D;
Abs1;
Eine Konsumtion der Freiheitsentziehung, die bloß Mittel zu einem weitergehenden strafrechtswidrigen Zweck ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sie sich als typische Begleittat des anderen Delikts darstellt, also nicht wesentlich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Begehung des Primärdeliktes schon der Natur nach notwendigerweise verbunden ist. Anders als ein bloßes Festhalten des Opfers während einer Mißhandlung stellt das Absperren der Wohnungstür durch mehr als eine halbe Stunde - unter Verstecken des Schlüssels - keinesfalls ein notwendiges Mittel bei der Zufügung einer Körperverletzung dar, weshalb vorliegend echte Realkonkurrenz zwischen der (schweren) Körperverletzung und der Freiheitsentziehung besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1985-03-19 11 Os 28/85 Veröff: SSt 56/20 TE OGH 1987-01-27 11 Os 162/86 Vgl auch; nur: Eine Konsumtion der Freiheitsentziehung, die bloß Mittel zu einem weitergehenden strafrechtswidrigen Zweck ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sie sich als typische Begleittat des anderen Delikts darstellt, also nicht wesentlich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Begehung des Primärdeliktes schon der Natur nach notwendigerweise verbunden ist. (T1) TE OGH 1988-12-22 12 Os 150/88 Vgl auch; Veröff: EvBl 1989/97 S 343 TE OGH 1994-04-07 12 Os 187/93 Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall einer tagelangen Hinderung des Opfers am Verlassen der Wohnung hat die Freiheitsentziehung einer auf der Hand liegende eigenständige strafrechtliche Bedeutung, weshalb sie gesondert nach § 99
ist. (T2)Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall einer tagelangen Hinderung des Opfers am Verlassen der Wohnung hat die Freiheitsentziehung einer auf der Hand liegende eigenständige strafrechtliche Bedeutung, weshalb sie gesondert nach Paragraph 99,
ist. (T2) TE OGH 1996-09-05 15 Os 102/96 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2003-10-23 12 Os 48/03 Vgl auch; Beisatz: Nur mit einer Nötigung oder einer Erpressung typischerweise verbundene Freiheitsentziehungen werden durch die genannten strafbaren Handlungen konsumiert. (T3); Beisatz: Eine 12-stündige Gefangenschaft geht über das mit dem Primärdelikt verbundene Maß wesentlich hinaus, sodass echte (Ideal-)Konkurrenz anzunehmen ist, zumal die Verwirklichung der Freiheitsentziehung auch nicht regelmäßig mit einer Erpressung verbunden ist. (T4) TE OGH 2007-06-20 13 Os 42/07m Auch; nur: Eine Konsumtion der Freiheitsentziehung, die bloß Mittel zu einem weitergehenden strafrechtswidrigen Zweck ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sie sich als typische Begleittat des anderen Delikts darstellt, also nicht wesentlich über jenes Maß hinausgeht, welches mit der Begehung des Primärdeliktes schon der Natur nach notwendigerweise verbunden ist. (T5); Beis ähnlich T3; Beis ähnlich T4 TE OGH 2014-08-27 15 Os 85/14k Vgl TE OGH 2016-07-05 11 Os 20/16z Auch TE OGH 2021-02-18 14 Os 110/20p Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090976
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