RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008644 Entscheidungsdatum31.01.1985 Geschäftszahl7Ob505/85; 6Ob30/08t; 4Ob82/10b; 6Ob217/12y NormAußStrG 2005 §107 Abs1 Z1; AußStrG §281; AußStrG 2005 §186 Abs1 RechtssatzDurch eine Amtsbestätigung nach § 281 AußStrG kann ein der Rechtskraft fähiger Ausspruch über einen strittigen Rechtsschutzantrag nicht erfolgen.Durch eine Amtsbestätigung nach Paragraph 281, AußStrG kann ein der Rechtskraft fähiger Ausspruch über einen strittigen Rechtsschutzantrag nicht erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-31 7 Ob 505/85 TE OGH 2008-05-08 6 Ob 30/08t Vgl; Beisatz: Das „Obsorgedekret" nach § 107 Abs 1 Z 1
- Fall AußStrG stellt nur dann eine - dem § 186 Abs 1 AußStrG vergleichbare - Amtsbestätigung über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen dar, wenn die Obsorgeverteilung zwischen den Eltern unstrittig ist. (T1); Beisatz: Soll hingegen eine ex lege bestehende Obsorgeverteilung in einem Fall urkundlich bestätigt werden, in dem die Eltern unterschiedlicher Auffassung sind und jeder Elternteil für sich ein bestehendes (Teil- bzw Mit-)Obsorgeverhältnis in Anspruch nimmt, kann nicht mehr lediglich von einer Amtsbestätigung gesprochen werden. Inhaltlich wird hier ja letztlich über einen Rechtsschutzantrag entschieden, der dahin lautet festzustellen, wer von den Elternteilen - allenfalls in welchem Ausmaß - tatsächlich ex lege mit der Obsorge betraut ist. (T2); Beisatz: Auch wenn ein derartiges feststellendes „Obsorgedekret" nicht mit einer (rechtsgestaltenden) Entscheidung über die Regelung der Obsorge (Entziehung und Übertragung gemäß § 176 ABGB, Zuweisung gemäß § 177a ABGB, Genehmigung gemäß § 177 ABGB) verwechselt werden darf, sind aber doch regelmäßig die diese Obsorgeverfahren regelnden Bestimmungen, insbesondere die Anfechtungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (T3)Vgl; Beisatz: Das „Obsorgedekret" nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall AußStrG stellt nur dann eine - dem Paragraph 186, Absatz eins, AußStrG vergleichbare - Amtsbestätigung über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen dar, wenn die Obsorgeverteilung zwischen den Eltern unstrittig ist. (T1); Beisatz: Soll hingegen eine ex lege bestehende Obsorgeverteilung in einem Fall urkundlich bestätigt werden, in dem die Eltern unterschiedlicher Auffassung sind und jeder Elternteil für sich ein bestehendes (Teil- bzw Mit-)Obsorgeverhältnis in Anspruch nimmt, kann nicht mehr lediglich von einer Amtsbestätigung gesprochen werden. Inhaltlich wird hier ja letztlich über einen Rechtsschutzantrag entschieden, der dahin lautet festzustellen, wer von den Elternteilen - allenfalls in welchem Ausmaß - tatsächlich ex lege mit der Obsorge betraut ist. (T2); Beisatz: Auch wenn ein derartiges feststellendes „Obsorgedekret" nicht mit einer (rechtsgestaltenden) Entscheidung über die Regelung der Obsorge (Entziehung und Übertragung gemäß Paragraph 176, ABGB, Zuweisung gemäß Paragraph 177 a, ABGB, Genehmigung gemäß Paragraph 177, ABGB) verwechselt werden darf, sind aber doch regelmäßig die diese Obsorgeverfahren regelnden Bestimmungen, insbesondere die Anfechtungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 2010-07-13 4 Ob 82/10b Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Verfahren über den Rechtsschutzantrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 107 AußStrG fallen in den Anwendungsbereich der Brüssel IIa‑VO. (T4)Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Verfahren über den Rechtsschutzantrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 107, AußStrG fallen in den Anwendungsbereich der Brüssel IIa‑VO. (T4) TE OGH 2012-12-19 6 Ob 217/12y Vgl; Beis wie T4