OGH Rechtssatz RS0039805 (1Ob534/84 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039805 Entscheidungsdatum20.09.2024 Geschäftszahl1Ob534/84; 9ObA273/90; 1Ob99/06z; 6Ob148/24v NormZPO §237 A RechtssatzMit der in § 237 Abs 1 Satz 2 ZPO normierten Einschränkung des Zurücknahmerechtes soll sichergestellt werden, daß der Beklagte nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruches belangt wird, ohne seine endgültige Klärung des Streitfalles in seinem Sinne herbeiführen zu können.Mit der in Paragraph 237, Absatz eins, Satz 2 ZPO normierten Einschränkung des Zurücknahmerechtes soll sichergestellt werden, daß der Beklagte nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiellrechtlichen Anspruches belangt wird, ohne seine endgültige Klärung des Streitfalles in seinem Sinne herbeiführen zu können.
EntscheidungstexteTE OGH 1985-03-20 1 Ob 534/84 Veröff: RZ 1985/58 S 162 = SZ 58/44 = EvBl 1985/141 S 656 TE OGH 1990-10-24 9 ObA 273/90 Beisatz: Die Bestimmung des § 237 Abs 1 ZPO erfaßt aber nicht den Fall, daß der Kläger etwa nur einer prozessualen Einrede des Beklagten Rechnung trägt und seine Klage allein aus diesem Grunde zurückzieht. (T1) Veröff: JBl 1991,260Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 237, Absatz eins, ZPO erfaßt aber nicht den Fall, daß der Kläger etwa nur einer prozessualen Einrede des Beklagten Rechnung trägt und seine Klage allein aus diesem Grunde zurückzieht. (T1) Veröff: JBl 1991,260 TE OGH 2006-05-16 1 Ob 99/06z TE OGH 2024-09-20 6 Ob 148/24v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039805