1Ob538/85
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.02.1985 Geschäftszahl1Ob538/85; 6Ob572/84 (6Ob573/84 - 6Ob577/84); 5Ob23/00v; 5Ob151/08d NormABGB §424; ABGB §830 B5 RechtssatzDie Teilungsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage; das auf Naturalteilung lautende stattgebende Urteil bildet aber iSd § 424 ABGB bloß einen Titel zur Erwerbung des Alleineingentums.Die Teilungsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage; das auf Naturalteilung lautende stattgebende Urteil bildet aber iSd Paragraph 424, ABGB bloß einen Titel zur Erwerbung des Alleineingentums.
EntscheidungstexteTE OGH 1985/02/27 1 Ob 538/85 Veröff: JBl 1985,672 TE OGH 1985/07/11 6 Ob 572/84 nur: Die Teilungsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage. (T1) TE OGH 2000/07/13 5 Ob 23/00v nur T1 TE OGH 2008/08/26 5 Ob 151/08d Beisatz: Die Teilungsklage ist eine (unvollkommene) Rechtsgestaltungsklage. (T2); Beisatz: Für den Erwerb des Eigentums ist die grundbücherliche Durchführung im Rahmen des Vollzugs erforderlich. (T3); Beisatz: Eine Anordnung der grundbücherlichen Durchführung durch das Titelgericht ist nicht zulässig. Ein auf eine solche Anordnung gerichtetes Klagebegehren ist zurückzuweisen. (T4) RechtssatznummerRS0011109