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{'item': ['5Ob66/83', '5Ob288/99k', '5Ob198/01f', '5Ob248/01h', '5Ob156/03g', '5Ob150/04a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.02.1985 Geschäftszahl5Ob66/83; 5Ob288/99k; 5Ob198/01f; 5Ob248/01h; 5Ob156/03g; 5Ob150/04a NormGebarungsrichtlinienV §6 Abs2; WGG 1979 §23; RechtssatzDie Vereinnahmung der branchenüblichen Skonti durch die gemeinnützigen Bauvereinigungen bei der Zahlung von Baukosten ist zulässig. Darüber hinausgehende Skonti sind entsprechend dem Kostendeckungsprinzip den Wohnungswerbern gutzubringen. Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob die Gemeinnützige Bauvereinigung mit Eigenmitteln in Vorlage tritt oder die Finanzierung in anderer Weise erfolgt. EntscheidungstexteTE OGH 1985/02/12 5 Ob 66/83 Veröff: EvBl 1986/38 S 14 TE OGH 1999/11/09 5 Ob 288/99k Vgl aber; Veröff: SZ 72/168 TE OGH 2001/11/27 5 Ob 198/01f Abweichend; Beisatz: Eine gemeinnützige Bauvereinigung hat die im Zuge der Bauabwicklung lukrierten Skonti grundsätzlich den Nutzern beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbern weiter zu geben. Eine Ausnahme von diesem aus dem gesetzlichen Kostendeckungsprinzip abgeleiteten Verbot des Einbehalts lukrierter Baukosten-Skonti besteht nur insoweit, als sie den Aufwand der gemeinnützigen Bauvereinigung für die Fremdfinanzierung oder Eigenmittelfinanzierung der vorfälligen Bezahlung einer Bauleistung abgelten, oder wenn durch den Einbehalt der Skonti das Kostendeckungsprinzip gar nicht verletzt wurde, weil ohnehin den Kunden der gemeinnützigen Bauvereinigung insgesamt nicht mehr verrechnet wurde, als die Entgeltsbestimmungen beziehungsweise Preisbestimmungen des WGG zulassen. (T1) TE OGH 2001/11/13 5 Ob 248/01h Vgl; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 288/99k. (T2) Beisatz: Im Rahmen einer Gesamtpreisvereinbarung kann ein der gemeinnützigen Bauvereinigung zu ihren Lasten unterlaufender Kalkulationsfehler durch eine das Kostendeckungsprinzip insgesamt nicht verletzende Einbehaltung von Baukosten-Skonti ausgeglichen werden. (T3) TE OGH 2003/10/21 5 Ob 156/03g Abweichend; Beis wie T1 nur: Eine gemeinnützige Bauvereinigung hat die im Zuge der Bauabwicklung lukrierten Skonti grundsätzlich den Nutzern beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbern weiter zu geben. (T4); Beisatz: Das Argument, dass innerhalb des nach §§ 13, 15 WGG 1975 ermittelten Gesamtpreises einer Anlage Kalkulationsirrtümer korrigiert werden können, greift bei individuellen Preisvereinbarungen nicht. (T5); Veröff: SZ 2003/127 Abweichend; Beis wie T1 nur: Eine gemeinnützige Bauvereinigung hat die im Zuge der Bauabwicklung lukrierten Skonti grundsätzlich den Nutzern beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbern weiter zu geben. (T4); Beisatz: Das Argument, dass innerhalb des nach Paragraphen 13, 15, WGG 1975 ermittelten Gesamtpreises einer Anlage Kalkulationsirrtümer korrigiert werden können, greift bei individuellen Preisvereinbarungen nicht. (T5); Veröff: SZ 2003/127 TE OGH 2004/09/14 5 Ob 150/04a Abweichend; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Einbehalt der von der gemeinnützigen Bauvereinigung erzielten Baukosten-Skonti ist ohne entsprechende Vereinbarung auch dann unzulässig, wenn damit an sich zulässige Preisbestandteile ausgeglichen werden sollen. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung, liegt relative Rechtswirksamkeit eines nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzipes zu gering bemessenen Preises zu Gunsten der Wohnungskäufer (§21 Abs 1 Z 1 WGG 1979) vor. Ohne entsprechende Vereinbarung sind einbehaltene Skonti herauszugeben. (T6) Abweichend; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Einbehalt der von der gemeinnützigen Bauvereinigung erzielten Baukosten-Skonti ist ohne entsprechende Vereinbarung auch dann unzulässig, wenn damit an sich zulässige Preisbestandteile ausgeglichen werden sollen. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung, liegt relative Rechtswirksamkeit eines nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzipes zu gering bemessenen Preises zu Gunsten der Wohnungskäufer (§21 Absatz eins, Ziffer eins, WGG 1979) vor. Ohne entsprechende Vereinbarung sind einbehaltene Skonti herauszugeben. (T6) RechtssatznummerRS0059055

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.