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{'item': '5Ob1/85 (5Ob2/85); 5Ob32/85; 5Ob101/85; 5Ob65/88; 5Ob102/90; 4Ob2024/96t; 4Ob2229/96i; 5Ob9/95; 5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob219/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013431 Entscheidungsdatum17.07.2025 Geschäftszahl5Ob1/85 (5Ob2/85); 5Ob32/85; 5Ob101/85; 5Ob65/88; 5Ob102/90; 4Ob2024/96t; 4Ob2229/96i; 5Ob9/95; 5Ob147/97x; 5Ob2148/96k; 5Ob274/97y; 5Ob219/98m; 5Ob230/99f; 5Ob126/00s; 5Ob253/00t; 5Ob142/01w; 5Ob296/00s; 5Ob214/01h; 5Ob28/02g; 5Ob31/02y; 1Ob267/02z; 5Ob190/02f; 1Ob163/03g; 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob155/06i; 5Ob21/09p; 4Ob150/11d; 10Ob56/19m; 6Ob26/20x; 9Ob79/25w NormABGB §833 B1 ABGB §833 C1 WEG 1975 §13c WEG 1975 §14 Abs1 WEG 2002 §18 Abs1 WEG 2002 §28 Abs1 RechtssatzDie Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt, ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB, § 14 WEG. In diesem Rahmen bindet der Mehrheitsbeschluss, wenn alle Miteigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit. Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter.Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt, ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd Paragraph 833, ABGB, Paragraph 14, WEG. In diesem Rahmen bindet der Mehrheitsbeschluss, wenn alle Miteigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit. Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter. EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-29 5 Ob 1/85 Veröff: ImmZ 1985,301 = JBl 1986,108 (krit Selb) TE OGH 1985-06-04 5 Ob 32/85 Veröff: ImmZ 1985,335 TE OGH 1986-01-28 5 Ob 101/85 nur: Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt, ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB, § 14 WEG. (T1)nur: Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt, ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd Paragraph 833, ABGB, Paragraph 14, WEG. (T1) Beisatz: Auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes eines gemeinsamen Teils oder einer Anlage der Liegenschaft dient nur der ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. (T2) TE OGH 1989-06-20 5 Ob 65/88 nur T1 TE OGH 1990-11-27 5 Ob 102/90 Auch; Veröff: BankArch 1991,121 (Call) TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2024/96t Auch; nur: In diesem Rahmen bindet der Mehrheitsbeschluss, wenn alle Miteigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümer vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, auch die Minderheit. Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter. (T3) Beisatz: Mehrheitsbildungen im Innenverhältnis verleihen die entsprechende Vertretungsmacht nach außen. (T4) Veröff: 69/90 TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2229/96i Auch; nur: Bedeutung dieses Mehrheitsbeschlusses nach außen für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber Dritter. (T5) Beis wie T4; Veröff: SZ 69/228 TE OGH 1997-01-28 5 Ob 9/95 Vgl auch TE OGH 1997-07-08 5 Ob 147/97x Vgl aber; Beisatz: Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt, wobei bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist. (T6) Vgl aber; Beisatz: Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG vertreten durch einen bestellten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber wie hier aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt, wobei bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist. (T6) Veröff: SZ 70/129 TE OGH 1997-09-02 5 Ob 2148/96k nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 1997-10-14 5 Ob 274/97y Vgl aber; Beis wie T6 nur: Rührt der Gewährleistungsanspruch aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt, wobei bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist. (T7) TE OGH 1999-05-11 5 Ob 219/98m Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen kann grundsätzlich nicht als Änderung im Sinn des § 14 Abs 3 WEG aufgefasst werden, sondern ist Maßnahmen der ordentlichen Erhaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG gleichzuhalten. (T8) Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen kann grundsätzlich nicht als Änderung im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, WEG aufgefasst werden, sondern ist Maßnahmen der ordentlichen Erhaltung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG gleichzuhalten. (T8) Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Werkunternehmer gehört zur ordentlichen Verwaltung, wenn diese Ansprüche in den Rahmen der Gewährleistung oder des Schadenersatzes fallen und den Miteigentümern daher keine zusätzlichen Kosten verursachen, sie der ordnungsgemäßen Erhaltung von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dienen und keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderung (wie umfassende Verbesserungsarbeiten) zum Gegenstand haben, sodass ein diesbezüglicher Beschluss der Miteigentümergemeinschaft auch die Minderheit bindet. (T9) TE OGH 1999-08-31 5 Ob 230/99f Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zur erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu qualifizieren ist, wenn keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderungen davon umfasst sind und den Miteigentümern auch keine zusätzlichen Kosten entstehen, sodass ein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss die Minderheit bindet. (T10)Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zur erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG zu qualifizieren ist, wenn keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderungen davon umfasst sind und den Miteigentümern auch keine zusätzlichen Kosten entstehen, sodass ein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss die Minderheit bindet. (T10) TE OGH 2000-11-07 5 Ob 126/00s Vgl auch; Beisatz: Bei Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses hat der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen eine Willensbildung der Wohnungseigentümer vorauszugehen, dass dieser und nicht etwa andere Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden sollen (5 Ob 253/00t; SZ 70/129 ua). (T11) TE OGH 2000-10-24 5 Ob 253/00t Vgl aber; Beisatz: Lediglich der Umstand, dass es um Mängel an allgemeinen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache geht und jedes Mitglied einer Miteigentümergemeinschaft oder Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Interessen der übrigen Gemeinschaftsmitglieder zu wahren hat, kann überhaupt dazu führen, die Gemeinschaft (mehrheitlich) bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen mitbestimmen zu lassen. Folgerichtig beschränkt sich diese Entscheidungsbefugnis auf die Geltendmachung von Gemeinschaftsinteressen, etwa auf die Wahl zwischen Preisminderungsanspruch und Verbesserungsanspruch. (T12) Beisatz: Soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, ist der einzelne Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gehindert, seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungsansprüche allein geltend zu machen. (T13) TE OGH 2001-06-26 5 Ob 142/01w Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Behebung von Feuchtigkeitsschäden ist unabhängig davon, ob die Kosten durch die Haftung eines Gewährleistungspflichtigen oder Schadenersatzpflichtigen gedeckt sind, als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren. Gleiches gilt, für Maßnahmen, die der Vorbereitung der Mängelbehebung, insbesondere der Ursachenforschung dienen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Zweck ist daher zu den in § 14 Abs 2 Z 1 WEG angeführten Angelegenheiten zu zählen. (T14)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Behebung von Feuchtigkeitsschäden ist unabhängig davon, ob die Kosten durch die Haftung eines Gewährleistungspflichtigen oder Schadenersatzpflichtigen gedeckt sind, als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren. Gleiches gilt, für Maßnahmen, die der Vorbereitung der Mängelbehebung, insbesondere der Ursachenforschung dienen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Zweck ist daher zu den in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, WEG angeführten Angelegenheiten zu zählen. (T14) TE OGH 2001-07-10 5 Ob 296/00s Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T12; Beisatz: Haben die Beteiligten, ihre Wahl bereits getroffen und nach gescheitertem Verbesserungsversuch selbst die Sanierung der bestehenden Mängel veranlasst und begehren das dafür eingesetzte Deckungskapital, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T15) TE OGH 2001-12-11 5 Ob 214/01h Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 nur: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zur erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu qualifizieren ist. (T16)Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 nur: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zur erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG zu qualifizieren ist. (T16) Beis wie T15 nur: Haben die Beteiligten ihre Wahl bereits getroffen, besteht überhaupt keine Möglichkeit eines Interessenkonflikts mehr, weshalb die Forderung nach einem Mehrheitsbeschluss obsolet ist. (T17) Beisatz: Es ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. (T18) TE OGH 2002-02-26 5 Ob 28/02g Vgl; Beisatz: Ein einzelner Wohnungseigentümer kann wegen Mängeln an allgemeinen Teilen des Hauses der Entgeltforderung des Wohnungseigentumsorganisators das Leistungsverweigerungsrecht so lange entgegenhalten, als sich die Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht mehrheitlich auf die Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs (statt der geschuldeten Mängelbehebung) festgelegt haben. (T19) TE OGH 2002-04-09 5 Ob 31/02y Vgl; Beis ähnlich wie T19 TE OGH 2003-01-28 1 Ob 267/02z Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die ordnungsgemäße Mehrheitsbildung im Innenverhältnis verleiht - in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung - die entsprechende Vertretungsmacht nach außen. (T20) Veröff: SZ 2003/7 TE OGH 2002-11-20 5 Ob 190/02f Auch; nur T5; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Das Erfordernis des Mehrheitsbeschlusses gilt nur dort, wo eine Wahlmöglichkeit in Betracht kommt. (T21) Beisatz: Auch auf einen ehemaligen Wohnungseigentümer bezieht sich trotz beendeter Zugehörigkeit zur dinglichen Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer das Erfordernis einer der Klage vorausgehenden Beschlussfassung sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese aus einer Nachwirkung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderliche Bedachtnahme auf die Interessen der Übrigen ist zur Vermeidung unlösbarer Verquickungen auch unverzichtbar. (T22) TE OGH 2003-09-02 1 Ob 163/03g nur T1; Beisatz: An dieser Rechtslage hat § 28 Abs 1 WEG 2002 nichts geändert. Solche Ansprüche sind gewöhnlich Gesamthandforderungen der Miteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB. Hier: Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage. (T23)nur T1; Beisatz: An dieser Rechtslage hat Paragraph 28, Absatz eins, WEG 2002 nichts geändert. Solche Ansprüche sind gewöhnlich Gesamthandforderungen der Miteigentümer im Sinne der Paragraphen 848, Satz 2, 890 ABGB. Hier: Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage. (T23) Veröff: SZ 2003/99 TE OGH 2004-06-15 5 Ob 181/03h Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T24)Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002. (T24) Beisatz: Die individuellen Gewährleistungsrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit können daher der Wohnungseigentümergemeinschaft/Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft rechtswirksam abgetreten werden. (T25) Veröff: SZ 2004/93 TE OGH 2004-09-14 5 Ob 148/04g Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T24; Beis wie T25 TE OGH 2006-07-11 5 Ob 155/06i nur T1; Veröff: SZ 2006/104 TE OGH 2009-09-01 5 Ob 21/09p Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T26) Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T27)Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des Paragraph 19, WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. Ein Erlöschen der individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer auf das Deckungskapital oder dessen Umwandlung in eine Naturalobligation führt daher nur dazu, dass deren individuelle Ansprüche auf Ausgleich der Belastung nicht mehr durchsetzbar sind. Sie müssen diesfalls die Behebungskosten (entweder über die bereits bestehende Rücklage oder über speziell vorgeschriebene Reparaturkostenbeiträge) endgültig selbst tragen. Ihr Interesse an der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile des Wohnungseigentumsobjekts erlischt damit aber nicht zwingend. (T27) Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach §§ 24 f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T28)Beisatz: Die faktische Klagsführung durch mehrere Wohnungseigentümer ersetzt nicht die formelle Beschlussfassung nach Paragraphen 24, f WEG 2002, wenn die Kläger nicht alle von der Beklagten verschiedene Mit- und Wohnungseigentümer repräsentieren, sondern nur einen Teil davon. (T28) Beisatz: Ein Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden ist allerdings nicht abhängig vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses, weil es die Gemeinschaftsinteressen nicht tangiert; mit seiner Geltendmachung wird nämlich die Wahl zwischen Preisminderung oder Verbesserung sowie zwischen Naturalrestitution oder Geldersatz in keiner Weise präjudiziert, es wird nur der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche vorgebeugt. (T29) TE OGH 2011-11-22 4 Ob 150/11d Auch; Beis wie T20 TE OGH 2019-10-15 10 Ob 56/19m Vgl; Beis wie T29 TE OGH 2020-02-20 6 Ob 26/20x Vgl; Beis wie T18 TE OGH 2025-07-17 9 Ob 79/25w Beisatz wie T18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013431

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