OGH Rechtssatz RS0060010 (6Ob1/85 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060010 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl6Ob1/85; 6Ob10/06y; 6Ob53/06x; 6Ob26/08d; 6Ob26/19w; 4Ob85/22m; 6Ob6/25p NormGmbHG §15a Abs1 RechtssatzDem Fehlen der Geschäftsführer ist der Fall gleichzuhalten, dass das zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ zwar ausreichend besetzt ist, die Vertretung jedoch infolge Weigerung einzelner oder aller Geschäftsführer, ihr Amt zu erfüllen, lahmgelegt ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1985-02-21 6 Ob 1/85 Veröff: SZ 58/27 = EvBl 1986/39 S 145 = RdW 1985,180 = NZ 1986,112 = GesRZ 1985,100 TE OGH 2006-01-26 6 Ob 10/06y Vgl auch; Beisatz: Zweck des § 15a GmbHG ist - soweit diese Bestimmung überhaupt nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern auch von Dritten dient - die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden sind. Hier: Ist die Gesellschaft hingegen rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig, so besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers kein Raum. (T1)Vgl auch; Beisatz: Zweck des Paragraph 15 a, GmbHG ist - soweit diese Bestimmung überhaupt nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern auch von Dritten dient - die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden sind. Hier: Ist die Gesellschaft hingegen rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig, so besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers kein Raum. (T1) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 53/06x Vgl auch; Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist gegenüber der gesellschaftsautonomen Vorsorge für die Vertretung subsidiär. Sie ist auch möglich, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt. (T2); Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers soll die Vertretung der Gesellschaft ermöglichen; sie soll aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. (T3); Veröff: SZ 2006/58 TE OGH 2008-02-21 6 Ob 26/08d Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wenn eine handlungsunfähige Gesellschaft in anhängigen Prozessen durch prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten ist, ist sie in diesen uneingeschränkt handlungsfähig und es kann kein Notgeschäftsführer bestellt werden. (T4) TE OGH 2019-02-27 6 Ob 26/19w Beisatz: Gleichzuhalten ist der Fall, dass das Organ aus rechtlichen oder faktischen Gründen daran gehindert ist, sein Amt auszuüben, also etwa bei länger andauernder Krankheit oder dauernder Abwesenheit. (T5) TE OGH 2022-06-30 4 Ob 85/22m Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Abwesenheit der vertretungsbefugten Organe. (T6) TE OGH 2025-08-13 6 Ob 6/25p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060010