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{'item': ['4Ob5/85', '14Os8/86', '9ObA77/88', '9ObA7/11m', '8ObA9/22i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071262 Entscheidungsdatum05.02.1985 Geschäftszahl4Ob5/85; 14Os8/86; 9ObA77/88; 9ObA7/11m; 8ObA9/22i NormPatG 1970 §6; PatG 1970 §8; PatG 1970 §10 RechtssatzEine Verpflichtung zur Rechnungslegung im Zusammenhang mit Ansprüchen eines Dienstnehmers auf eine Vergütung für Diensterfindungen kann dem Gesetz, insbesondere auch dem PatG oder einer arbeitsrechtlichen Norm, nicht entnommen werden; es muß daher geprüft werden, ob aus dem Wesen des einem solchen Vergütungsanspruch zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rechnungslegung abgeleitet werden kann. Da ein Arbeitnehmer, dem ein Vergütungsanspruch für eine Diensterfindung im Sinne der §§ 6 ff PatG zusteht, im allgemeinen weitgehend im ungewissen über die Höhe seines Vergütungsanspruches ist, wogegen sein Arbeitgeber die entsprechende Auskunft im allgemeinen in zumutbarer Weise ohne weiteres zu erteilen in der Lage ist, liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rechnungslegung vor. Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß dem Arbeitnehmer im konkreten Fall ein Anspruch auf Vergütung grundsätzlich zusteht.Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung im Zusammenhang mit Ansprüchen eines Dienstnehmers auf eine Vergütung für Diensterfindungen kann dem Gesetz, insbesondere auch dem PatG oder einer arbeitsrechtlichen Norm, nicht entnommen werden; es muß daher geprüft werden, ob aus dem Wesen des einem solchen Vergütungsanspruch zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rechnungslegung abgeleitet werden kann. Da ein Arbeitnehmer, dem ein Vergütungsanspruch für eine Diensterfindung im Sinne der Paragraphen 6, ff PatG zusteht, im allgemeinen weitgehend im ungewissen über die Höhe seines Vergütungsanspruches ist, wogegen sein Arbeitgeber die entsprechende Auskunft im allgemeinen in zumutbarer Weise ohne weiteres zu erteilen in der Lage ist, liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rechnungslegung vor. Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß dem Arbeitnehmer im konkreten Fall ein Anspruch auf Vergütung grundsätzlich zusteht. EntscheidungstexteTE OGH 1985-02-05 4 Ob 5/85 Veröff: EvBl 1985/80 S 403 = RdW 1985,159 = GesRZ 1985,142 = Arb 10406 = ÖBl 1985,124 (Collin) = GRURInt 1986,64 TE OGH 1986-02-18 14 Os 8/86 Auch; Veröff: SZ 59/34 = ÖBl 1986,59 = Arb 10496 = GRURInt 1986,822 TE OGH 1988-08-31 9 ObA 77/88 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 2011-12-21 9 ObA 7/11m Vgl auch TE OGH 2022-02-22 8 ObA 9/22i Vgl; Beisatz: Hier: Eine ausdrückliche Norm, die auch den Dienstgeber, dem von einem Dienstnehmer eine gemachte Erfindung überlassen wird, zur Rechnungslegung verpflichtet, fehlt im Gesetz. Nach der Rechtsprechung ist § 151 PatG aber nicht nur auf deliktische Ansprüche anzuwenden; vielmehr ist per analogiam – besonders nach Auflösung des Dienstverhältnisses – auch einem Dienstnehmer, der Anspruch auf eine Vergütung für eine Diensterfindung hat, sowohl der Anspruch auf Rechnungslegung als auch derjenige zuzuerkennen, die gelegte Rechnung durch Sachverständige prüfen zu lassen. Erst mit der Rechnungslegung wird dem Dienstnehmer die Möglichkeit eröffnet, seine Ansprüche dem Grund und der Höhe nach zu konkretisieren. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Eine ausdrückliche Norm, die auch den Dienstgeber, dem von einem Dienstnehmer eine gemachte Erfindung überlassen wird, zur Rechnungslegung verpflichtet, fehlt im Gesetz. Nach der Rechtsprechung ist Paragraph 151, PatG aber nicht nur auf deliktische Ansprüche anzuwenden; vielmehr ist per analogiam – besonders nach Auflösung des Dienstverhältnisses – auch einem Dienstnehmer, der Anspruch auf eine Vergütung für eine Diensterfindung hat, sowohl der Anspruch auf Rechnungslegung als auch derjenige zuzuerkennen, die gelegte Rechnung durch Sachverständige prüfen zu lassen. Erst mit der Rechnungslegung wird dem Dienstnehmer die Möglichkeit eröffnet, seine Ansprüche dem Grund und der Höhe nach zu konkretisieren. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071262

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.