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{'item': '5Ob519/85; 1Ob42/86; 6Ob610/88; 1Ob192/97k; 6Ob233/97a; 9Ob109/06d; 4Ob128/14y; 4Ob1/24m'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028222 Entscheidungsdatum04.04.2024 Geschäftszahl5Ob519/85; 1Ob42/86; 6Ob610/88; 1Ob192/97k; 6Ob233/97a; 9Ob109/06d; 4Ob128/14y; 4Ob1/24m NormABGB §1170a Rec

§ 1170

a Abs 1 ABGB nicht ausgeschlossen sind; dem Besteller steht weder in diesem Fall noch bei Zugrundelegung eines "Kostenvoranschlages ohne Gewährleistung"

§ 1170

a Abs 2 ABGB, ein Rücktrittsrecht zu.Der OGH schließt sich der Meinung von Krejci (in Rummel, ABGB, Rdz 7 und 25 zu Paragraph 1170, a in Verbindung im Rdz 11 und 27 zu Paragraph 1168,) an, daß höhere Werklohnforderungen des Unternehmers wegen Mehraufwendungen, die auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind, selbst bei Zugrundelegung eines "Kostenvoranschlages unter ausdrücklicher Gewährleistung"

Paragraph 1170, a Absatz eins, ABGB nicht ausgeschlossen sind; dem Besteller steht weder in diesem Fall noch bei Zugrundelegung eines "Kostenvoranschlages ohne Gewährleistung"

Paragraph 1170, a Absatz 2, ABGB, ein Rücktrittsrecht zu. EntscheidungstexteTE OGH 1985-03-19 5 Ob 519/85 Veröff: RdW 1985,305 = SZ 58/41 = EvBl 1986/27 S 109 TE OGH 1987-04-27 1 Ob 42/86 Auch; nur: Der OGH schließt sich der Meinung von Krejci (in Rummel, ABGB, Rdz 7 und 25 zu § 1170 a in Verbindung im Rdz 11 und 27 zu § 1168) an, daß höhere Werklohnforderungen des Unternehmers wegen Mehraufwendungen, die auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind, selbst bei Zugrundelegung eines "Kostenvoranschlages unter ausdrücklicher Gewährleistung"

§ 1170a Abs 1 ABGB nicht ausgeschlossen sind.

(T1) Veröff: WBl 1987,219Auch; nur: Der OGH schließt sich der Meinung von Krejci (in Rummel, ABGB, Rdz 7 und 25 zu Paragraph 1170, a in Verbindung im Rdz 11 und 27 zu Paragraph 1168,) an, daß höhere Werklohnforderungen des Unternehmers wegen Mehraufwendungen, die auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind, selbst bei Zugrundelegung eines "Kostenvoranschlages unter ausdrücklicher Gewährleistung"

Paragraph 1170, a Absatz eins, ABGB nicht ausgeschlossen sind. (T1) Veröff: WBl 1987,219 TE OGH 1988-09-06 6 Ob 610/88 nur T1 TE OGH 1997-07-15 1 Ob 192/97k Vgl; Beisatz: Hier: Pauschalpreisvereinbarung. (T2) TE OGH 1997-10-29 6 Ob 233/97a nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-10-18 9 Ob 109/06d Vgl auch; nur T1; Beisatz: Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist selbst bei einem „garantierten" Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich. (T3) TE OGH 2014-09-17 4 Ob 128/14y Auch TE OGH 2024-04-04 4 Ob 1/24m Beisatz wie T3 Beisatz: Die Anzeigepflicht entfällt gänzlich, es kommt nicht nur zu einer Verlängerung der Frist (von "unverzüglich" auf "in angemessener Frist") (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028222

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.