RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070552 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl5Ob20/85; 1Ob633/85; 5Ob90/87; 5Ob129/91; 1Ob2277/96a; 4Ob322/98a; 5Ob156/08i; 5Ob62/22m; 5Ob134/24b; 5Ob166/24h; 5Ob197/25v NormMRG §37 Abs1 Z8 Rechtssatz§ 37 Abs 1 Z 8 MRG verweist unter anderem die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung in das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG, während die anderen Fragen, von deren Beantwortung die Feststellung die Höhe des Hauptmietzinses abhängt, etwa die Erfüllung der allgemeinen bürgerlich - rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen oder Weiterbestehen einer gültigen Vereinbarung, im streitigen Rechtsweg zu klären sind.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG verweist unter anderem die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung in das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG, während die anderen Fragen, von deren Beantwortung die Feststellung die Höhe des Hauptmietzinses abhängt, etwa die Erfüllung der allgemeinen bürgerlich - rechtlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen oder Weiterbestehen einer gültigen Vereinbarung, im streitigen Rechtsweg zu klären sind. EntscheidungstexteTE OGH 1985-03-12 5 Ob 20/85 Veröff: MietSlg 37493 = MietSlg 37714
(15)TE OGH 1985-09-16 1 Ob 633/85 Beisatz: Hier: Begehren auf Zuhaltung des Bestandvertrages durch Abgabe einer Willenserklärung bestimmten Inhalts. (T1) Veröff: JBl 1986,38 = MietSlg XXXXVII/36 TE OGH 1987-11-03 5 Ob 90/87 TE OGH 1991-11-26 5 Ob 129/91 Auch; Veröff: SZ 64/163 = WoBl 1992,82 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2277/96a nur: § 37 Abs 1 Z 8 MRG verweist unter anderem die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung in das außerstreitige Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG. (T2)nur: Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG verweist unter anderem die Prüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung in das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG. (T2) TE OGH 1998-12-15 4 Ob 322/98a TE OGH 2008-10-21 5 Ob 156/08i Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Hauptmietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen ist, ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden, hingegen ist die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht und insoweit zulässig ist, dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. (T3); Beisatz: Vor allem bei Anträgen auf Überprüfung der Zulässigkeit eines Hauptmietzinses kommt es entscheidend auf das konkret gestellte Begehren an. So kann bei gleichem Sachverhalt je nach dem Wortlaut des Begehrens die Sache dem streitigen Rechtsweg oder dem außerstreitigen Verfahren zuzuordnen sein. (T4) TE OGH 2022-06-09 5 Ob 62/22m TE OGH 2024-11-14 5 Ob 134/24b TE OGH 2025-04-02 5 Ob 166/24h Beisatz: Der Außerstreitrichter hat in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG, in dem der aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung erhöhte Mietzins Gegenstand ist, als Vorfrage zwar zu prüfen, ob eine Wertsicherungsvereinbarung (im Sinn des § 16 Abs 9 MRG) vorliegt. Als Hauptfrage ist für den Zinstermin (die Zinstermine), zu dem (denen) das (die) Erhöhungsbegehren wirksam wurde(n), zu klären, ob der erhöhte Hauptmietzins den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung entspricht. Einwendungen, die die (relative) Nichtigkeit einer solchen Vertragsbestimmung betreffen, steht aber die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs entgegen. (T5)Beisatz: Der Außerstreitrichter hat in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, in dem der aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung erhöhte Mietzins Gegenstand ist, als Vorfrage zwar zu prüfen, ob eine Wertsicherungsvereinbarung (im Sinn des Paragraph 16, Absatz 9, MRG) vorliegt. Als Hauptfrage ist für den Zinstermin (die Zinstermine), zu dem (denen) das (die) Erhöhungsbegehren wirksam wurde(n), zu klären, ob der erhöhte Hauptmietzins den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mietzinsbildung entspricht. Einwendungen, die die (relative) Nichtigkeit einer solchen Vertragsbestimmung betreffen, steht aber die Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs entgegen. (T5) TE OGH 2026-01-29 5 Ob 197/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070552