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{'item': '7Ob641/84; 8Ob508/86; 1Ob514/86; 2Ob572/86 (2Ob573/86); 6Ob673/86 (6Ob674/86); 7Ob711/86 (7Ob712/86); 1Ob542/90; 6Ob112/97g; 9Ob158/99x; 3Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056846 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl7Ob641/84; 8Ob508/86; 1Ob514/86; 2Ob572/86 (2Ob573/86); 6Ob673/86 (6Ob674/86); 7Ob711/86 (7Ob712/86); 1Ob542/90; 6Ob112/97g; 9Ob158/99x; 3Ob305/99w; 9Ob258/01h; 8Ob11/03f; 9Ob38/04k; 6Ob77/06a; 7Ob211/06i; 6Ob52/07a; 1Ob145/07s; 3Ob89/09y; 1Ob202/10b; 3Ob208/11a; 9Ob22/13w; 1Ob234/13p; 1Ob194/14g; 5Ob178/15k; 1Ob7/18p; 10Ob30/18m; 6Ob165/18k; 3Ob246/19a; 3Ob133/25t NormEheG §49 D EheG §60 Abs2 1.DVEheG §76 Abs1 1.DVEheG §79 RechtssatzIm Eheverfahren kann der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. Im Fall von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens eines der Streitteile begrifflich nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1985-02-21 7 Ob 641/84 TE OGH 1986-02-27 8 Ob 508/86 Auch; nur: Im Eheverfahren kann der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. (T1) TE OGH 1986-04-09 1 Ob 514/86 Vgl; Beisatz: Gilt nicht bei Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG und Nichterledigung des Verschuldensantrags nach § 61 Abs 3 EheG. (T2) Vgl; Beisatz: Gilt nicht bei Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG und Nichterledigung des Verschuldensantrags nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG. (T2) Veröff: SZ 59/64 = EvBl 1986/179 S 761 TE OGH 1986-05-06 2 Ob 572/86 TE OGH 1986-11-27 6 Ob 673/86 Veröff: EvBl 1987/111 S 403 = JBl 1987,519 TE OGH 1986-12-11 7 Ob 711/86 Veröff: SZ 59/221 TE OGH 1990-06-20 1 Ob 542/90 Auch TE OGH 1998-01-15 6 Ob 112/97g Beis wie T2 TE OGH 1999-09-01 9 Ob 158/99x Beisatz: Eine Teilrechtskraft der Ehescheidung kann nur in jenen Fällen eintreten, in welchen Grundlage des Scheidungsbegehrens eine Scheidung aus dem Rechtsgrund des § 49 EheG ist. (T3)Beisatz: Eine Teilrechtskraft der Ehescheidung kann nur in jenen Fällen eintreten, in welchen Grundlage des Scheidungsbegehrens eine Scheidung aus dem Rechtsgrund des Paragraph 49, EheG ist. (T3) TE OGH 2000-08-23 3 Ob 305/99w Vgl auch TE OGH 2001-11-28 9 Ob 258/01h nur T1; Beisatz: Es steht den Parteien im Falle einer Verschuldensscheidung frei, nur den Verschuldensausspruch anzufechten, sodass das Gericht grundsätzlich den unangefochten gebliebenen Ausspruch über die Ehescheidung nicht mehr überprüfen darf, wenn feststeht, dass den beklagten Ehegatten ein Verschulden trifft, die Frage der Mitschuld des Klägers und die allfällige Gewichtung der Verschuldensanteile aber noch erörterungsbedürftig ist. (T4) TE OGH 2003-02-27 8 Ob 11/03f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-04-21 9 Ob 38/04k nur: Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. Im Fall von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens eines der Streitteile begrifflich nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist. (T5) TE OGH 2006-04-27 6 Ob 77/06a Vgl auch; Beisatz: Trifft den Beklagten und Widerkläger kein Verschulden, wohl aber den Kläger und Widerbeklagten, ist die Klage abzuweisen und die Ehe auf Grund der Widerklage zu scheiden. (T6) TE OGH 2006-09-13 7 Ob 211/06i TE OGH 2007-05-25 6 Ob 52/07a Auch; nur: Im Eheverfahren kann der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. (T7) Beis wie T4; Beisatz: Dabei spielt es keine Rolle, ob mit Teilurteil über das Scheidungsbegehren erkannt wurde oder das Scheidungsurteil mit Verschuldensausspruch nur in letzterem Punkt angefochten wurde (so schon 1 Ob 281/97y). (T8) Beisatz: Hier: Die in § 460 Z 8 ZPO angeordnete Rechtsfolge konnte sich nur auf die im Zeitpunkt des Ablebens des Klägers allein strittige Verschuldensfrage beziehen. (T9)Beisatz: Hier: Die in Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO angeordnete Rechtsfolge konnte sich nur auf die im Zeitpunkt des Ablebens des Klägers allein strittige Verschuldensfrage beziehen. (T9) TE OGH 2007-08-14 1 Ob 145/07s Vgl; Beisatz: Ist der Scheidungsausspruch bei einem Urteil nach § 49 EheG in Rechtskraft erwachsen, steht damit die Eheverfehlung des Beklagten unverrückbar fest. Er kann im weiteren Verfahren über die Verschuldensfrage weder bestreiten, eine solche Eheverfehlung begangen zu haben, noch deren Verfristung einwenden, sondern nur durch den Nachweis einer Eheverfehlung der Klägerin einen Ausspruch beiderseitigen Verschuldens erreichen. (T10)Vgl; Beisatz: Ist der Scheidungsausspruch bei einem Urteil nach Paragraph 49, EheG in Rechtskraft erwachsen, steht damit die Eheverfehlung des Beklagten unverrückbar fest. Er kann im weiteren Verfahren über die Verschuldensfrage weder bestreiten, eine solche Eheverfehlung begangen zu haben, noch deren Verfristung einwenden, sondern nur durch den Nachweis einer Eheverfehlung der Klägerin einen Ausspruch beiderseitigen Verschuldens erreichen. (T10) TE OGH 2009-07-22 3 Ob 89/09y nur T1 TE OGH 2010-12-15 1 Ob 202/10b nur T7; Beisatz: Bzw die Gewichtung des beiderseitigen Verschuldens. (T11) TE OGH 2011-12-14 3 Ob 208/11a Vgl auch; Auch Beis wie T10 TE OGH 2013-04-24 9 Ob 22/13w Auch; Ähnlich Beis wie T10 TE OGH 2014-01-23 1 Ob 234/13p Auch TE OGH 2014-10-22 1 Ob 194/14g Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Bekämpft im Fall einer reinen Zerrüttungsscheidung der Scheidungskläger allein den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG, kann keine Teilrechtskraft des Scheidungsausspruchs eintreten. (T12)Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Bekämpft im Fall einer reinen Zerrüttungsscheidung der Scheidungskläger allein den Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG, kann keine Teilrechtskraft des Scheidungsausspruchs eintreten. (T12) TE OGH 2015-12-21 5 Ob 178/15k TE OGH 2018-02-27 1 Ob 7/18p nur T7 TE OGH 2018-07-26 10 Ob 30/18m Auch; nur T1; Beisatz: Den Parteien steht es im Falle einer Verschuldensscheidung somit frei, nur den Verschuldensausspruch anzufechten, sodass das Rechtsmittelgericht den unangefochten gebliebenen Ausspruch über die Ehescheidung als solchen nicht mehr überprüfen darf, wenn feststeht, dass den beklagten Ehegatten ein Verschulden trifft und lediglich die Frage der Gewichtung der Verschuldensanteile noch erörterungsbedürftig ist. (T13) Beisatz: Hier: Der Beklagte hat in der Berufung die Scheidung aus dem Alleinverschulden der Klägerin begehrt. Daraus ist ableitbar, dass er für seine Person sein Verschulden zur Gänze bestreitet. Damit hat er nicht nur die Verschuldensabwägung, sondern auch den die Scheidung der Ehe aussprechenden Teil des Ersturteils angefochten. (T14) TE OGH 2018-10-25 6 Ob 165/18k Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2020-06-26 3 Ob 246/19a TE OGH 2025-09-24 3 Ob 133/25t Beisatz nur wie T10 Beisatz: Wurde die Ehe gemäß § 49 EheG geschieden, kommt eine Abänderung des Verschuldensausspruchs nur aufgrund des von der beklagten Partei erhobenen Mitverschuldensantrags in Betracht, wenn also die klagende Partei ihrerseits iSd § 60 Abs 3 Satz 1 EheG ein Verhalten gesetzt hätte, das die beklagte Partei berechtigte, auf Scheidung wegen Verschuldens zu klagen. (T15)Beisatz: Wurde die Ehe gemäß Paragraph 49, EheG geschieden, kommt eine Abänderung des Verschuldensausspruchs nur aufgrund des von der beklagten Partei erhobenen Mitverschuldensantrags in Betracht, wenn also die klagende Partei ihrerseits iSd Paragraph 60, Absatz 3, Satz 1 EheG ein Verhalten gesetzt hätte, das die beklagte Partei berechtigte, auf Scheidung wegen Verschuldens zu klagen. (T15) Anm: So bereits 1Ob145/07s, 9 Ob 16/19xAnmerkung, So bereits 1Ob145/07s, 9 Ob 16/19x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056846

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.