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{'item': ['5Ob86/84', '5Ob29/85', '5Ob64/99v', '5Ob46/06k', '5Ob277/06f', '5Ob212/07y', '5Ob149/10p', '5Ob32/14p', '3Ob102/14t', '5Ob169/15m', '5Ob197

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083562 Entscheidungsdatum12.02.1985 Geschäftszahl5Ob86/84; 5Ob29/85; 5Ob64/99v; 5Ob46/06k; 5Ob277/06f; 5Ob212/07y; 5Ob149/10p; 5Ob32/14p; 3Ob102/14t; 5Ob169/

§20

Abs2;

§34

;

§52Abs1 Z6 Rechtssatz

Auf Grund des inneren Zusammenhanges zwischen der Tätigkeit des Verwalters während der Besorgung der Verwaltung durch ihn und seiner Verpflichtung zur abschließenden Rechnungslegung nach der Kündigung ist von einer unzweifelhaft schlüssigen Verweisung von Streitigkeiten mit dem Verwalter über die Legung der Rechnung im Sinne des § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG 1975 auch nach der Kündigung des Verwaltervertrages in das Außerstreitverfahren auszugehen.Auf Grund des inneren Zusammenhanges zwischen der Tätigkeit des Verwalters während der Besorgung der Verwaltung durch ihn und seiner Verpflichtung zur abschließenden Rechnungslegung nach der Kündigung ist von einer unzweifelhaft schlüssigen Verweisung von Streitigkeiten mit dem Verwalter über die Legung der Rechnung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG 1975 auch nach der Kündigung des Verwaltervertrages in das Außerstreitverfahren auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-02-12 5 Ob 86/84 TE OGH 1985-04-30 5 Ob 29/85 TE OGH 1999-03-23 5 Ob 64/99v Vgl auch; Beisatz: Hier: § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975 idF 3. WÄG. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG 1975 in der Fassung 3. WÄG. (T1) TE OGH 2006-06-27 5 Ob 46/06k Vgl; Beisatz: Hier: § 52 Abs 1 Z 6

iVm § 34

und § 20 Abs 2

. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6,

in Verbindung mit Paragraph 34,

und Paragraph 20, Absatz 2,

. (T2) TE OGH 2007-04-17 5 Ob 277/06f Vgl; Beisatz: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß § 52 Abs 1 Z 6

im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T3)Vgl; Beisatz: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6,

im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T3) Beisatz: Die nunmehrige Geltung des § 1 Abs 2 AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen. (T4)Beisatz: Die nunmehrige Geltung des Paragraph eins, Absatz 2, AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen. (T4) Beisatz: Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund § 52 Abs 1 Z 6

im Außerstreitverfahren. (T5)Beisatz: Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6,

im Außerstreitverfahren. (T5) TE OGH 2008-02-05 5 Ob 212/07y Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Mit der Beendigung der Verwaltung ist neben der Erfüllung anderer Pflichten, etwa Herausgabe des Überschusses, der Verwaltungsunterlagen etc auch eine Abrechnung zu legen. Diese Rechnungslegungspflicht kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren durchgesetzt werden. (T6) Beisatz: In einem solchen Fall erstreckt sich die Abrechnungspflicht nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern eben nur auf den Rumpfzeitraum, in dem die Stellung als Verwalter aufrecht war. (T7) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 149/10p Auch; Auch Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 32/14p Vgl auch; Beisatz: Hier: Legung einer Vorausschau. (T8) TE OGH 2014-10-22 3 Ob 102/14t Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2014/97 TE OGH 2015-10-30 5 Ob 169/15m Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2016-12-19 5 Ob 197/16f Veröff: SZ 2016/136 TE OGH 2018-08-28 5 Ob 133/18x Auch; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083562

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.