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{'item': '7Ob508/85; 6Ob258/06v; 5Ob273/07v; 10Ob23/08t; 1Ob211/08y; 6Ob240/10b (6Ob241/10z); 1Ob117/13g; 5Ob175/14t; 2Ob19/15f; 4Ob158/16p; 6Ob36/19s

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048151 Entscheidungsdatum16.05.2023 Geschäftszahl7Ob508/85; 6Ob258/06v; 5Ob273/07v; 10Ob23/08t; 1Ob211/08y; 6Ob240/10b (6Ob241/10z); 1Ob117/13g; 5Ob175/14t; 2Ob19/15f; 4Ob158/16p; 6Ob36/19s; 2Ob88/23i NormABGB §154 Abs3 G ABGB §167 Abs3 RechtssatzZum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören etwa die Ausschlagung einer Erbschaft geringen Wertes und die Erhebung einer Klage in einer Bagatellangelegenheit. EntscheidungstexteTE OGH 1985-01-31 7 Ob 508/85 Veröff: SZ 58/18 TE OGH 2006-11-30 6 Ob 258/06v Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach § 267 ABGB in Betracht kommt. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach Paragraphen 282, 154, Absatz 3, ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach Paragraph 267, ABGB in Betracht kommt. (T1) Veröff: SZ 2006/181 TE OGH 2008-01-08 5 Ob 273/07v Vgl aber; Beisatz: Bei einer Eigentumsfreiheitsklage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut gerichtet ist, handelt es sich nicht um eine derartige „Bagatellsache". (T2) TE OGH 2008-06-26 10 Ob 23/08t Vgl; Beisatz: Bei der Geltendmachung medienrechtlicher Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine Angelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. (T3) TE OGH 2008-11-25 1 Ob 211/08y Vgl auch; Beisatz: Eine Klage auf Erhöhung des Pflegegelds gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb und bedarf daher nicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. (T4) Bem: Siehe dazu RS0124378. (T5) TE OGH 2011-01-28 6 Ob 240/10b Auch; Beisatz: Die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht (und damit gemäß § 154 Abs 3 ABGB der gerichtlichen Genehmigung bedarf), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebende Kriterien sind dabei das wirtschaftliche Risiko sowie, ob es sich um eine vorläufige oder endgültige Maßnahme handelt und deren Dauer. (T6)Auch; Beisatz: Die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht (und damit gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB der gerichtlichen Genehmigung bedarf), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebende Kriterien sind dabei das wirtschaftliche Risiko sowie, ob es sich um eine vorläufige oder endgültige Maßnahme handelt und deren Dauer. (T6) Beisatz: Hier: Umbestellung eines Stiftungsvorstands. (T7) TE OGH 2013-10-17 1 Ob 117/13g Auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-04-28 5 Ob 175/14t Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2015-04-23 2 Ob 19/15f Auch; Beis wie T6 TE OGH 2016-08-30 4 Ob 158/16p Auch; Beisatz: Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert. (T8) TE OGH 2019-08-29 6 Ob 36/19s Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht (und damit gemäß § 154 Abs 3 ABGB der gerichtlichen Genehmigung bedarf), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9)Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht (und damit gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB der gerichtlichen Genehmigung bedarf), hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9) TE OGH 2023-05-16 2 Ob 88/23i vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9 Beisatz: Hier: Ausübung von Stimmrechten durch Verlassenschaftskurator bei Beschlussfassung der Muttergesellschaft über den Pachtvertrag ihrer Tochtergesellschaften. (T10) Beisatz: Angelegenheiten des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs sind (nur) solche, die nach Art und Umfang in die laufende oder gewöhnliche Vermögensverwaltung fallen, wobei als Kriterien insbesondere die Üblichkeit und das Risiko der zu beurteilenden Rechtshandlung für den Pflegebefohlenen sowie die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit einer bestimmten Maßnahme eine entscheidende Rolle spielen. (T11) Beisatz: Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Stimmrechts. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048151

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