RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028397 Entscheidungsdatum05.02.1985 Geschäftszahl4Ob13/85 (4Ob14/85 -4Ob18/85); 5Ob308/86; 5Ob327/86 (5Ob328/86 -5Ob331/86); 9ObA145/90; 9ObS13/91; 9ObA106/95 (9ObA107/95); 9ObA1023/95; 9ObA2010/96w; 8Ob2092/96x; 8ObS2215/96k; 8ObS2261/96z; 8ObA217/97p; 8ObS2/05k; 9ObA5/05h; 9ObA55/06p; 8ObS8/06v; 10ObS91/07s; 9ObA17/08b; 1Ob190/09m; 8ObS11/11t; 8ObS5/13p; 8ObA42/14f; 9ObA3/16f; 8ObA115/20z; 9ObA77/22x NormABGB §1162b; AngG §23 IB; AngG §29 RechtssatzAus § 29 AngG ist ebenso wie aus dem inhaltsgleichen § 1162 b ABGB allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass ein Arbeitnehmer, der ungerechtfertigt entlassen worden oder der aus einem vom Arbeitgeber verschuldeten Grund vorzeitig ausgetreten ist, finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden. Wendet man diesen Grundsatz auf die für den Erwerb und die Bemessung der Abfertigung maßgebliche Dienstzeit des Arbeitnehmers an, so ist der zwischen dem tatsächlichen und rechtlichen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits und dem fiktiven Endzeitpunkt andererseits liegende Zeitraum in die zurückgelegte Dienstzeit einzurechnen und die Abfertigung unter Zugrundelegung dieses längeren Zeitraumes zu bemessen (Arb 9866, 6778; 4 Ob 1/84). Rechtsgrund des Anspruches auf Abfertigung sind aber auch in einem solchen Fall die §§ 23 und 23a AngG.Aus Paragraph 29, AngG ist ebenso wie aus dem inhaltsgleichen Paragraph 1162, b ABGB allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass ein Arbeitnehmer, der ungerechtfertigt entlassen worden oder der aus einem vom Arbeitgeber verschuldeten Grund vorzeitig ausgetreten ist, finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden. Wendet man diesen Grundsatz auf die für den Erwerb und die Bemessung der Abfertigung maßgebliche Dienstzeit des Arbeitnehmers an, so ist der zwischen dem tatsächlichen und rechtlichen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits und dem fiktiven Endzeitpunkt andererseits liegende Zeitraum in die zurückgelegte Dienstzeit einzurechnen und die Abfertigung unter Zugrundelegung dieses längeren Zeitraumes zu bemessen (Arb 9866, 6778; 4 Ob 1/84). Rechtsgrund des Anspruches auf Abfertigung sind aber auch in einem solchen Fall die Paragraphen 23 und 23 a AngG. EntscheidungstexteTE OGH 1985-02-05 4 Ob 13/85 Veröff: RdW 1985,317 = Arb 10407 TE OGH 1986-06-10 5 Ob 308/86 Veröff: SZ 59/97 = EvBl 1987/121 S 446 = WBl 1987,18 TE OGH 1987-11-17 5 Ob 327/86 Veröff: RdW 1988,137 TE OGH 1990-06-27 9 ObA 145/90 Auch; Veröff: Arb 10873 TE OGH 1991-08-28 9 ObS 13/91 nur: Aus § 29 AngG ist ebenso wie aus dem inhaltsgleichen § 1162b ABGB allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass ein Arbeitnehmer, der ungerechtfertigt entlassen worden oder der aus einem vom Arbeitgeber verschuldeten Grund vorzeitig ausgetreten ist, finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden. (T1) nur: Aus Paragraph 29, AngG ist ebenso wie aus dem inhaltsgleichen Paragraph 1162 b, ABGB allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass ein Arbeitnehmer, der ungerechtfertigt entlassen worden oder der aus einem vom Arbeitgeber verschuldeten Grund vorzeitig ausgetreten ist, finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden. (T1) Veröff: SZ 64/116 = WBl 1991,390 = RdW 1992,118 = ecolex 1991,872 TE OGH 1995-09-13 9 ObA 106/95 nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T2)nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1995-09-13 9 ObA 1023/95 TE OGH 1996-03-27 9 ObA 2010/96w nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1996-09-12 8 Ob 2092/96x Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/207 TE OGH 1997-01-16 8 ObS 2215/96k nur T1 TE OGH 1997-02-13 8 ObS 2261/96z nur T1 TE OGH 1997-12-11 8 ObA 217/97p nur T1 TE OGH 2005-03-17 8 ObS 2/05k nur T1 TE OGH 2005-08-31 9 ObA 5/05h Vgl; nur T1 TE OGH 2006-06-07 9 ObA 55/06p nur T1; Beisatz: Dem Dienstnehmer stehen daher auch jene Ansprüche zu (zum Beispiel Urlaubsansprüche wegen des Beginns eines neuen Urlaubsjahres), die bei ordnungsgemäßer Beendigung im dafür erforderlichen Zeitraum entstanden wären. Es ist kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, im Anwendungsbereich des BUAG von diesen Grundsätzen abzuweichen. Hätte ein Dienstnehmer im Zeitraum zwischen tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses durch berechtigten Austritt und dem Vertragsende bei regulärer Kündigung („Kündigungsentschädigungszeitraum") neben dem eigentlichen Lohnanspruch weitere Vorteile aus dem Dienstverhältnis erlangt, stehen ihm diese auch bei vorzeitiger Beendigung durch Austritt zu. Er kann - außerhalb des Anwendungsbereiches des BUAG - in diesem Zeitraum daher sowohl urlaubsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften erwerben als auch Anwartschaftszeiten für den Abfertigungsanspruch. (T3) TE OGH 2006-07-13 8 ObS 8/06v nur T1; Beisatz: Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre. (T4) TE OGH 2007-09-11 10 ObS 91/07s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-08-20 9 ObA 17/08b nur: Ein Arbeitnehmer, der ungerechtfertigt entlassen worden ist, ist finanziell so zu stellen, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden. (T5) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 190/09m Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Kündigungsentschädigung im Fall einer Koppelungsklausel. (T6) Veröff: SZ 2010/7 TE OGH 2011-06-29 8 ObS 11/11t Vgl auch; nur T1 TE OGH 2013-08-30 8 ObS 5/13p Auch; Beisatz: Ein Ersatzanspruch kann auch bestehen, wenn innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung in Kraft getreten wäre, die bei regelrechter Arbeitgeberkündigung zu einem höheren Anspruch auf Abfertigung („alt“) geführt hätte. (T7) Veröff: SZ 2013/80 TE OGH 2014-11-25 8 ObA 42/14f Auch TE OGH 2016-02-25 9 ObA 3/16f Auch TE OGH 2021-01-28 8 ObA 115/20z Vgl TE OGH 2022-11-24 9 ObA 77/22x Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028397
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.