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{'item': '1Ob532/85; 2Ob608/88; 5Ob83/92; 6Ob546/94; 10Ob2081/96v; 6Ob180/97g; 6Ob192/98y; 1Ob67/04s; 7Ob199/06z; 2Ob70/09x; 5Ob101/23y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057101 Entscheidungsdatum09.11.2023 Geschäftszahl1Ob532/85; 2Ob608/88; 5Ob83/92; 6Ob546/94; 10Ob2081/96v; 6Ob180/97g; 6Ob192/98y; 1Ob67/04s; 7Ob199/06z; 2Ob70/09x; 5Ob101/23y NormEheG §55a Abs2 RechtssatzDer rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG vorlag oder geschlossen wurde bzw wenn die Vereinbarung inhaltlich unvollständig ist oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken; gleiches gilt, wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird.Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach Paragraph 55 a, EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG vorlag oder geschlossen wurde bzw wenn die Vereinbarung inhaltlich unvollständig ist oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken; gleiches gilt, wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird. EntscheidungstexteTE OGH 1985-03-20 1 Ob 532/85 Veröff: SZ 58/43 = JBl 1986,777 = RZ 1986/19 S 38 TE OGH 1988-12-20 2 Ob 608/88 nur: Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird. (T1)nur: Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach Paragraph 55 a, EheG bleibt selbst dann wirksam wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird. (T1) TE OGH 1992-06-16 5 Ob 83/92 Auch TE OGH 1994-10-20 6 Ob 546/94 Veröff: SZ 67/183 TE OGH 1996-05-07 10 Ob 2081/96v Auch TE OGH 1997-10-16 6 Ob 180/97g nur T1 TE OGH 1998-07-16 6 Ob 192/98y nur: Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG vorlag oder geschlossen wurde, oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken. (T2); Beisatz: Ein Antrag auf Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens (anstelle einer selbständigen Klage) zur Beseitigung der Wirkungen eines Scheidungsfolgenvergleichs wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit kommt nicht in Betracht. (T3)nur: Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach Paragraph 55 a, EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG vorlag oder geschlossen wurde, oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken. (T2); Beisatz: Ein Antrag auf Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens (anstelle einer selbständigen Klage) zur Beseitigung der Wirkungen eines Scheidungsfolgenvergleichs wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit kommt nicht in Betracht. (T3) TE OGH 2004-04-16 1 Ob 67/04s TE OGH 2006-10-23 7 Ob 199/06z Vgl auch; Beisatz: Wird lediglich die Anerkennung des Scheidungsausspruches nach § 97 AußStrG begehrt, so liegen hier keine anderen Wertungen zugrunde als sie auch der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmen sind. Der Ausspruch über die Scheidung ist unabhängig und ohne die in dieselbe Entscheidung aufgenommenen vermögensrechtlichen Anordnungen anerkennungsfähig. (T4)Vgl auch; Beisatz: Wird lediglich die Anerkennung des Scheidungsausspruches nach Paragraph 97, AußStrG begehrt, so liegen hier keine anderen Wertungen zugrunde als sie auch der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmen sind. Der Ausspruch über die Scheidung ist unabhängig und ohne die in dieselbe Entscheidung aufgenommenen vermögensrechtlichen Anordnungen anerkennungsfähig. (T4) TE OGH 2009-04-29 2 Ob 70/09x Auch; Beisatz: Den Parteien eines Scheidungsfolgenvergleichs steht es frei, von im Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen - vor oder nach Rechtskraft der Scheidung - einvernehmlich wieder abzugehen. Die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses wird dadurch nicht berührt. (T5) TE OGH 2023-11-09 5 Ob 101/23y vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057101

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.