RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042125 Entscheidungsdatum20.12.2023 Geschäftszahl7Ob516/85; 7Ob12/85; 7Ob36/85; 7Ob578/88; 4Ob19/89; 4Ob11/91; 2Ob621/90; 3Ob564/92; 2Ob77/95; 1Ob20/94; 2Ob72/94 (2Ob1127/94); 9ObA2091/96g; 1Ob169/97b; 2Ob197/97b; 4Ob329/97d; 4Ob325/97s; 1Ob351/97t; 1Ob148/97i; 1Ob317/97t; 8ObA121/98x; 3Ob157/01m; 4Ob123/16s; 10ObS125/20k; 6Ob78/23y; 7Ob169/23p NormZPO §496 Abs3 RechtssatzAus dem Wortlaut des § 496 Abs 3 ZPO und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt sich, dass es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückweist. In allen Fällen des § 496 Abs 1 ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken.Aus dem Wortlaut des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt sich, dass es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückweist. In allen Fällen des Paragraph 496, Absatz eins, ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken. EntscheidungstexteTE OGH 1985-03-07 7 Ob 516/85 Veröff: EvBl 1985/129 S 628 = RZ 1985/60 S 164 TE OGH 1985-04-18 7 Ob 12/85 Veröff: SZ 58/59 TE OGH 1985-11-07 7 Ob 36/85 Auch TE OGH 1988-05-19 7 Ob 578/88 TE OGH 1989-03-14 4 Ob 19/89 Vgl auch TE OGH 1991-02-26 4 Ob 11/91 TE OGH 1991-04-10 2 Ob 621/90 TE OGH 1992-10-14 3 Ob 564/92 nur: In allen Fällen des § 496 Abs 1 ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken. (T1)nur: In allen Fällen des Paragraph 496, Absatz eins, ZPO hat daher das Berufungsgericht die Verpflichtung, die Ergänzung des Verfahrens selbst vorzunehmen, außer es würde das zu ergänzende Verfahren vor dem Berufungsgericht im Vergleich zu einem erstgerichtlichen Ergänzungsverfahren einen erheblichen Mehraufwand an Kosten oder eine Verfahrensverzögerung bewirken. (T1) TE OGH 1995-10-30 2 Ob 77/95 Auch TE OGH 1995-10-17 1 Ob 20/94 Auch; Beisatz: Im allgemeinen ist die Verfahrensergänzung durch die zweite Instanz zwingend. (T2) Veröff: SZ 68/189 TE OGH 1995-12-07 2 Ob 72/94 Auch TE OGH 1996-05-15 9 ObA 2091/96g Beisatz: Dies muß umsomehr gelten, wenn eine Verfahrensergänzung überhaupt nicht erforderlich ist, sondern nur in Frage steht, daß eine aufgrund eines nicht mehr strittigen Sachverhaltes zu treffende Entscheidung vom Erstgericht unterlassen wurde. Im Fall der Spruchreife hat das Berufungsgericht selbst die unterbliebene Sachentscheidung nachzuholen. Ein Verstoß begründet einen Verfahrensmangel. (T3) TE OGH 1997-07-15 1 Ob 169/97b nur: Aus dem Wortlaut des § 496 Abs 3 ZPO und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt sich, daß es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückweist. (T4)nur: Aus dem Wortlaut des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO und aus der Zielsetzung des Gesetzgebers ergibt sich, daß es nicht in das Ermessen des Berufungsgerichtes gestellt ist, ob es eine Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückweist. (T4) TE OGH 1997-07-10 2 Ob 197/97b Ähnlich TE OGH 1997-11-12 4 Ob 329/97d Auch; nur T1 TE OGH 1997-11-25 4 Ob 325/97s Auch; Beisatz: Das gleiche gilt auch dann, wenn die Vernehmung eines in erster Instanz übergangenen Zeugen durch das Berufungsgericht dieses zur Wiederholung aller zu demselben Thema vom Erstgericht aufgenommenen Beweise zwänge; könnte das doch höhere Kosten als eine Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Folge haben. (T5) TE OGH 1998-03-24 1 Ob 351/97t Vgl auch TE OGH 1998-01-27 1 Ob 148/97i Vgl auch; Beisatz: War das erstinstanzliche Verfahren iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO derart mangelhaft, daß eine ergänzende Erörterung des Sachverhalts notwendig ist, dann muß das Rechtsmittelgericht diese nicht selbst vornehmen, sondern kann einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß fassen. Auch wenn der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind, ist das Rechtsmittelgericht nicht zur Ergänzung verpflichtet. (T6) Veröff: SZ 71/4Vgl auch; Beisatz: War das erstinstanzliche Verfahren iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO derart mangelhaft, daß eine ergänzende Erörterung des Sachverhalts notwendig ist, dann muß das Rechtsmittelgericht diese nicht selbst vornehmen, sondern kann einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß fassen. Auch wenn der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind, ist das Rechtsmittelgericht nicht zur Ergänzung verpflichtet. (T6) Veröff: SZ 71/4 TE OGH 1998-07-28 1 Ob 317/97t Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das gleiche gilt auch dann, wenn der Umfang des Prozeßstoffs und die Erweiterung des Verfahrens noch nicht abzusehen sind oder die vorzunehmende Verfahrensergänzung einen Großteil des Beweisverfahrens zur zweiten Instanz verlagern würde. (T7) TE OGH 1998-09-17 8 ObA 121/98x Vgl auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Auch wenn der Umfang des Prozeßstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind, ist das Rechtsmittelgericht nicht zur Ergänzung verpflichtet. (T8) Veröff: SZ 71/149 TE OGH 2001-07-11 3 Ob 157/01m TE OGH 2016-10-25 4 Ob 123/16s Auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei nicht auszuschließender Notwendigkeit der Einholung eines Ergänzungsgutachtens liegt eine solch gravierende Verkennung nicht vor. (T9) TE OGH 2020-11-24 10 ObS 125/20k nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Aber: Von einer unrichtigen Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Selbstergänzungspflicht nach der ratio des § 496 Abs 3 ZPO geradezu auf der Hand liegt, also eine gravierende Verkennung der Rechtslage vorliegt (siehe bereits RS0108072 [T2]). (T10)nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Aber: Von einer unrichtigen Lösung einer Frage des Verfahrensrechts, die für die Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Selbstergänzungspflicht nach der ratio des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO geradezu auf der Hand liegt, also eine gravierende Verkennung der Rechtslage vorliegt (siehe bereits RS0108072 [T2]). (T10) TE OGH 2023-12-20 6 Ob 78/23y vgl; Beisatz nur wie T7 TE OGH 2023-12-11 7 Ob 169/23p vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042125
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