RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036447 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl3Ob596/84; 4Ob111/85; 3Ob74/87; 5Ob520/88; 3Ob1019/88; 5Ob501/89; 3Ob1080/91; 3Ob1081/91; 5Ob502/92 (5Ob503/92; 5Ob1512/92); 8Ob1672/92; 6Ob663/95; 2Ob251/97v; 5Ob427/97y; 10ObS376/98m; 6Ob219/01a; 2Ob204/01s; 1Ob219/03t; 1Ob196/04m; 1Ob94/09v; 8Ob49/11f; 3Ob98/16g; 6Ob158/16b; 5Ob129/18h; 3Ob26/19y (3Ob36/19v); 3Ob14/20k (3Ob15/20g); 6Ob181/20s; 8Ob94/20m; 5Ob51/21t; 6Ob115/23i; 10ObS126/23m; 1Ob96/25m; 8Ob97/25k NormAußStrG 2005 §6 AußStrG 2005 §10 Abs4 AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5 ZPO §84 IZPO §84 römisch eins ZPO §85 RechtssatzErlaubt die ganze Diktion des Rechtsmittels den zwingenden Schluss, dass in die Revisionsschrift absichtlich ein Formfehler eingebaut wurde, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren eventuell nochmals eine für die beklagte Partei aus verfahrensfremden Motiven vielleicht wünschenswerte Verzögerung des Eintrittes der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zu erzielen, ist die Behebung solcher Mängel nicht Zweck der mit der ZVN 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeit. Bei einem solchen Missbrauch des Institutes der Verbesserung ist vielmehr die Verbesserung zu verweigern. EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-30 3 Ob 596/84 Veröff: SZ 58/17 = AnwBl 1985,547 = JBl 1985,684 (zustimmend Pfersmann) TE OGH 1985-10-01 4 Ob 111/85 Auch TE OGH 1987-05-13 3 Ob 74/87 Auch TE OGH 1988-03-22 5 Ob 520/88 Auch TE OGH 1988-04-27 3 Ob 1019/88 TE OGH 1989-01-12 5 Ob 501/89 TE OGH 1991-10-23 3 Ob 1080/91 TE OGH 1991-10-23 3 Ob 1081/91 TE OGH 1992-03-10 5 Ob 502/92 Auch; Beisatz: Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Ein derartiger Rechtsmissbrauch darf jedoch nur angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt. (T1) TE OGH 1992-11-26 8 Ob 1672/92 Auch TE OGH 1996-02-08 6 Ob 663/95 Beis wie T1 nur: Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. (T2) TE OGH 1997-10-09 2 Ob 251/97v Vgl auch TE OGH 1997-11-25 5 Ob 427/97y Vgl auch TE OGH 1998-11-24 10 ObS 376/98m Ähnlich TE OGH 2001-08-23 6 Ob 219/01a Auch TE OGH 2001-09-06 2 Ob 204/01s Vgl auch TE OGH 2003-10-14 1 Ob 219/03t Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein derartiger Rechtsmißbrauch darf jedoch nur angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt. (T3) TE OGH 2004-10-12 1 Ob 196/04m Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen. (T4); Beisatz: Hier: "Leerer Rekurs". (T5); Beisatz: Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T6) TE OGH 2009-05-26 1 Ob 94/09v Vgl auch; Beisatz: Auch wenn einer Partei regelmäßig gemäß §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung - zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört- innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies doch in jenen Fällen nicht, wo die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat. (T7)Vgl auch; Beisatz: Auch wenn einer Partei regelmäßig gemäß Paragraphen 84, f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung - zu denen auch die fehlende anwaltliche Vertretung gehört- innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies doch in jenen Fällen nicht, wo die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat. (T7) TE OGH 2011-06-29 8 Ob 49/11f Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-06-14 3 Ob 98/16g Auch TE OGH 2016-09-27 6 Ob 158/16b Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2018-08-28 5 Ob 129/18h Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-02-20 3 Ob 26/19y Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unzweifelhafte Kenntnis vom Verbesserungserfordernis (Originalunterschrift fehlte auch bei den weiteren Rekursen offenbar absichtlich). (T8) TE OGH 2020-02-26 3 Ob 14/20k Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 181/20s Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2020-11-23 8 Ob 94/20m Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2021-04-13 5 Ob 51/21t Vgl TE OGH 2023-07-18 6 Ob 115/23i vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: In der unrichtigen rechtlichen Überzeugung der (ausländischen) Parteienvertreterin, vor Zustellung der Protokollabschrift keine weiteren inhaltlichen Ausführungen tätigen zu müssen, sondern ihr Rechtsmittel nach Einlangen des Verhandlungsprotokolls um inhaltliche Ausführungen ergänzen zu dürfen, ist zwar eine offenkundige Verkennung der Rechtslage, allerdings noch kein bewusster Missbrauch des Verbesserungsverfahrens zu erblicken. (T9) TE OGH 2023-11-21 10 ObS 126/23m vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-09-30 1 Ob 96/25m vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-09-30 8 Ob 97/25k vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Revisionsrekurses ohne Verbesserungsversuch, da die Partei im Verfahren wiederholt auf die Anwaltspflicht hingewiesen wurde und dennoch einen nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Revisionsrekurs einbrachte. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036447
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.