RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039711 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl8Ob69/84; 6Ob82/98x; 8ObA2344/96; 6Ob330/98t; 1Ob254/09y; 1Ob249/15x; 1Ob36/16z; 9ObA160/16v; 2Ob76/24a NormZPO §239 Abs2 A ZPO §261 ZPO §239 Abs3 Z1 A RechtssatzProzessvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sachbehandlung und Sachentscheidung. Sie beschränken sich nicht auf die im § 261 (§ 239 Abs 2) ZPO genannten Prozesshindernisse, sondern umfassen auch andere Fallgruppen. So ist auch die Prozessfähigkeit einer Partei eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 6 Abs 1 ZPO) und deren Fehlen (im Fall der Unbehebbarkeit, § 6 Abs 2 ZPO) nur zur Ablehnung der Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage führen kann.Prozessvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sachbehandlung und Sachentscheidung. Sie beschränken sich nicht auf die im Paragraph 261, (Paragraph 239, Absatz 2,) ZPO genannten Prozesshindernisse, sondern umfassen auch andere Fallgruppen. So ist auch die Prozessfähigkeit einer Partei eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist (Paragraph 6, Absatz eins, ZPO) und deren Fehlen (im Fall der Unbehebbarkeit, Paragraph 6, Absatz 2, ZPO) nur zur Ablehnung der Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage führen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1985-02-28 8 Ob 69/84 Veröff: EvBl 1986/20 S 90 = RZ 1986/22 S 61 TE OGH 1998-05-07 6 Ob 82/98x Beisatz: Inländische Gerichtsbarkeit. (T1) TE OGH 1998-10-22 8 ObA 2344/96 Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Hier: Parteifähigkeit einer GmbH. (T2) Veröff: SZ 71/175 TE OGH 1999-05-20 6 Ob 330/98t Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Während eines anhängigen Zivilprozesses geht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft selbst bei völliger Vermögenslosigkeit nicht unter, was mit dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis des Prozessgegners begründet wird. (T3) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 254/09y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 249/15x Vgl; Beisatz: Hier: zu § 261 ZPO idF BGBl I 2015/94. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: zu Paragraph 261, ZPO in der Fassung BGBl römisch eins 2015/94. (T4) Beisatz: Hier: Einrede des Mangels der Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit der Klagenden Partei wegen eines behaupteten, in Italien vor Klagseinbringung eröffneten Insolvenzverfahrens. (T5) TE OGH 2016-06-21 1 Ob 36/16z Auch TE OGH 2017-02-28 9 ObA 160/16v Auch TE OGH 2024-05-28 2 Ob 76/24a vgl; nur: Auch die Prozessfähigkeit einer Partei ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 6 Abs 1 ZPO). (T6)vgl; nur: Auch die Prozessfähigkeit einer Partei ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist (Paragraph 6, Absatz eins, ZPO). (T6) Beisatz: Auch die Rechtsfolgen des Fehlens der Prozessführungsbefugnis sind an jenen der fehlenden Prozessfähigkeit zu orientieren. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039711
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