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Europaius

8Ob69/84

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.02.1985 Geschäftszahl8Ob69/84 NormZPO §260;

Rechtssatz§ 260 Abs 1 ZPO gestattet es einer Partei, die eine der im § 239 Abs 2 ZPO bezeichneten Einreden erhebt, nicht deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Dies gilt auch für andere Prozeßeinreden.Paragraph 260, Absatz eins, ZPO gestattet es einer Partei, die eine der im Paragraph 239, Absatz 2, ZPO bezeichneten Einreden erhebt, nicht deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Dies gilt auch für andere Prozeßeinreden.

EntscheidungstexteTE OGH 1985/02/28 8 Ob 69/84 Veröff: RZ 1986/22 S 61 = EvBl 1986/20 S 90 RechtssatznummerRS0039918

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