RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060850 Entscheidungsdatum26.03.1985 Geschäftszahl5Ob18/85; 5Ob10/88; 5Ob134/95; 5Ob2154/96t; 5Ob122/97w; 5Ob26/01m; 5Ob244/00v; 5Ob233/02d; 5Ob197/07t NormGBG §53 Abs3; WEG 1975 §25 Abs3; WEG 1975 §24a Abs2; WEG 2002 §40 Abs2 RechtssatzUm Grundlage einer grundbücherlichen Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG sein zu können, muß die Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators (und - soweit erforderlich - des Liegenschaftseigentümers) auf einer Privaturkunde, in der die Zusage des WEO nach § 23 Abs 1 WEG (bzw die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nach § 24 a Abs 2 Satz 2 WEG) erteilt oder die schon erteilte Zusage (Zustimmung) bestätigt wird, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Muß infolge Verweigerung dieser Beglaubigung Klage auf Einwilligung in die Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG erhoben werden, so ist eine solche Klage auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers in analoger Anwendung des § 25 Abs 3 WEG im Grundbuch anzumerken.Um Grundlage einer grundbücherlichen Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG sein zu können, muß die Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators (und - soweit erforderlich - des Liegenschaftseigentümers) auf einer Privaturkunde, in der die Zusage des WEO nach Paragraph 23, Absatz eins, WEG (bzw die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 24, a Absatz 2, Satz 2 WEG) erteilt oder die schon erteilte Zusage (Zustimmung) bestätigt wird, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Muß infolge Verweigerung dieser Beglaubigung Klage auf Einwilligung in die Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG erhoben werden, so ist eine solche Klage auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers in analoger Anwendung des Paragraph 25, Absatz 3, WEG im Grundbuch anzumerken. EntscheidungstexteTE OGH 1985-03-26 5 Ob 18/85 Veröff: SZ 58/49 = NZ 1985,155 (ablehnend Hofmeister, 158) = MietSlg 37650
(16)TE OGH 1988-10-25 5 Ob 10/88 TE OGH 1995-10-24 5 Ob 134/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: keine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des einschreitenden Masseverwalters, wenn die Genehmigungsklausel des Konkursgerichtes (hier: für ein Ranganmerkungsgesuch) vorliegt. (T1) Veröff: SZ 68/200 TE OGH 1996-06-25 5 Ob 2154/96t Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung gemäß § 24 Abs 2 WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht. (T2) Veröff: SZ 69/139Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht. (T2) Veröff: SZ 69/139 TE OGH 1997-04-22 5 Ob 122/97w Vgl auch; Beisatz: Hier: Es fehlt der Nachweis einer Zusage des Wohnungseigentumsorganisators zugunsten der neuen Bewerberin (Antragstellerin). Vorgelegt wurde lediglich eine von der (früheren) Wohnungseigentumsbewerberin, zu deren Gunsten eine Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG im Grundbuch erfolgt ist, gefertigte Urkunde. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Es fehlt der Nachweis einer Zusage des Wohnungseigentumsorganisators zugunsten der neuen Bewerberin (Antragstellerin). Vorgelegt wurde lediglich eine von der (früheren) Wohnungseigentumsbewerberin, zu deren Gunsten eine Anmerkung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG im Grundbuch erfolgt ist, gefertigte Urkunde. (T3) TE OGH 2001-03-13 5 Ob 26/01m Vgl auch; Beisatz: Eine abstrakte Abtretung der grundbücherlichen Position eines angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers unter Rangwahrung an einen neuen Wohnungseigentumsbewerber kommt, unbeschadet der Frage, ob eine Eintragung wie die begehrte überhaupt zulässig ist, nicht in Betracht. (T4) TE OGH 2001-05-15 5 Ob 244/00v Auch; Beisatz: Steht eine Liegenschaft im Miteigentum Mehrerer und soll Wohnungseigentum begründet werden, so bedarf eine wirksame Zusage im Sinn des § 23 Abs 1 WEG, die nur von einem der Miteigentümer erteilt wurde, der urkundlichen Zustimmung aller Miteigentümer, damit mit ihr eine Anmerkung im Sinn des § 24 Abs 2 WEG erwirkt werden kann. (T5); Veröff: SZ 74/87Auch; Beisatz: Steht eine Liegenschaft im Miteigentum Mehrerer und soll Wohnungseigentum begründet werden, so bedarf eine wirksame Zusage im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, WEG, die nur von einem der Miteigentümer erteilt wurde, der urkundlichen Zustimmung aller Miteigentümer, damit mit ihr eine Anmerkung im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, WEG erwirkt werden kann. (T5); Veröff: SZ 74/87 TE OGH 2002-11-05 5 Ob 233/02d Vgl auch; Beisatz: Die rangwahrende Anmerkung einer Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch ist dem Wohnungseigentumsbewerber vorbehalten. Er hat dazu eine grundbuchstaugliche Urkunde vorzulegen, die zwar keinen Rechtsgrund enthalten muss, aber allen sonstigen Anforderungen zu entsprechen hat, wie sie etwa §26 Abs 1 und § 27 GBG normieren. (T6); Beisatz: Einer auf Abgabe der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gerichteten Klage fehlt daher die für eine analoge Anwendung des § 25 Abs 3 WEG 1975 notwendige Rechtsähnlichkeit der Klage desjenigen, der gemäß § 25 WEG 1975 die ihm bereits gemachte schriftliche Zusage von Wohnungseigentum gegen den säumigen Vertragspartner durchsetzt. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die rangwahrende Anmerkung einer Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch ist dem Wohnungseigentumsbewerber vorbehalten. Er hat dazu eine grundbuchstaugliche Urkunde vorzulegen, die zwar keinen Rechtsgrund enthalten muss, aber allen sonstigen Anforderungen zu entsprechen hat, wie sie etwa §26 Absatz eins und Paragraph 27, GBG normieren. (T6); Beisatz: Einer auf Abgabe der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gerichteten Klage fehlt daher die für eine analoge Anwendung des Paragraph 25, Absatz 3, WEG 1975 notwendige Rechtsähnlichkeit der Klage desjenigen, der gemäß Paragraph 25, WEG 1975 die ihm bereits gemachte schriftliche Zusage von Wohnungseigentum gegen den säumigen Vertragspartner durchsetzt. (T7) TE OGH 2007-11-06 5 Ob 197/07t Beisatz: Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage. (T8); Veröff: SZ 2007/167Beisatz: Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage. (T8); Veröff: SZ 2007/167