RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.02.1985 Geschäftszahl12Os169/84; 11Os143/85; 13Os38/86; 15Os126/87; 11Os144/87; 12Os95/88; 15Os97/96; 12Os136/96; 12Os73/98 NormFinStrG §29 Abs3 litc; Rechtssatz§ 29 FinStrG ist als Ausnahmebestimmung eng und nicht ausdehnend zu interpretieren. Demgemäß tritt Straffreiheit nach Abs 3 lit c leg cit nur ein, wenn die Selbstanzeige objektiv bei Beginn der (zumindest für einen Tatbeteiligten wahrnehmbaren) Amtshandlung erstattet wird, ohne daß es darauf ankommt, wann der Täter den Beginn (Prüfungsbeginn) subjektiv zur Kenntnis nimmt und ob er die Selbstanzeige subjektiv fristgerecht zu erstatten glaubt.Paragraph 29, FinStrG ist als Ausnahmebestimmung eng und nicht ausdehnend zu interpretieren. Demgemäß tritt Straffreiheit nach Absatz 3, Litera c, leg cit nur ein, wenn die Selbstanzeige objektiv bei Beginn der (zumindest für einen Tatbeteiligten wahrnehmbaren) Amtshandlung erstattet wird, ohne daß es darauf ankommt, wann der Täter den Beginn (Prüfungsbeginn) subjektiv zur Kenntnis nimmt und ob er die Selbstanzeige subjektiv fristgerecht zu erstatten glaubt. EntscheidungstexteTE OGH 1985/02/28 12 Os 169/84 Veröff: JBl 1985,564 = RZ 1985/88 S 277 = SSt 56/15 TE OGH 1985/12/19 11 Os 143/85 nur: § 29 FinStrG ist als Ausnahmebestimmung eng und nicht ausdehnend zu interpretieren. (T1) Veröff: RZ 1986/53 S 172 nur: Paragraph 29, FinStrG ist als Ausnahmebestimmung eng und nicht ausdehnend zu interpretieren. (T1) Veröff: RZ 1986/53 S 172 TE OGH 1986/06/12 13 Os 38/86 nur T1 TE OGH 1987/10/20 15 Os 126/87 nur T1; Veröff: EvBl 1988/71 S 344 = RZ 1988/5 S 19 = SSt 58/76 TE OGH 1988/05/10 11 Os 144/87 Vgl auch; nur: Demgemäß tritt Straffreiheit nach Abs 3 lit c leg cit nur ein, wenn die Selbstanzeige objektiv bei Beginn der (zumindest für einen Tatbeteiligten wahrnehmbaren) Amtshandlung erstattet wird, ohne daß es darauf ankommt, wann der Täter den (Prüfungsbeginn) Beginn subjektiv zur Kenntnis nimmt und ob er die Selbstanzeige subjektiv fristgerecht zu erstatten glaubt. (T2) Beisatz: Hinweis auf VwGHSlg NF
- (T3) Veröff: RZ 1989/59 S 144 Vgl auch; nur: Demgemäß tritt Straffreiheit nach Absatz 3, Litera c, leg cit nur ein, wenn die Selbstanzeige objektiv bei Beginn der (zumindest für einen Tatbeteiligten wahrnehmbaren) Amtshandlung erstattet wird, ohne daß es darauf ankommt, wann der Täter den (Prüfungsbeginn) Beginn subjektiv zur Kenntnis nimmt und ob er die Selbstanzeige subjektiv fristgerecht zu erstatten glaubt. (T2) Beisatz: Hinweis auf VwGHSlg NF
- (T3) Veröff: RZ 1989/59 S 144 TE OGH 1988/12/15 12 Os 95/88 Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SSt 59/92 TE OGH 1996/12/05 15 Os 97/96 nur T1 TE OGH 1997/03/20 12 Os 136/96 Vgl auch; Beisatz: Als Beginn der Amtshandlung gilt die Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen, auch wenn die Prüfung selbst in diesem Zeitpunkt noch nicht möglich war. Maßgeblich ist demnach nicht der Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausführung der Prüfungstätigkeit, sondern der (auch für den betroffenen Steuerpflichtigen erkennbare) Prüfungsbeginn, der mit Angabe von Datum und Uhrzeit genau zu protokollieren ist (vgl Sommergruber/Reger Finanzstrafgesetz mit Kommentar S 198 und Finanzstrafgesetz mit Rechtsprechung E 4 S 241). (T4) Vgl auch; Beisatz: Als Beginn der Amtshandlung gilt die Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen, auch wenn die Prüfung selbst in diesem Zeitpunkt noch nicht möglich war. Maßgeblich ist demnach nicht der Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausführung der Prüfungstätigkeit, sondern der (auch für den betroffenen Steuerpflichtigen erkennbare) Prüfungsbeginn, der mit Angabe von Datum und Uhrzeit genau zu protokollieren ist vergleiche Sommergruber/Reger Finanzstrafgesetz mit Kommentar S 198 und Finanzstrafgesetz mit Rechtsprechung E 4 S 241). (T4) TE OGH 1998/08/27 12 Os 73/98 Auch; Beisatz: Unter dem Beginn der Amtshandlung als maßgeb- lichen letztmöglichen Termin für die strafbefreiende Erstat- tung einer Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs 3 lit c FinStrG ist jener Zeitpunkt zu verstehen, zu welchem die Finanzbehörde die Aufforderung zur Herausgabe der Bücher, Aufzeichnungen oder sonstigen steuerlichen Unterlagen ausgesprochen hat. (T5) Auch; Beisatz: Unter dem Beginn der Amtshandlung als maßgeb- lichen letztmöglichen Termin für die strafbefreiende Erstat- tung einer Selbstanzeige im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, Litera c, FinStrG ist jener Zeitpunkt zu verstehen, zu welchem die Finanzbehörde die Aufforderung zur Herausgabe der Bücher, Aufzeichnungen oder sonstigen steuerlichen Unterlagen ausgesprochen hat. (T5) RechtssatznummerRS0086329