RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016423 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl8Ob642/84; 6Ob524/86; 1Ob674/86; 10Ob511/88; 8Ob628/91; 5Ob134/91; 6Ob510/93 (6Ob1518/93); 7Ob607/95; 6Ob2238/96b; 3Ob150/97y; 6Ob33/97i; 5Ob127/99h; 1Ob23/00i; 8Ob324/99a; 5Ob275/03g; 7Ob165/05y; 4Ob151/07w; 8Ob150/08d; 2Ob93/09d; 1Ob106/11m; 6Ob104/11d; 8Ob69/12y; 2Ob254/12k; 8Ob108/12h; 5Ob117/13m; 6Ob58/14v; 8Ob26/14b; 3Ob72/14f; 1Ob206/14x; 7Ob118/16b; 10Ob75/16a; 7Ob95/17x; 5Ob203/18s; 3Ob244/19g; 6Ob96/21t; 2Ob123/22k; 2Ob81/23k; 7Ob101/24i; 1Ob83/25z; 5Ob168/24b NormABGB §878 ABGB §920 ABGB §1447 RechtssatzNach nunmehr überwiegender Lehre und Rechtsprechung kann eine Verurteilung zur Leistung selbst im Falle der nachträglichen selbstverschuldeten subjektiven Leistungsunmöglichkeit nicht mehr erfolgen, wenn sich der Dritte endgültig weigert die für die ordnungsgemäße Erfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu setzen. Eine Verurteilung zur Leistung setzt jedenfalls eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann. Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr wird erbracht werden können, so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren. EntscheidungstexteTE OGH 1985-03-21 8 Ob 642/84 Veröff: JBl 1985,742 TE OGH 1986-02-27 6 Ob 524/86 Auch; nur: Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr wird erbracht werden können, so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren. (T1) Veröff: SZ 59/42 TE OGH 1986-12-16 1 Ob 674/86 Auch TE OGH 1988-05-10 10 Ob 511/88 Beisatz: Besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass es der beklagten Partei unmöglich wäre die Mitwirkung des Dritten an der geschuldeten Leistung zu erreichen, steht auch eine mangelnde Vollstreckbarkeit des Begehrens gem § 354 Abs 1 EO einem stattgebenden Urteil nicht entgegen (JBl 1985,742). (T2)Beisatz: Besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass es der beklagten Partei unmöglich wäre die Mitwirkung des Dritten an der geschuldeten Leistung zu erreichen, steht auch eine mangelnde Vollstreckbarkeit des Begehrens gem Paragraph 354, Absatz eins, EO einem stattgebenden Urteil nicht entgegen (JBl 1985,742). (T2) Veröff: SZ 61/113 TE OGH 1991-03-21 8 Ob 628/91 Veröff: JBl 1992,517 TE OGH 1992-03-10 5 Ob 134/91 nur T1; Veröff: WBl 1992,208 (Call) TE OGH 1993-03-11 6 Ob 510/93 Auch TE OGH 1996-02-21 7 Ob 607/95 Beis wie T2 TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2238/96b TE OGH 1997-04-23 3 Ob 150/97y TE OGH 1997-06-19 6 Ob 33/97i TE OGH 1999-05-11 5 Ob 127/99h Vgl auch; nur: Eine Verurteilung zur Leistung setzt jedenfalls eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann. (T3) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 23/00i nur T1; nur T3 TE OGH 2000-03-30 8 Ob 324/99a Auch; nur T3 TE OGH 2003-12-09 5 Ob 275/03g Vgl auch; Beisatz: Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schuldner die Leistung vereitelt hat. (T4) TE OGH 2005-08-31 7 Ob 165/05y TE OGH 2007-10-02 4 Ob 151/07w nur T1 TE OGH 2009-02-23 8 Ob 150/08d Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststünde, dass ein für die Rückstellungsverpflichtung erforderliches Mitwirken des Dritten von diesem endgültig verweigert wird, ist von einer Unmöglichkeit der Leistung (im Anlassfall: Rückstellung des Fahrzeugs samt Fahrzeugpapieren) auszugehen. (T5) TE OGH 2010-03-25 2 Ob 93/09d Auch TE OGH 2011-06-21 1 Ob 106/11m Auch; nur T1 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 104/11d Vgl; nur T3; Beisatz: Nur bei offenkundiger oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehender Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen. (T6) Veröff: SZ 2011/114 TE OGH 2012-12-19 8 Ob 69/12y Vgl; nur T3; Beis wie T6 TE OGH 2013-04-04 2 Ob 254/12k Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dass der Beklagte zur Erfüllung des ihm auferlegten Gebots der Mitwirkung eines Dritten bedarf, steht der Schaffung des diesbezüglichen Exekutionstitels nicht entgegen. (T7) TE OGH 2013-08-29 8 Ob 108/12h Beisatz: Die bloße Behauptung, der Dritte sei nicht bereit auf seine Rechte zu verzichten, genügt nicht, um die behauptete Unmöglichkeit der Leistung darzutun. Es müsste vielmehr vorgebracht und bewiesen werden, dass alles redlich Zumutbare unternommen wurde, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen, dies allenfalls durch ein - noch nicht übermäßiges - finanzielles Angebot. (T8) TE OGH 2013-12-17 5 Ob 117/13m nur T1; nur T3; Beis wie T8 TE OGH 2014-04-10 6 Ob 58/14v Vgl; Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren nach § 18 Abs 4 ECG. (T9)Vgl; Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren nach Paragraph 18, Absatz 4, ECG. (T9) TE OGH 2014-04-28 8 Ob 26/14b Vgl; Beisatz: Der Gläubiger darf dann nicht auf seinem Erfüllungsanspruch (Leistungsanspruch) beharren, wenn nach der Verkehrsauffassung praktisch mit Sicherheit feststeht, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, der Leistungsanspruch also unmöglich ist. Ab diesem Zeitpunkt ist der geschädigte Vertragspartner auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränkt, der Primärschaden ist eingetreten. (T10) TE OGH 2014-06-25 3 Ob 72/14f Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2014-11-27 1 Ob 206/14x Auch TE OGH 2016-07-06 7 Ob 118/16b Auch TE OGH 2016-11-25 10 Ob 75/16a Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Geschuldete grundbücherliche Vorrangeinräumung, die der Mitwirkung der zurücktretenden Pfandgläubigerin bedarf. (T11) TE OGH 2017-11-29 7 Ob 95/17x Auch; Beis wie T8 TE OGH 2019-03-20 5 Ob 203/18s Auch; Beis wie T8 TE OGH 2020-01-22 3 Ob 244/19g Vgl TE OGH 2021-06-23 6 Ob 96/21t Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-09-27 2 Ob 123/22k Beisatz: Hier: Erfüllung eines Vermächtnisses. (T12) TE OGH 2023-06-27 2 Ob 81/23k vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2024-08-28 7 Ob 101/24i vgl; nur T3 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 83/25z Beisatz wie T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 Beisatz: Solange nur eine ernstzunehmende Chance einer Anspruchsverwirklichung besteht, also nicht auszuschließen ist, dass er seine Pflicht zur Entfernung der störenden Anlage erfüllen kann, bleibt der Anspruch bestehen. (T13) TE OGH 2025-09-23 5 Ob 168/24b Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016423
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