← Österreich

{'item': '8Ob76/84; 8Ob630/84; 1Ob30/92; 7Ob1617/94; 2Ob221/97g; 6Ob384/97g; 6Ob107/00d; 6Ob276/02k; 1Ob1/09t; 1Ob18/10v; 6Ob229/10k; 6Ob217/10w; 1Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026766 Entscheidungsdatum27.08.2024 Geschäftszahl8Ob76/84; 8Ob630/84; 1Ob30/92; 7Ob1617/94; 2Ob221/97g; 6Ob384/97g; 6Ob107/00d; 6Ob276/02k; 1Ob1/09t; 1Ob18/10v; 6Ob229/10k; 6Ob217/10w; 1Ob177/12d; 6Ob183/13z; 6Ob84/16w; 4Ob231/23h NormABGB §1304 A ABGB §1313a IABGB §1313a römisch eins RechtssatzWird im Rahmen eines Schuldverhältnisses einer der Vertragspartner vom anderen geschädigt, so muss es sich der Geschädigte als Mitverschulden im Sinne § 1304 ABGB anrechnen lassen, wenn sein Erfüllungsgehilfe durch eine von ihm zu vertretende Sorglosigkeit gegenüber den Gütern seines Geschäftsherrn den Schaden mitverursacht hat.Wird im Rahmen eines Schuldverhältnisses einer der Vertragspartner vom anderen geschädigt, so muss es sich der Geschädigte als Mitverschulden im Sinne Paragraph 1304, ABGB anrechnen lassen, wenn sein Erfüllungsgehilfe durch eine von ihm zu vertretende Sorglosigkeit gegenüber den Gütern seines Geschäftsherrn den Schaden mitverursacht hat. EntscheidungstexteTE OGH 1985-03-21 8 Ob 76/84 Veröff: JBl 1985,748 TE OGH 1985-03-21 8 Ob 630/84 Auch; Beisatz: Hier: Dem Werkunternehmer wurden vom Architekten des geschädigten Werkbestellers nicht die erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt. (T1) TE OGH 1992-07-14 1 Ob 30/92 Beisatz: Gleiches muss auch gelten, wenn das mitwirkende Verschulden vom gesetzlichen Vertreter des Geschädigten ausgeht. (T2) Veröff: SZ 65/108 TE OGH 1994-10-05 7 Ob 1617/94 Auch TE OGH 1997-10-09 2 Ob 221/97g Beisatz: Hat daher ein Bauherr einen Architekten beauftragt, die Planung, Ausschreibung, Koordination und örtliche Bauaufsicht eines Projektes durchzuführen, so obliegt es ihm auch im Interesse der bauausführenden Unternehmer, brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen, alle Anordnung zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages zu treffen und die Arbeiten entsprechend zu koordinieren. Fehler in diesen Bereichen hat der Bauherr zu vertreten. (T3) Beisatz: Hier: Dem Werkunternehmer wurde vom Architekten des geschädigten Bauherrn der Auftrag erteilt, das Dach zu entfernen, obwohl mit Regen zu rechnen war. (T4) TE OGH 1998-01-15 6 Ob 384/97g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 107/00d Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Auch in Fällen der Schadenstragung nach § 1168a ABGB kann ein Mitverschulden des Werkbestellers bzw ein solches seiner Gehilfen nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zur Teilung des Schadens führen. Die Werkbestellerin muss sich damit auch den durch die Fehlplanung ihres Gehilfen veranlassten Schaden als Mitverschulden anrechnen lassen. (T5)Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Auch in Fällen der Schadenstragung nach Paragraph 1168 a, ABGB kann ein Mitverschulden des Werkbestellers bzw ein solches seiner Gehilfen nach den Grundsätzen des Paragraph 1304, ABGB zur Teilung des Schadens führen. Die Werkbestellerin muss sich damit auch den durch die Fehlplanung ihres Gehilfen veranlassten Schaden als Mitverschulden anrechnen lassen. (T5) TE OGH 2003-07-10 6 Ob 276/02k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-02-26 1 Ob 1/09t TE OGH 2010-04-20 1 Ob 18/10v Auch TE OGH 2011-07-18 6 Ob 229/10k Vgl auch TE OGH 2011-10-13 6 Ob 217/10w Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfe nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben. (T6) TE OGH 2012-12-13 1 Ob 177/12d Auch; Ähnlich Beis wie T3; Ähnlich Beis wie T5 TE OGH 2014-02-20 6 Ob 183/13z Vgl auch; Beisatz: Bei Schädigung der Gesellschaft durch ihren eigenen Geschäftsführer muss sich die Gesellschaft das Verschulden des Geschäftsführers gegenüber Dritten nicht zurechnen lassen, wenn diese Dritten gerade ihre Sorgfalts- und Überwachungspflichten hinsichtlich des Geschäftsführers verletzt haben. (T7) TE OGH 2017-01-30 6 Ob 84/16w Vgl; Beisatz: Eine schadenersatzrechtliche Zurechnung eines Mitarbeiters kommt nur in Betracht, wenn der Mitarbeiter Pflichten oder Obliegenheiten verletzt hat, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung seinen Arbeitgeber trafen oder von diesem nachträglich übernommen wurden. § 1304 ABGB ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Mitarbeiter im ausschließlichen Interesse seines Dienstgebers tätig wird und seine Tätigkeit nicht den Zweck hat, den Vertragspartner zu entlasten. (T8); Veröff: SZ 2017/11Vgl; Beisatz: Eine schadenersatzrechtliche Zurechnung eines Mitarbeiters kommt nur in Betracht, wenn der Mitarbeiter Pflichten oder Obliegenheiten verletzt hat, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung seinen Arbeitgeber trafen oder von diesem nachträglich übernommen wurden. Paragraph 1304, ABGB ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Mitarbeiter im ausschließlichen Interesse seines Dienstgebers tätig wird und seine Tätigkeit nicht den Zweck hat, den Vertragspartner zu entlasten. (T8); Veröff: SZ 2017/11 TE OGH 2024-08-27 4 Ob 231/23h Beisatz: Abgesehen von besonderen Vereinbarungen ist dem beklagten Rechtsanwalt gegenüber das Verschulden eines vom Mandanten zusätzlich beauftragten Rechtsanwalts nicht als Mitverschulden des Mandanten in Anschlag zu bringen. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0026766

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.