← Österreich

{'item': '9Os1/85; 9Os58/85; 14Os31/03; 11Os10/04; 12Os88/07v; 11Os44/07s; 15Os87/15f; 11Os25/18p; 12Os82/23k; 14Os139/25k; 15Os103/25y; 15Os118/25d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094161 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl9Os1/85; 9Os58/85; 14Os31/03; 11Os10/04; 12Os88/07v; 11Os44/07s; 15Os87/15f; 11Os25/18p; 12Os82/23k; 14Os139/25k; 15Os103/25y; 15Os118/25d NormStGB §142 C StGB §201 StGB §21 Abs3 RechtssatzEine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Täter ein Übel - im allgemeinen von gewisser Schwere - für Leib oder Leben des Bedrohten ankündigt, diese Ankündigung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird; diese Kriterien der Raubbedrohung müssen vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein. EntscheidungstexteTE OGH 1985-02-01 9 Os 1/85 TE OGH 1985-04-17 9 Os 58/85 TE OGH 2003-04-01 14 Os 31/03 Vgl; Beisatz: Nicht jede gefährliche Drohung begründet auch eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Dafür ist vielmehr neben der Ausrichtung gegen die körperliche Unversehrtheit die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug erforderlich. (T1) TE OGH 2004-03-09 11 Os 10/04 Vgl; Beisatz: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann – je nach den Umständen – sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden. (T2)Vgl; Beisatz: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des Paragraph 83, Absatz 2, StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann – je nach den Umständen – sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden. (T2) TE OGH 2007-08-23 12 Os 88/07v Vgl; Beisatz: Die Ankündigung von Schlägen ins Gesicht wäre daher nur dann tatbildlich nach § 142 StGB, wenn sachverhaltsbezogen die angekündigte Einwirkung nach den Umständen des Einzelfalls eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nach sich ziehen kann, was bei einer Ohrfeige in der Regel nicht der Fall ist. (T3)Vgl; Beisatz: Die Ankündigung von Schlägen ins Gesicht wäre daher nur dann tatbildlich nach Paragraph 142, StGB, wenn sachverhaltsbezogen die angekündigte Einwirkung nach den Umständen des Einzelfalls eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nach sich ziehen kann, was bei einer Ohrfeige in der Regel nicht der Fall ist. (T3) TE OGH 2007-10-23 11 Os 44/07s Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T4) TE OGH 2015-08-26 15 Os 87/15f Vgl TE OGH 2018-04-10 11 Os 25/18p Auch TE OGH 2023-09-07 12 Os 82/23k vgl; Beisatz: Hier: zu § 21 Abs 3 StGB. (T5)vgl; Beisatz: Hier: zu Paragraph 21, Absatz 3, StGB. (T5) TE OGH 2026-02-17 14 Os 139/25k vgl TE OGH 2026-02-25 15 Os 103/25y vgl TE OGH 2026-03-25 15 Os 118/25d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094161

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.