RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041890 Entscheidungsdatum21.12.2022 Geschäftszahl6Ob521/85; 2Ob533/88; 2Ob560/90; 1Ob612/90; 1Ob518/91; 5Ob121/92; 1Ob35/94 (1Ob36/94); 3Ob502/96; 1Ob2117/96x; 9Ob87/98d; 5Ob330/98k; 10Ob269/98a; 7Ob200/99h; 9Ob52/01i; 6Ob148/06t; 10Ob16/08p; 6Ob98/09v; 10Ob29/10b; 6Ob233/10y; 9Ob65/11s; 1Ob82/13k; 3Ob165/15h; 6Ob34/18w; 9Ob4/19g; 2Ob131/19g; 5Ob215/22m NormAußStrG §235 aF JN §40a JN §44 JN §46 ZPO §475 Abs2 ZPO §477 Abs1 Z6 D6 ZPO §478 Abs1 ZPO §519 Z2 C ZPO §519 Abs1 Z1 G RechtssatzDie Regelung nach § 40a JN macht allgemein deutlich, dass in der Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren, wie das in § 235 AußStrG speziell festgelegt ist, ein zweiaktiger Vorgang liegt. Der erste Akt der Entscheidung beendet das spezifische Prozessrechtsverhältnis nach der ZPO und ist deshalb in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO anfechtbar.Die Regelung nach Paragraph 40 a, JN macht allgemein deutlich, dass in der Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren, wie das in Paragraph 235, AußStrG speziell festgelegt ist, ein zweiaktiger Vorgang liegt. Der erste Akt der Entscheidung beendet das spezifische Prozessrechtsverhältnis nach der ZPO und ist deshalb in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO anfechtbar. EntscheidungstexteTE OGH 1985-02-14 6 Ob 521/85 Veröff: EvBl 1986/6 S 19 = MietSlg 37047 = MietSlg 37807
(14)TE OGH 1988-03-15 2 Ob 533/88 nur: Der erste Akt der Entscheidung beendet das spezifische Prozessrechtsverhältnis nach der ZPO und ist deshalb in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO anfechtbar. (T1) Veröff: EvBl 1988/101 S 404nur: Der erste Akt der Entscheidung beendet das spezifische Prozessrechtsverhältnis nach der ZPO und ist deshalb in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO anfechtbar. (T1) Veröff: EvBl 1988/101 S 404 TE OGH 1990-05-23 2 Ob 560/90 Veröff: EvBl 1990/173 S 586 = ÖA 1991,21 TE OGH 1990-11-28 1 Ob 612/90 nur T1; Veröff: EvBl 1991/62 S 281 TE OGH 1991-03-06 1 Ob 518/91 Auch; nur T1; Veröff: EvBl 1991/85 S 381 = ecolex 1991,465 = GesRZ 1991,160 TE OGH 1992-11-24 5 Ob 121/92 Beisatz: Nunmehr § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (WGN 1989); das Rekursverfahren ist in Analogie zu § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig (MietSlg 37779/14). (T2)Beisatz: Nunmehr Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (WGN 1989); das Rekursverfahren ist in Analogie zu Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zweiseitig (MietSlg 37779/14). (T2) TE OGH 1995-06-29 1 Ob 35/94 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1996-02-21 3 Ob 502/96 nur T1 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2117/96x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1998-04-01 9 Ob 87/98d Vgl auch; Beisatz: Anders als bei der Überweisung vom streitigen ins außerstreitige Verfahren ist gegen den Beschluss auf Überweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig. (T3)Vgl auch; Beisatz: Anders als bei der Überweisung vom streitigen ins außerstreitige Verfahren ist gegen den Beschluss auf Überweisung der Sache vom außerstreitigen in das streitige Verfahren der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig. (T3) TE OGH 1999-01-12 5 Ob 330/98k Vgl auch; nur: Die Regelung nach § 40a JN macht allgemein deutlich, dass in der Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren, wie das in § 235 AußStrG speziell festgelegt ist, ein zweiaktiger Vorgang liegt. (T4); Beisatz: Zuerst ist die Frage zu entscheiden, in welchem Verfahren das Gericht eine Eingabe zu behandeln hat, dann erst ist nach den besonderen Regeln dieses Verfahrens die Frage der Zuständigkeit im engeren Sinn zu prüfen. Diese Prüfung des anzuwendenden Verfahren geschieht also zunächst unbeschadet der Frage der Zuständigkeit. (T5); Beis wie T2Vgl auch; nur: Die Regelung nach Paragraph 40 a, JN macht allgemein deutlich, dass in der Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren, wie das in Paragraph 235, AußStrG speziell festgelegt ist, ein zweiaktiger Vorgang liegt. (T4); Beisatz: Zuerst ist die Frage zu entscheiden, in welchem Verfahren das Gericht eine Eingabe zu behandeln hat, dann erst ist nach den besonderen Regeln dieses Verfahrens die Frage der Zuständigkeit im engeren Sinn zu prüfen. Diese Prüfung des anzuwendenden Verfahren geschieht also zunächst unbeschadet der Frage der Zuständigkeit. (T5); Beis wie T2 TE OGH 1999-02-09 10 Ob 269/98a Auch; Beis wie T2 nur: Nunmehr § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (WGN 1989). (T6)Auch; Beis wie T2 nur: Nunmehr Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (WGN 1989). (T6) TE OGH 2000-03-29 7 Ob 200/99h Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2001-03-28 9 Ob 52/01i TE OGH 2006-06-29 6 Ob 148/06t Vgl auch; Beisatz: Wenn das Erstgericht die Klage zurückgewiesen, das Rekursgericht sie hingegen gemäß § 40a JN in das Verfahren außer Streitsachen überwiesen hat, ist dies keine Maßgabebestätigung, sondern eine (teilweise) Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher mit Vollrekurs anfechtbar. (T7)Vgl auch; Beisatz: Wenn das Erstgericht die Klage zurückgewiesen, das Rekursgericht sie hingegen gemäß Paragraph 40 a, JN in das Verfahren außer Streitsachen überwiesen hat, ist dies keine Maßgabebestätigung, sondern eine (teilweise) Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher mit Vollrekurs anfechtbar. (T7) TE OGH 2008-03-10 10 Ob 16/08p Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2009-09-18 6 Ob 98/09v Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG 1854 durch das Außerstreitgesetz 2003 hat an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten; Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN. (T8)Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des Paragraph 235, AußStrG 1854 durch das Außerstreitgesetz 2003 hat an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten; Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die Paragraphen 40 a, 44 und 46 JN. (T8) TE OGH 2010-06-22 10 Ob 29/10b Auch; Beis wie T8 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 233/10y Vgl auch TE OGH 2012-02-27 9 Ob 65/11s Auch Veröff: SZ 2012/23 TE OGH 2013-07-18 1 Ob 82/13k Auch TE OGH 2015-09-17 3 Ob 165/15h Auch; Beis gegenteilig zu T7 TE OGH 2018-03-28 6 Ob 34/18w Auch; Beis wie T6 TE OGH 2019-05-15 9 Ob 4/19g Auch TE OGH 2020-02-27 2 Ob 131/19g Vgl TE OGH 2022-12-21 5 Ob 215/22m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041890