RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.03.1985 Geschäftszahl10Os19/85; 13Os64/85; 10Os94/85; 12Os176/86; 13Os176/86; 12Os114/87; 14Os127/89 NormStGB §12 Aa; StGB §12 Bc; StGB §201; RechtssatzMit dem Tatbestand nach § 201 StGB wird - im Gegensatz zu § 202 StGB - ein hinsichtlich des zweiten Teilaktes, also des Beischlafs, "eigenhändiges" Delikt normiert, welches nur durch den Täter des ersten Teilaktes, nämlich eines am Widerstandsunfähigmachen des Opfers Beteiligter (§ 12 erster bis dritter Fall StGB), in unmittelbarer Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) begangen werden kann. Wer nur bei der Brechung des Widerstandes mitwirkt, um den Beischlaf eines anderen zu erzwingen, ist Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB.Mit dem Tatbestand nach Paragraph 201, StGB wird - im Gegensatz zu Paragraph 202, StGB - ein hinsichtlich des zweiten Teilaktes, also des Beischlafs, "eigenhändiges" Delikt normiert, welches nur durch den Täter des ersten Teilaktes, nämlich eines am Widerstandsunfähigmachen des Opfers Beteiligter (Paragraph 12, erster bis dritter Fall StGB), in unmittelbarer Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) begangen werden kann. Wer nur bei der Brechung des Widerstandes mitwirkt, um den Beischlaf eines anderen zu erzwingen, ist Beitragstäter im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB. EntscheidungstexteTE OGH 1985/03/19 10 Os 19/85 TE OGH 1985/06/05 13 Os 64/85 Gegenteilig; Beisatz: Wer die Frau widerstandsunfähig macht, damit ein anderer den Geschlechtsverkehr vollziehen kann, verantwortet als Mittäter das vollendete Verbrechen. (T1) Veröff: JBl 1986,59 = SSt 56/42 = ÖJZ-LSK 1985/64 TE OGH 1985/09/03 10 Os 94/85 Vgl auch; Beisatz: Wer, gleichgültig ob als Mann oder Frau, eine Frau widerstandsunfähig macht, damit ein anderer den Beischlaf an ihr vollziehen kann, verantwortet § 201 Abs 1 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB; SSt 48/71 und ÖJZ-LSK 1977/348 sind demgegenüber nur auf § 202 StGB gemünzt. (T2) Veröff: SSt 56/59 Vgl auch; Beisatz: Wer, gleichgültig ob als Mann oder Frau, eine Frau widerstandsunfähig macht, damit ein anderer den Beischlaf an ihr vollziehen kann, verantwortet Paragraph 201, Absatz eins, StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB; SSt 48/71 und ÖJZ-LSK 1977/348 sind demgegenüber nur auf Paragraph 202, StGB gemünzt. (T2) Veröff: SSt 56/59 TE OGH 1987/03/26 12 Os 176/86 Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1987/05/14 13 Os 176/86 Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1987/11/12 12 Os 114/87 Zweiter Rechtsgang zu 12 Os 176/86; Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1989/10/18 14 Os 127/89 Vgl; Beisatz: Geschlechtliche Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB nF setzt - ebenso wie Nötigung zum Beischlaf (§ 202 Abs 1 StGB aF), Nötigung zur Unzucht (§ 204 Abs 1 StGB aF) und der (anders als die Notzucht alten Rechts) nunmehr als Nötigungsdelikt konstruierte Tatbestand der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB nF - Eigenhänigkeit nicht voraus, sodaß als unmittelbarer Täter auch anzusehen ist, wer eine Person zu einem Geschlechtsverkehr oder zu einer Unzuchtshandlung mit einem anderen nötigt. (T3) Veröff: EvBl 1990/32 S 149 = RZ 1990/95 S 209 = SSt 60/70 Vgl; Beisatz: Geschlechtliche Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB nF setzt - ebenso wie Nötigung zum Beischlaf (Paragraph 202, Absatz eins, StGB aF), Nötigung zur Unzucht (Paragraph 204, Absatz eins, StGB aF) und der (anders als die Notzucht alten Rechts) nunmehr als Nötigungsdelikt konstruierte Tatbestand der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, StGB nF - Eigenhänigkeit nicht voraus, sodaß als unmittelbarer Täter auch anzusehen ist, wer eine Person zu einem Geschlechtsverkehr oder zu einer Unzuchtshandlung mit einem anderen nötigt. (T3) Veröff: EvBl 1990/32 S 149 = RZ 1990/95 S 209 = SSt 60/70 RechtssatznummerRS0089353
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