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{'item': '4Ob522/84; 6Ob716/85; 8Ob518/87; 8Ob609/87; 4Ob568/88; 7Ob525/90 (7Ob526/90); 9ObA13/91; 9ObA93/92; 1Ob2370/96b; 6Ob307/98k; 6Ob254/99t; 5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034834 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl4Ob522/84; 6Ob716/85; 8Ob518/87; 8Ob609/87; 4Ob568/88; 7Ob525/90 (7Ob526/90); 9ObA13/91; 9ObA93/92; 1Ob2370/96b; 6Ob307/98k; 6Ob254/99t; 5Ob30/01z; 7Ob269/02p; 2Ob316/02p; 7Ob147/06b; 2Ob155/08w; 3Ob47/11z; 2Ob186/10g; 9Ob39/11t; 5Ob225/12t; 8Ob55/13s; 2Ob105/15b; 3Ob141/22i; 2Ob163/23v; 1Ob124/25d NormEGZPO ArtXLII IB RechtssatzDer zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechtes, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt.Der zweite Tatbestand des Art XLII Absatz eins, EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechtes, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt. EntscheidungstexteTE OGH 1985-02-27 4 Ob 522/84 Veröff: RdW 1985,271 = NZ 1986,35 TE OGH 1986-01-16 6 Ob 716/85 Veröff: SZ 59/13 = NZ 1986,259 TE OGH 1987-02-12 8 Ob 518/87 Auch; Beisatz: Voraussetzung für diese Klage ist bloß der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes und dass der Kläger im ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist; die Verheimlichung oder Verschweigung muss aber absichtlich erfolgt sein. (T1) Veröff: EFSlg XXIV/7 TE OGH 1987-12-09 8 Ob 609/87 Beis wie T1 nur: Voraussetzung für diese Klage ist bloß der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes und dass der Kläger im ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist. (T2) TE OGH 1988-07-12 4 Ob 568/88 TE OGH 1990-02-22 7 Ob 525/90 Auch; Beis wie T1 nur: Die Verheimlichung oder Verschweigung muss aber absichtlich erfolgt sein. (T3) Beisatz: Hier aber: Voraussetzung ist, dass der Kläger nicht weiß, wie groß und in welcher Weise zusammengesetzt ein Vermögen ist. Die Klage dient aber nicht dem Zweck, den unbekannten Aufenthaltsort eines bereits bekannten Vermögensstückes zu ermitteln. (T4) Veröff: SZ 63/30 = NZ 1992,71 TE OGH 1991-03-13 9 ObA 13/91 Beis wie T2; Beisatz: Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen allein genügt nicht. (T5) Veröff: SZ 64/30 = EvBl 1991/115 S 508 = JBl 1991,670 = RdW 1991,269 TE OGH 1992-05-13 9 ObA 93/92 nur: Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechtes. (T6)nur: Der zweite Tatbestand des Art XLII Absatz eins, EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechtes. (T6) Beis wie T1 nur: Voraussetzung für diese Klage ist bloß der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens. (T7) Beis wie T5 Veröff: ÖBl 1992,231 = ZAS 1993/14 S 181 (Klicka) TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2370/96b Auch; Beisatz: Wenn der Kläger durch die Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten privatrechtlichen Interessen beeinträchtigt wird. (T8) TE OGH 1999-01-28 6 Ob 307/98k Auch TE OGH 1999-10-21 6 Ob 254/99t Vgl auch TE OGH 2001-09-27 5 Ob 30/01z Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 74/164 TE OGH 2003-01-15 7 Ob 269/02p Auch; Beisatz: Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zum ersten Fall des Art XLII EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens, wenn die Voraussetzungen lt Beisatz T4 sowie ein bewusstes absichtliches Verschweigen oder Verheimlichen und damit eine Tätigkeit, die diesen Erfolg bezweckt gegeben sind. (T9) Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2003-01-30 2 Ob 316/02p Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2006-11-29 7 Ob 147/06b Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen. (T10) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 155/08w Auch; Beis auch wie T7 TE OGH 2011-05-11 3 Ob 47/11z Auch; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zum ersten Fall des Art XLII EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens. (T11) TE OGH 2011-09-29 2 Ob 186/10g Auch; Veröff: SZ 2011/122 TE OGH 2011-12-21 9 Ob 39/11t TE OGH 2013-07-16 5 Ob 225/12t Auch; Beis wie T11; Beisatz: Einem erbantrittserklärten Erben steht vor Einantwortung ein Manifestationsanspruch iSd Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im eigenen Namen nicht zu. (T12)Auch; Beis wie T11; Beisatz: Einem erbantrittserklärten Erben steht vor Einantwortung ein Manifestationsanspruch iSd Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO im eigenen Namen nicht zu. (T12) TE OGH 2013-10-28 8 Ob 55/13s Veröff: SZ 2013/102 TE OGH 2016-06-28 2 Ob 105/15b Auch; Beis wie T12 TE OGH 2022-09-29 3 Ob 141/22i Beis wie T11 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 163/23v Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: konkret Pflichtteilsberechtigter. (T13) TE OGH 2026-01-27 1 Ob 124/25d vgl; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034834

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.