RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.02.1985 Geschäftszahl8Ob644/84; 5Ob1539/85; 10Ob509/88 NormZPO §73 IIa;ZPO §73 römisch zwei a; ZPO §398; RechtssatzDie im § 73 Abs 2 ZPO normierten Vorschriften über den Beginn von Fristen im Falle des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes haben mit der Einräumung der Möglichkeit des Widerspruches im § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO nichts zu tun. War die Partei bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Anwalt vertreten, so kann sie Widerspruch gegen das Versäumungsurteil im Sinne des § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO auch dann erheben, wenn sie in der ersten Tagsatzung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte und der beigegebene Anwalt die Klagebeantwortungsfrist versäumte.Die im Paragraph 73, Absatz 2, ZPO normierten Vorschriften über den Beginn von Fristen im Falle des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes haben mit der Einräumung der Möglichkeit des Widerspruches im Paragraph 398, Absatz eins, letzter Satz ZPO nichts zu tun. War die Partei bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Anwalt vertreten, so kann sie Widerspruch gegen das Versäumungsurteil im Sinne des Paragraph 398, Absatz eins, letzter Satz ZPO auch dann erheben, wenn sie in der ersten Tagsatzung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte und der beigegebene Anwalt die Klagebeantwortungsfrist versäumte. EntscheidungstexteTE OGH 1985/02/21 8 Ob 644/84 Veröff: JBl 1985,686 = EvBl 1985/171 S 755 TE OGH 1985/11/26 5 Ob 1539/85 nur: War die Partei bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Anwalt vertreten, so kann sie Widerspruch gegen das Versäumungsurteil im Sinne des § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO auch dann erheben, wenn sie in der ersten Tagsatzung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte und der beigegebene Anwalt die Klagebeantwortungsfrist versäumte. (T1) nur: War die Partei bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Anwalt vertreten, so kann sie Widerspruch gegen das Versäumungsurteil im Sinne des Paragraph 398, Absatz eins, letzter Satz ZPO auch dann erheben, wenn sie in der ersten Tagsatzung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte und der beigegebene Anwalt die Klagebeantwortungsfrist versäumte. (T1) TE OGH 1988/04/26 10 Ob 509/88 Beisatz: Widerspruchsrecht eines Beklagten, der vor Ablauf der Frist, innerhalb deren er auf Grund eines schriftlichen Auftrages nach § 243 Abs 4 ZPO die Klage zu beantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt hat. (T2) Beisatz: Widerspruchsrecht eines Beklagten, der vor Ablauf der Frist, innerhalb deren er auf Grund eines schriftlichen Auftrages nach Paragraph 243, Absatz 4, ZPO die Klage zu beantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt hat. (T2) RechtssatznummerRS0036259
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.