← Österreich

{'item': '3Ob35/85; 3Ob67/89; 8Ob49/89; 8Ob10/89; 3Ob89/91; 8Ob2042/96v; 8Ob341/99a; 8Ob235/00t; 8Ob55/02z; 7Ob185/25v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064204 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl3Ob35/85; 3Ob67/89; 8Ob49/89; 8Ob10/89; 3Ob89/91; 8Ob2042/96v; 8Ob341/99a; 8Ob235/00t; 8Ob55/02z; 7Ob185/25v NormKO §11 Abs1 KO §103 Abs3 KO §48 Abs3 RechtssatzIst der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläubiger an der Befriedigung teil; die ihm aus dem Erlös des Absonderungsgegenstandes geleisteten Zahlungen werden ihm abgerechnet. EntscheidungstexteTE OGH 1985-03-27 3 Ob 35/85 TE OGH 1989-07-12 3 Ob 67/89 Vgl TE OGH 1990-03-09 8 Ob 49/89 Auch; Veröff: ÖBA 1990,722 TE OGH 1990-06-28 8 Ob 10/89 Beisatz: Solange nicht durch die Verwertung des Pfandes wenigstens ein Teil der Forderung zum Erlöschen gebracht worden ist, steht ihm die persönliche Forderung im vollen Umfang zu. Die Realisierung des Pfandes kann ihm nicht abgenötigt werden. (T1) Veröff: ecolex 1990,608 = ÖBA 1991,60 TE OGH 1991-12-18 3 Ob 89/91 Veröff: SZ 64/185 = ÖBA 1992,664 TE OGH 1996-07-24 8 Ob 2042/96v Vgl auch TE OGH 2000-04-27 8 Ob 341/99a nur: Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. (T2) Beis wie T1 nur: Solange nicht durch die Verwertung des Pfandes wenigstens ein Teil der Forderung zum Erlöschen gebracht worden ist, steht ihm die persönliche Forderung im vollen Umfang zu. (T3) TE OGH 2000-12-21 8 Ob 235/00t nur T2 TE OGH 2002-08-08 8 Ob 55/02z nur: Ist der Absonderungsgläubiger gleichzeitig hinsichtlich der gedeckten Forderung auch ein Konkursgläubiger, so hat er die Rechte und Pflichten seiner Doppelstellung. Er darf den vollen Betrag anmelden, nimmt aber endgültig nur mit dem Ausfall als Konkursgläubiger an der Befriedigung teil. (T4) Beis wie T3; Beisatz: Dass sich ein Absonderungsgläubiger am Konkursverfahren auch als Konkursgläubiger beteiligt, ist nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn er als Absonderungsgläubiger mit einer nur teilweisen Befriedigung seiner Forderung zu rechnen hat, zumal er ja nur mit seinem Ausfall am Konkursverfahren teilnimmt. Ist daher die Forderung des Gläubigers im Rahmen des Absonderungsrechtes voll gedeckt, so ist zwar die Teilnahme am Konkursverfahren (als Konkursgläubiger) dessen ungeachtet möglich, aber nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. War das Absonderungsrecht selbst nie strittig, so ist die Teilnahme am Konkursverfahren (als Konkursgläubiger) auch nicht mit dem Umstand zu rechtfertigen, dass das Absonderungsrecht erst in einem späten Verfahrensstadium formell anerkannt wurde. (T5) TE OGH 2025-12-17 7 Ob 185/25v Beisatz: Zur Möglichkeit des Gläubigers, den aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Schadenersatzprozess gegen einen haftpflichtversicherten Schädiger kumulativ als Prüfungsprozess gemäß § 110 IO und als Absonderungsprozess mit einem auf Exekution in den Deckungsanspruch nach § 157 VersVG gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Leistungsbegehren fortzusetzen. (T6)Beisatz: Zur Möglichkeit des Gläubigers, den aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Schadenersatzprozess gegen einen haftpflichtversicherten Schädiger kumulativ als Prüfungsprozess gemäß Paragraph 110, IO und als Absonderungsprozess mit einem auf Exekution in den Deckungsanspruch nach Paragraph 157, VersVG gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Leistungsbegehren fortzusetzen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064204

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.