OGH Rechtssatz RS0019842 (3Ob595/84)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019842 Entscheidungsdatum20.03.1985 Geschäftszahl3Ob595/84 NormABGB §1045; ABGB §1054; ABGB §1055 RechtssatzDie Differenz zwischen dem Preis der von einem Vertragsteil gelieferten Waren und dem Wert des gebrauchten und von diesem "in Eintausch genommenen" Gegenstandes des anderen Vertragsteiles muß zumindest bestimmbar sein, gleichgültig, ob es sich dabei nach der Regel des § 1055 ABGB um einen Kauf oder um einen Tausch handelt.Die Differenz zwischen dem Preis der von einem Vertragsteil gelieferten Waren und dem Wert des gebrauchten und von diesem "in Eintausch genommenen" Gegenstandes des anderen Vertragsteiles muß zumindest bestimmbar sein, gleichgültig, ob es sich dabei nach der Regel des Paragraph 1055, ABGB um einen Kauf oder um einen Tausch handelt.
EntscheidungstexteTE OGH 1985-03-20 3 Ob 595/84 Veröff: SZ 58/45 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019842