RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057613 Entscheidungsdatum24.07.2024 Geschäftszahl6Ob658/84; 2Ob501/88; 2Ob553/88; 1Ob568/89; 5Ob549/91; 1Ob514/94; 6Ob506/95; 7Ob267/98k; 1Ob68/00g; 9Ob248/01p; 8Ob188/01g; 8Ob202/02t; 2Ob185/04a; 1Ob241/13t; 1Ob187/14b; 1Ob188/16b; 1Ob120/17d; 1Ob205/20h; 1Ob189/21g; 1Ob84/24w NormEheG §81 Abs1 EheG §83 RechtssatzErgeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind - dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen - oder ob es sich um Wertveränderungen handelt, für die eine solche Zurechenbarkeit zu einem der beiden früheren Ehegatten nicht gegeben ist - dann ist der geänderte Wert der Aufteilung zugrundezulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1985-02-28 6 Ob 658/84 TE OGH 1988-04-27 2 Ob 501/88 TE OGH 1989-01-24 2 Ob 553/88 TE OGH 1989-06-14 1 Ob 568/89 Auch TE OGH 1991-11-26 5 Ob 549/91 Vgl auch TE OGH 1994-03-11 1 Ob 514/94 Auch TE OGH 1995-04-20 6 Ob 506/95 Auch; nur: Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. (T1) TE OGH 1999-05-28 7 Ob 267/98k Auch; nur: Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind - dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen. (T2) Beisatz: Für die Ausgleichszahlung ist nicht jener Betrag, der sich aus der Wertsteigerung der Wohnung während der Ehe ergibt, sondern jener Betrag maßgebend, der dem Wert der Wohnung im Aufteilungszeitpunkt entspricht. (T3) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 68/00g Auch; Beisatz: Die von einem der früheren Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verminderte Kreditbelastung ist nicht auch zugunsten des anderen zu berücksichtigen. (T4) Beisatz: Auch auf die Tatsache, dass die frühere Ehegattin mit ihren Kindern in der Ehewohnung verbleiben konnte, kann nicht dahin Bedacht genommen werden, dass ihre Darlehensrückzahlungen auch dem früheren Ehegatten zugute kommen. (T5) TE OGH 2001-10-24 9 Ob 248/01p Auch; nur T2 TE OGH 2001-11-15 8 Ob 188/01g Vgl; Beisatz: Hier: Wertminderung von Aktienvermögen. (T6) TE OGH 2002-09-19 8 Ob 202/02t Vgl auch TE OGH 2004-11-11 2 Ob 185/04a Auch; Beisatz: Eine zwischen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und einem Zeitpunkt der Aufteilung eintretende Wertminderung bleibt dann unberücksichtigt, wenn sie einem Ehegatten allein zuzurechnen ist. (T7) TE OGH 2014-04-24 1 Ob 241/13t Auch; Beis wie T7 TE OGH 2015-03-19 1 Ob 187/14b Auch TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Veränderungen, die sich allein aus dem Wertverlust oder aus der Wertsteigerung der in die Aufteilungsmasse fallenden Wertpapiere ergeben, sind dabei nach dem Aufteilungsschlüssel von den Parteien zu tragen bzw kommen ihnen zugute. (T8) TE OGH 2017-07-12 1 Ob 120/17d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2020-11-27 1 Ob 205/20h TE OGH 2021-11-16 1 Ob 189/21g Vgl TE OGH 2024-07-24 1 Ob 84/24w nur T2; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057613
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