RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042411 Entscheidungsdatum15.04.2026 Geschäftszahl3Ob589/84; 7Ob652/84; 8Ob59/85; 2Ob76/89; 9ObA302/93; 4Ob1007/96; 4Ob194/98b; 7Ob300/98p; 9Ob47/02f; 10Ob77/02z; 9Ob43/04w; 3Ob178/04d; 6Ob117/05g; 1Ob238/05i; 5Ob24/08b; 9Ob4/09t; 9ObA7/10k; 1Ob25/11z; 5Ob216/10s; 3Ob25/11i; 6Ob136/11k; 1Ob173/12s; 1Ob250/12i; 10Ob7/13x; 2Ob221/12g; 1Ob135/14f; 3Ob85/15v; 1Ob33/17k; 3Ob20/17p; 8Ob38/17x; 1Ob58/17m; 1Ob110/17h; 1Ob65/18t; 2Ob112/18m; 1Ob91/18s; 5Ob145/18m; 8Ob2/19f; 3Ob69/19x; 3Ob28/20v; 2Ob153/20v; 8ObA15/21w; 4Ob12/22a; 9Ob113/22s; 17Ob8/23k; 4Ob232/23f; 1Ob36/24m; 4Ob64/24a; 1Ob114/24g; 1Ob97/24g; 5Ob45/25s; 3Ob122/25z; 7Ob207/25d NormZPO §496 Abs2 ZPO §511 AußStrG 2005 §57 Z5 AußStrG 2005 §61 AußStrG 2005 §71 Abs4 RechtssatzWenn auch die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und des Wesens des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, dass auch bei der Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten, vom Feststellungsmangel betroffenen Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteiles (zweiter Fall des § 496 Abs 2 ZPO) das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des Verfahrens und Urteils zu beschränken ist.Wenn auch die Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Paragraph 496, Absatz 2, ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und des Wesens des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, dass auch bei der Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten, vom Feststellungsmangel betroffenen Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteiles (zweiter Fall des Paragraph 496, Absatz 2, ZPO) das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des Verfahrens und Urteils zu beschränken ist. EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-30 3 Ob 589/84 TE OGH 1985-02-21 7 Ob 652/84 TE OGH 1985-09-12 8 Ob 59/85 Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung wegen Feststellungsmangels hinsichtlich des Unfallhergangs hindert nicht die weitere Befassung des Erstgerichtes mit der Schmerzengeldfrage, zumal das Gericht zweiter Instanz letztere Frage nur nebenbei behandelte (Fasching, ZPO, RdZ 1820). (T1) TE OGH 1989-10-31 2 Ob 76/89 TE OGH 1993-11-10 9 ObA 302/93 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 1007/96 Beisatz: Eine Ausnahme wird nur für solche Tatsachen zugelassen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind. (T2) TE OGH 1998-08-12 4 Ob 194/98b Beis wie T2 TE OGH 1999-07-14 7 Ob 300/98p Beis wie T2 TE OGH 2002-03-27 9 Ob 47/02f Beis wie T2 TE OGH 2002-04-16 10 Ob 77/02z Beis wie T2 TE OGH 2004-06-23 9 Ob 43/04w Beis wie T2 TE OGH 2005-02-16 3 Ob 178/04d Vgl auch; Beisatz: Neues Vorbringen kann zu den endgültig erledigten Themen nicht mehr erstattet werden. (T3) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 117/05g Vgl; Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2006-03-07 1 Ob 238/05i Vgl auch; Beisatz: Hier: War das fortgesetzte Verfahren auf die Schadenshöhe als den vom Feststellungsmangel und der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteils beschränkt, kann die Frage eines Mitverschuldens als auf Grund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend erledigter Streitpunkt nicht wieder aufgerollt werden. (T5) TE OGH 2008-04-15 5 Ob 24/08b Vgl; Beisatz: Soweit eine Partei ihrer Behauptungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen ist, sind die entsprechenden Feststellungen für das weitere Verfahren nach der Aufhebung der Entscheidung mangels Entscheidungsreife bindend. (T6); Beis: Hier: Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG
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