03k; 1Ob5/13m NormZPO §230a; ZPO §261 Abs6 RechtssatzDie Verfahrensbestimmung des § 230a ZPO ist eine der Prozessüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO nachgebildete Regelung. Die Unanfechtbarkeit eines auf § 230a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen.Die Verfahrensbestimmung des Paragraph 230 a, ZPO ist eine der Prozessüberweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nachgebildete Regelung. Die Unanfechtbarkeit eines auf Paragraph 230 a, ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-24 6 Ob 516/85 Veröff: RZ 1985/72 S 193 TE OGH 1992-01-16 8 Ob 607/01 Vgl aber; Beisatz: Die Einschränkung eines Rechtsmittelausschlusses im Sinn eines ausnahmesweise dennoch zulässigen Rechtsmittels kann nur bei solch gravierenden Verstößen ins Auge gefasst werden, die mit dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses unvereinbar wären (vgl die bei Simotta, JBl 1988,366 f angeführten Fälle). (T1)Vgl aber; Beisatz: Die Einschränkung eines Rechtsmittelausschlusses im Sinn eines ausnahmesweise dennoch zulässigen Rechtsmittels kann nur bei solch gravierenden Verstößen ins Auge gefasst werden, die mit dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses unvereinbar wären vergleiche die bei Simotta, JBl 1988,366 f angeführten Fälle). (T1) TE OGH 1993-11-09 5 Ob 1605/93 Beis wie T1 TE OGH 1993-11-24 7 Ob 584/93 nur: Die Verfahrensbestimmung des § 230a ZPO ist eine der Prozeßüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO nachgebildete Regelung. (T2)nur: Die Verfahrensbestimmung des Paragraph 230 a, ZPO ist eine der Prozeßüberweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nachgebildete Regelung. (T2) TE OGH 1995-09-06 1 Ob 581/95 Beis wie T1 TE OGH 1996-01-09 10 Ob 1641/95 nur: Die Unanfechtbarkeit eines auf § 230a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen. (T3) nur: Die Unanfechtbarkeit eines auf Paragraph 230 a, ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen. (T3) Beisatz: Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Überweisung dem § 230a ZPO in einem solchen Maß widerspricht, daß der Sinn des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist. (T4)Beisatz: Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Überweisung dem Paragraph 230 a, ZPO in einem solchen Maß widerspricht, daß der Sinn des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist. (T4) TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2115/96b Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1997-08-27 9 ObA 207/97z nur T3; Veröff: SZ 70/161 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 314/97a Beis wie T4 TE OGH 1999-08-26 2 Ob 204/99k Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-01-29 3 Ob 164/00i Auch TE OGH 2001-06-26 1 Ob 37/01z nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt wäre, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte. (T5)nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des Paragraph 230 a, ZPO entsprechenden Antrag erfolgt wäre, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte. (T5) TE OGH 2002-05-16 6 Ob 99/02f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-06-04 1 Nc 29/03k Auch TE OGH 2013-03-14 1 Ob 5/13m Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.