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Europaius

1Ob711/84

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.01.1985 Geschäftszahl1Ob711/84 NormGmbHG §38;

RechtssatzZweck der in § 38 Abs 1 GmbHG vorgesehenen Einladungsform ist es nicht nur, Klarheit über Zeit und Ort der Versammlung zu schaffen und eine möglichst bestimmte Bezeichnung der Tagesordnung in Schriftform zu gewährleisten, sondern auch, Beweisschwierigkeiten darüber, ob die Gesellschafter ordnungsgemäß einberufen wurden, hintanzuhalten. Dieser Regelungszweck kommt bei der Abberufung einer Generalversammlung regelmäßig nicht zum Tragen. Der Widerruf des Termins ist auch dann wirksam, wenn die Mitteilung hierüber nicht allen Gesellschaftern rechtzeitig zugekommen ist.Zweck der in Paragraph 38, Absatz eins, GmbHG vorgesehenen Einladungsform ist es nicht nur, Klarheit über Zeit und Ort der Versammlung zu schaffen und eine möglichst bestimmte Bezeichnung der Tagesordnung in Schriftform zu gewährleisten, sondern auch, Beweisschwierigkeiten darüber, ob die Gesellschafter ordnungsgemäß einberufen wurden, hintanzuhalten. Dieser Regelungszweck kommt bei der Abberufung einer Generalversammlung regelmäßig nicht zum Tragen. Der Widerruf des Termins ist auch dann wirksam, wenn die Mitteilung hierüber nicht allen Gesellschaftern rechtzeitig zugekommen ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1985/01/29 1 Ob 711/84 Veröff: SZ 58/14 = GesRZ 1985,36 = NZ 1985,187 RechtssatznummerRS0059707

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